Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

48 II. Verfassung des Deutschen Reiches. 
Versammlungen der Gebrauch nichtdeutscher Sprache allgemein 
gestattet. Der sog. Sprachenparagraph, der den Staatsbürgern 
nichtdeutscher Zunge dieses Recht nur bis 1928 zugestand, ist 
seit April 1917 aufgehoben. 
Zeitweise außer Kraft treten die Bestimmungen des 
Vereinsgesetzes bei Verhängung des Belagerungszustandes 
(s. Art. 68 Reichs-Verf. und S. 138). 
3. Die Zentralorgane der Reichsgewalt. 
Abschnitt III —V der Reichsverfassung. 
Abschnitt III. Bundesrat (Artikel 6—10). 
Abschnitt IV. Präsidium (Artikel 11—19). 
Abschnitt V. Reichstag (Artikel 20—32). 
Die Abschnitte handeln von den Zentralorganen der 
Reichsgewalt, welche die dem Reiche durch die Verfassung zu- 
gewiesenen Rechte auszuüben haben. Es sind dies: 
A. der Kaiser als Bundesoberhaupt; 
B. der Bundesrat als Vertretung der deutschen Re- 
gierungen; 
C. der Reichstag als Vertretung des deutschen Volkes. 
A. Das Reichspräsidium (Artikel 11—19). 
An der Spitze des Deutschen Reiches steht als Deutscher 
Kaiser der jedesmalige König von Preußen. Die Keiser- 
krone ist erblich in dem Mannesstamme des Königlich 
Preußischen Hauses der Hohenzollern. Das neue Deutsche Reich 
ist also kein Wahlreich wie das frühere Deutsche Reich (s. S. 3) 
und durch diese feste, unlösliche Verbindung der Kaiserwürde 
mit dem größten deutschen Staate gegen äußere und innere Um- 
triebe gesichert, welche mehr und mehr das alte Deutsche Reich 
aller wirklichen Macht beraubt und zuletzt die Kaiserkrone zu 
einem bloßen Sinnbild der Macht heruntergedrückt hatten.
	        
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