48 II. Verfassung des Deutschen Reiches.
Versammlungen der Gebrauch nichtdeutscher Sprache allgemein
gestattet. Der sog. Sprachenparagraph, der den Staatsbürgern
nichtdeutscher Zunge dieses Recht nur bis 1928 zugestand, ist
seit April 1917 aufgehoben.
Zeitweise außer Kraft treten die Bestimmungen des
Vereinsgesetzes bei Verhängung des Belagerungszustandes
(s. Art. 68 Reichs-Verf. und S. 138).
3. Die Zentralorgane der Reichsgewalt.
Abschnitt III —V der Reichsverfassung.
Abschnitt III. Bundesrat (Artikel 6—10).
Abschnitt IV. Präsidium (Artikel 11—19).
Abschnitt V. Reichstag (Artikel 20—32).
Die Abschnitte handeln von den Zentralorganen der
Reichsgewalt, welche die dem Reiche durch die Verfassung zu-
gewiesenen Rechte auszuüben haben. Es sind dies:
A. der Kaiser als Bundesoberhaupt;
B. der Bundesrat als Vertretung der deutschen Re-
gierungen;
C. der Reichstag als Vertretung des deutschen Volkes.
A. Das Reichspräsidium (Artikel 11—19).
An der Spitze des Deutschen Reiches steht als Deutscher
Kaiser der jedesmalige König von Preußen. Die Keiser-
krone ist erblich in dem Mannesstamme des Königlich
Preußischen Hauses der Hohenzollern. Das neue Deutsche Reich
ist also kein Wahlreich wie das frühere Deutsche Reich (s. S. 3)
und durch diese feste, unlösliche Verbindung der Kaiserwürde
mit dem größten deutschen Staate gegen äußere und innere Um-
triebe gesichert, welche mehr und mehr das alte Deutsche Reich
aller wirklichen Macht beraubt und zuletzt die Kaiserkrone zu
einem bloßen Sinnbild der Macht heruntergedrückt hatten.