3. Die Zentralorgane der Reichsgewalt. (Bundesrat.) 51
an der Regierungsgewalt des Reiches zu bieten, ist der Bundesrat
geschaffen worden; er knüpft zwar an den früheren Deutschen
Bundestag an, ist aber in Wirklichkeit eine ganz anders
lebensvolle Schöpfung mit viel größerer Zuständigkeit.
Die Abmessung des Stimmenverhältnisses der einzelnen
Staaten berücksichtigt deren verschiedene Größe. Schon im
ehemaligen Frankfurter Bundestage bestand diese ungleiche Ver-
teilung der Stimmen; das damalige (heute allerdings durch-
aus veraltele) Stimmenverhältnis ist bisher beibchalten worden.
Dabei wurden dem Preußischen Staate die Stimmen der
1866 mit Preußen vereinigten Gebiete Hannover, Kurhessen,
Holstein, Nassau und Frankfurt a. M. hinzugerechnet, sodaß
Preußen 17 Stimmen führt. Nachdem Preußen vertraglich
seit 1867 die gesamte innere Verwaltung der Fürstentümer
Waldeck und Pyrmont übernommen hat, verfügt es auch über
diese Stimme. Es haben ferner Bayern 6, Sachsen und Württem-
berg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und
Braunschweig je 2, die übrigen Staaten je 1 Stimme.
Das Reichsland Elsaß-Lothringen, das im Bundesrate
seit 1879 mit lediglich beratender Stimme (konsultativem
Votum) zugelassen war, hat 1911 anläßlich seiner Verfassungs-
änderung 3 Stimmen im Bundesrate erhalten. Damit ist
dessen Gesamtzahl der Stimmen auf 61 angewachsen.
Den Vorsitz im Bundesrate führt der Reichskanzler,
den der Kaiser ernennt (Art. 15).
Als Vertreter der einzelnen Regierungen sind die Mit-
glieder des Bundesrates an die Weisungen (Instruktionen)
ihrer Regierungen gebunden; der Bundesrat ist daher nicht
mit der Ersten Kammer in Preußen zu vergleichen, deren Mit-
glieder als Vertreter des Volkes lediglich nach freier Über-
zeugung ihre Stimme abgeben (Preußische Verfassung Art. 83).
Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehr-
heit, die 3 elsaß-lothringischen Stimmen werden jedoch in den