Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

3.       Die Zentralorgane der Reichsgewalt. (Bundesrat.) 53 
von diesem beschlossen werden, sind vom Bundesrate zu 
genehmigen. Jede Landesregierung kann im Bundesrate 
Reichsgesetze in Vorschlag bringen. Das wichtigste Gesetz, 
welches der Bundesrat alljährlich zu beschließen hat, ist der 
Reichshaushaltsetat, der nach Feststellung durch den Bundes- 
rat dem Reichstage zur Genehmigung zugeht. 
Zu b. An der Verwaltung nimmt der Bundesrat haupt- 
sächlich dadurch teil, daß er zur Ausführung der Reichs- 
gesetze oder der Bestimmungen der Reichsverfassung allgemeine 
Verwaltungsvorschriften und -zeinrichtungen anordnet. 
       Derartige Anordnungen werden durch den Reichskanzler 
im Namen des Bundesrates erlassen und im „Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich“ veröffentlicht. So hat beispiels- 
weise der Bundesrat für die Haupt= und Nebenbahnen Deutsch- 
lands eine Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung, eine Eisenbahn- 
Verkehrsordnung und eine Signalordnung beschlossen. 
       Zur Vorberatung und Vorbereitung der Arbeiten des 
Bundesrates werden aus dessen Mitte „dauernde“ (d. h. ständig 
bestehende, wenn auch nicht ständig versammelte) Ausschüsse 
gebildet (Art. 8), z. B. für das Landheer und die Festungen, 
für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, für Zoll= und Steuer- 
wesen usw. In jedem Ausschusse sind außer dem Präsidium 
Preußen mindestens vier Bundesstaaten vertreten. In den 
Ausschüssen hat jeder Staat nur eine Stimme. 
     Nicht vertreten ist Preußen im Bundesratsausschuß 
für die auswärtigen Angelegenheiten (Art. 8), in 
welchem Bayern den Vorsitz führt; er ist 1905 (in der 
Marokkofrage) und jetzt im Kriege häufiger wieder einberufen. 
Ohne eigentlich eingreifende Befugnisse auf dem Gebiete der aus- 
wärtigen Politik, hat er vielmehr hierüber im wesentlichen nur 
Mitteilungen der Reichsregierung entgegenzunehmen. 
          Der Bundesrat muß, wie der Reichstag, alljährlich ein- 
Zu a. Alle Gesetze, die an den Reichstag gehen oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.