8. Die Zentralorgane der Reichsgewalt. Reichstag.) 59
folgen hat. Auch ist die Zustimmung des Reichstages nach Art. 26
zu einer Vertagung, welche länger als 30 Tage dauern soll, er-
forderlich; die Vertagung hat im Gegensatz zum Schluß der
Tagung („Session“) und der späteren Eröffnung einer neuen
die Wirkung, daß die Arbeiten an dem Punkte ihrer Unter-
brechung weitergeführt werden können.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt sowohl in
den Deutschen Reichstag wie in das Preußische Abgeordneten-
haus (Art. 21 Reichs-Verf.; Art. 78 Preuß. Verf.). Diese
Bestimmung soll eine Sicherheit dagegen schaffen, daß eine
parteiische Regierung den Beamten, welche ihr günstig sind,
den Urlaub erteilt, während sie Beamten, welche gegen sie
stimmen könnten, den Urlaub verweigert.
Die Rechte des Reichstages sind:
1. Die Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Reiches.
Der Reichstag und der Bundesrat sind die beiden gesetz-
gebenden Gewalten, ohne deren Übereinstimmung kein Gesetz
zur Annahme (Verabschiedung) gelangt. Dabei hat der Reichs-
tag ebenso wie der Bundesrat das Recht, Gesetzesvorschläge aus
sich heraus zu machen (die sog. gesetzgeberische Initiative).
2. Die Mitwirkung bei der Finanzverwaltung des
Reiches; der jährlich aufzustellende Reichshaushalt (s. S. 92)
unterliegt der Genehmigung des Reichstages. Ebenso bedarf die
Aufnahme von Reichsanleihen oder die Ubernahme von Bürg-
schaften zu Lasten des Reiches seiner Zustimmung; überhaupt
steht ihm die Beaufsichtigung des Reichsschuldenwesens zu.
3. In den äußeren Angelegenheiten wirkt der Reichs-
tag insofern mit, als seiner Zustimmung Verträge mit fremden
Staaten bedürfen, welche sich auf Gegenstände beziehen, die der
Neichsgesetzgebung unterstehen. Es unterliegen daher insbesondere
alle Handelsverträge seiner Genehmigung, weil das Zoll= und
Handelzwesen zur Zuständigkeit des Reiches gehört (s. S. 61).