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folgenden Tages. Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied
und jede Untersuchungs= oder Zivilhaft wird für die Dauer der
Einberufung auf Verlangen des betreffenden Hauses auf-
gehoben (Art. 31 RB.; Art. 84 PB.). Ebenso genießt der
Volksvertreter das Vorrecht und den Schutz der „Immunität“,
d. h. er darf wegen seiner Abstimmungen und im Reichstage
gehaltenen Reden weder gerichtlich noch disziplinarisch verfolgt
oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung
gezogen werden (Art. 30 RB.; Art. 84 PB.).
Die parlamentarischen Verhandlungen im Reichstage sowie
im Preußischen Landtage sind öffentlich; wahrheitsgetreue Be-
richte darüber bleiben von jeder Verantwortung frei.
4. Zoll= und Handelswesen.
(Artikel 33—40.)
Die Reichsverfassung hat dem Reiche die einheitliche Fest-
setzung und ausschließliche Gesetzgebung vorbehalten bezüglich
1. der Zölle (S. 61—66),
2. einzelner inländischer Verbrauchssteuern (S.66—71);
3. eine Reihe weiterer Reichssteuern, insbesondere die Reichs-
stempelabgaben (S. 72) und einzelne Besitzsteuern
(S. 75) sind dann später neu geschaffen oder vom Reiche
einheitlich festgesetzt worden (S. 71 ff.).
Zu 1. Unter Zoll versteht man eine Abgabe oder Steuer,
welche erhoben wird, sobald gewisse Waren eine bestimmte
Grenzlinie überschreiten. Ihrem Zwecke nach werden die Zölle
in Finanzzölle, die in erster Reihe der Vermehrung der
Staatseinnahmen dienen sollen, und in Schutzzölle geschieden.
Die Schutzzölle haben neben der Steigerung der Staatsein-
künfte den Hauptzweck, das einheimische Erzeugnis gegenüber dem
ausländischen zu schützen, indem durch einen Zoll auf das ein-
zuführende Gut der ausländische Wettbewerb von der Erzeugung
Schubart, Verfassung 26. Auflage. 5