Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

4.                      Zoll. und Handelswesen.                 61 
folgenden Tages. Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied 
und jede Untersuchungs= oder Zivilhaft wird für die Dauer der 
Einberufung auf Verlangen des betreffenden Hauses auf- 
gehoben (Art. 31 RB.; Art. 84 PB.). Ebenso genießt der 
Volksvertreter das Vorrecht und den Schutz der „Immunität“, 
d. h. er darf wegen seiner Abstimmungen und im Reichstage 
gehaltenen Reden weder gerichtlich noch disziplinarisch verfolgt 
oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung 
gezogen werden (Art. 30 RB.; Art. 84 PB.). 
      Die parlamentarischen Verhandlungen im Reichstage sowie 
im Preußischen Landtage sind öffentlich; wahrheitsgetreue Be- 
richte darüber bleiben von jeder Verantwortung frei.
 
                             4. Zoll= und Handelswesen. 
                                          (Artikel 33—40.) 
Die Reichsverfassung hat dem Reiche die einheitliche Fest- 
setzung und ausschließliche Gesetzgebung vorbehalten bezüglich 
1. der Zölle (S. 61—66), 
2. einzelner inländischer Verbrauchssteuern (S.66—71); 
3. eine Reihe weiterer Reichssteuern, insbesondere die Reichs- 
       stempelabgaben (S. 72) und einzelne Besitzsteuern 
      (S. 75) sind dann später neu geschaffen oder vom Reiche 
      einheitlich festgesetzt worden (S. 71 ff.). 
       Zu 1. Unter Zoll versteht man eine Abgabe oder Steuer, 
welche erhoben wird, sobald gewisse Waren eine bestimmte 
Grenzlinie überschreiten. Ihrem Zwecke nach werden die Zölle 
in Finanzzölle, die in erster Reihe der Vermehrung der 
 Staatseinnahmen dienen sollen, und in Schutzzölle geschieden. 
Die Schutzzölle haben neben der Steigerung der Staatsein- 
künfte den Hauptzweck, das einheimische Erzeugnis gegenüber dem 
ausländischen zu schützen, indem durch einen Zoll auf das ein- 
zuführende Gut der ausländische Wettbewerb von der Erzeugung 
Schubart, Verfassung 26. Auflage. 5
	        
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