Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

                           Allgemeine Einleitung. 
„Staat“ ist das als unabhängige Macht auf einem 
geographisch abgegrenzten Gebiete rechtlich geeinte Volk. 
Träger der Staatsgewalt ist die Staatsregierung. Sie hat 
für Recht und Ordnung im Staate zu sorgen; daher ruhen 
die Gesetzgebung und die Verwaltung in ihren Händen. 
Wenn die Regierten (Staatsangehörigen, Staatsbürger oder 
Untertanen) zur Mitwirkung hierbei berufen sind, namentlich 
wenn es zur Gesetzgebung der Zustimmung einer Volks- 
vertretung bedarf, spricht man von einem konstitutionellen 
Staate. Die Begrenzung dieser Mitwirkung im einzelnen 
erfolgt durch die Staatsgrundgesetze oder Verfassungen. 
Die Verfassung regelt also die Regierungsform, das Ver- 
hältnis der Regierung zu den Regierten; die Verfassungs- 
urkunde verbrieft die Rechte und Pflichten des Staatsober- 
hauptes und der Staatsbürger. Je nachdem die Verfassung 
von dem Staatsbeherrscher einseitig erlassen oder mit Vertretern 
des Volkes vereinbart worden ist, wird zwischen oktroyierter 
und paktierter Verfassung unterschieden. 
             Bei der ständischen Verfassung sind nur einzelne 
bevorrechtete Stände, nicht aber Vertreter des gesamten Volkes, 
zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung und Verwaltung berufen. 
Auf ständischer Verfassung beruhte z. B. der Vereinigte Land- 
tag, den König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen im 
Jahre 1847 einberief. 
            Den Gegensatz zur konstitutionellen bildet die absolute 
(selbstherrliche) Regierung; in ihr ist die Gewalt des Staats-
	        
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