4. Zoll· und Handelswesen. 67
leich den Zöllen. (Über die indirekten Steuern siehe im
lbrigen S. 150 u. 158.)
Die Formen, in denen diese indirekten Steuern erhoben
verden, sind vielgestaltig und der Natur der einzelnen Gegen-
tände angepaßt, so daß diese bald nur einmal bald mehrmals
eä den verschiedenen Abschnitten ihrer Entwickelung besteuert
verden — als Rohstoff, als fertige Ware (Fabrikatsteuer) und
zeim Verbrauch (Konsumsteuer).
Ein Staatsmonopol, d. h. die ausschließliche Berech-
tigung des Staates zur Herstellung und zum Vertriebe eines
Gegenstandes besteht bisher im Deutschen Reiche nicht. Anfang
der achtziger Jahre plante Fürst Bismarck zur Hebung der Reichs-
einnahmen ein Reichsmonopol für Tabak und für Branntwein
nach dem Vorbild anderer Staaten (z. B. Osterreich, Italien,
Frankreich, das seit 1810 das Tabaksmonopol hat), der Plan
scheiterte jedoch an dem Widerspruche des Reichstages.
Die Schaumweinsteuer wird für jede Flasche u. zw. mit
10 Pfg. bei Frucht= und mit 1 bis 3 & bei Traubenwein erhoben.
Die Salzsteuer ist eine Gewichtssteuer und beträgt so-
wohl für inländisches wie für eingeführtes Salz 12 JX für je
100 kg. In Preußen war bis 1867 der Staat ausschließlich
befugt, den Handel mit Salz zu betreiben (Salzmonopol).
Die Festsetzung der Abgabe und die Überwachung der inländischen
Salzwerke erfolgt durch die Salzsteuerämter der Einzelstaaten.
Die Tabaksteuer war bis 1909 eine reine Gewichtssteuer;
bei der Finanzreform 1909 ist ein gemischtes System von
Wert= und Gewichtssteuer eingeführt worden; an die Stelle
der Gewichtssteuer tritt bei kleinen inländischen Tabak-
anpflanzungen bis zu 4 Ar Grundfläche eine Flächensteuer.
Die schon 1909 erhöhten Steuersätze haben seit 1. Juli 1916
zur Deckung der Kriegskosten eine weitere Steigerung erfahren.
Die Gewichtssteuer für je 100 kg der zur Fabrikation be-
reiteten Tabakblätter ist von ursprünglich 45 auf 57 und