Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

2                                       Allgemeine Einleitung. 
oberhauptes durch keine Schranken gebunden. Der Wille des 
Herrschers ist allmächtig, er gebietet über Leben und Tod, 
der Staat verkörpert sich in ihm; so sagte Ludwig XIV., 
König von Frankreich: Petat c'est moi (der Staat bin ich). 
Eine absolute Regierung braucht aber keineswegs eine Willkür- 
herrschaft zu sein, wie dies das leuchtende Beispiel Friedrichs 
des Großen von Preußen erweist, der sich selbst als den ersten 
Diener seines Staates bezeichnete. 
         Während noch im achtzehnten Jahrhundert der Absolutis- 
mus die herrschende Staatsform war, ist im neunzehnten Jahr- 
hundert allmählich und seit 1848 ziemlich allgemein in Europa 
das konstitutionelle System, welches zuerst in England (Parla- 
ment) feste Gestalt gewonnen hatte, zur Durchführung gelangt. 
Je nachdem die höchste Gewalt von einem ausgeübt wird 
oder von vielen, ist zu unterscheiden zwischen Monarchie 
und Republik. Monarchie heißt Einzelherrschaft; die 
Herrschergewalt (Souveränität) steht hier einem einzelnen, 
dem Fürsten, zu. In der Republik, der Volksherrschaft, 
ruht die oberste Gewalt in der Regel bei dem gesamten 
Volke. Auch in der Republik überträgt das Volk aus freier 
Wahl einem einzelnen die Ausübung der obrigkeitlichen 
Rechte; eine solche Stellung nehmen z. B. die Präsidenten der 
Französischen Republik und der Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika ein. Republiken sind in Deutschland die drei Freien 
Städte Hamburg, Lübeck und Bremen. 
             Bei der Monarchie ist, je nachdem die Rechte des 
Staatsoberhauptes mit einem bestimmten Fürstenhause erblich 
verbunden sind oder nicht, zwischen Erb= und Wahlmonarchie 
zu unterscheiden. Hierbei gebührt dem Erbreiche, wie es in 
Preußen und im neuen Deutschen Reiche besteht, der Vorzug 
vor der Wahlmonarchie. Dies bestätigt die Geschichte der be- 
kanntesten beiden Wahlreiche, des früheren Deutschen Reiches 
und des früheren Königreicher Polen. Die Erblichkeit der
	        
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