74 II. Verfafsung des Deutschen Reiches.
gesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einer
Steuer von 4½0 vom Kapitale. Ertrag 1917: 55,8 Mill.
8. seit 1913 sind die Abgaben für Versicherungen von
Leben, Transport, Einbruch und Feuer unter Beseitigung der
einzelstaatlichen Verschiedenheiten auf das Reich übergegangen.
Für die Abgabe haftet der Versicherungsnehmer. Ertrag
1917: 36 Mill. A;
9. seit 1. Oktober 1916 besteht eine umfassende Waren-
umsatzsteuer; sie verpflichtet Gewerbetreibende alljährlich zur
Anmeldung und Versteuerung ihrer bezahlten Warenlieferungen.
Die Abgabe beträgt 1 vom Tausend des Gesamtbetrages der
Zahlungen. Ertrag 1917: 225 Mill. M.
D. Seit 1906 ist auch die Reichserbschaftssteuer
(RG. S. 654) neu eingeführt und damit die Besteuerung
der Erbschaften für das gesamte Reich einheitlich geworden.
Der Erwerb von Todes wegen wird hiernach einer Steuer
unterworfen, die je nach dem Grade der Verwandtschaft 4 bis
104 und je nach der Höhe der Erbschaft das 1 1/10= bis
2 5/10 fache dieser Sätze beträgt, somit bis 25% der Erbschaft
steigen kann. Steuerfrei bleibt der direkte Erbgang zwischen
den Ehegatten sowie zwischen Eltern und Kindern. Die Ver-
waltung erfolgt durch die Erbschaftssteuerämter der Einzel-
staaten. Von dem Ertrage erhält das Reich vier Fünftel (für
1917 50 Mill. J); der Rest verbleibt den einzelnen Bundes-
staaten im Verhältnis ihrer Roheinnahmen.
Zu 3 II. Wie vorstehend unter 3 betont, war bis 1911
sorgfältig der Grundsatz gewahrt worden, bei Schaffung neuer
Reichssteuern nur die indirekte auf Verbrauch oder Verkehr
gelegte Besteuerung zu treffen, den Einzelstaaten dagegen die
Steuern auf Besitz, Vermögen und Einkommen ausschließlich
zu überlassen. Die zwingende Notwendigkeit, weitere umfassende
Steuerquellen für den Reichsbedarf zu erschließen, hat seitdem
auch neue Reichsabgaben in Form von Besitzsteuern unab-