Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

74 II. Verfafsung des Deutschen Reiches. 
gesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einer 
Steuer von 4½0 vom Kapitale. Ertrag 1917: 55,8 Mill. 
8. seit 1913 sind die Abgaben für Versicherungen von 
Leben, Transport, Einbruch und Feuer unter Beseitigung der 
einzelstaatlichen Verschiedenheiten auf das Reich übergegangen. 
Für die Abgabe haftet der Versicherungsnehmer. Ertrag 
1917: 36 Mill. A; 
9. seit 1. Oktober 1916 besteht eine umfassende Waren- 
umsatzsteuer; sie verpflichtet Gewerbetreibende alljährlich zur 
Anmeldung und Versteuerung ihrer bezahlten Warenlieferungen. 
Die Abgabe beträgt 1 vom Tausend des Gesamtbetrages der 
Zahlungen. Ertrag 1917: 225 Mill. M. 
D. Seit 1906 ist auch die Reichserbschaftssteuer 
(RG. S. 654) neu eingeführt und damit die Besteuerung 
der Erbschaften für das gesamte Reich einheitlich geworden. 
Der Erwerb von Todes wegen wird hiernach einer Steuer 
unterworfen, die je nach dem Grade der Verwandtschaft 4 bis 
104 und je nach der Höhe der Erbschaft das 1 1/10= bis 
2 5/10 fache dieser Sätze beträgt, somit bis 25% der Erbschaft 
steigen kann. Steuerfrei bleibt der direkte Erbgang zwischen 
den Ehegatten sowie zwischen Eltern und Kindern. Die Ver- 
waltung erfolgt durch die Erbschaftssteuerämter der Einzel- 
staaten. Von dem Ertrage erhält das Reich vier Fünftel (für 
1917 50 Mill. J); der Rest verbleibt den einzelnen Bundes- 
staaten im Verhältnis ihrer Roheinnahmen. 
Zu 3 II. Wie vorstehend unter 3 betont, war bis 1911 
sorgfältig der Grundsatz gewahrt worden, bei Schaffung neuer 
Reichssteuern nur die indirekte auf Verbrauch oder Verkehr 
gelegte Besteuerung zu treffen, den Einzelstaaten dagegen die 
Steuern auf Besitz, Vermögen und Einkommen ausschließlich 
zu überlassen. Die zwingende Notwendigkeit, weitere umfassende 
Steuerquellen für den Reichsbedarf zu erschließen, hat seitdem 
auch neue Reichsabgaben in Form von Besitzsteuern unab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.