76 I. Verfassung des Deutschen Reiches.
durg. Für 1917 sind (bei 162,2 Millionen X Einnahme) rund
27,8 Mill. ( Überschuß in Ansatz gebracht. Seit 1872 ist auch
der Betrieb der luxemburgischen Eisenbahnen in deutsche Hände
übergegangen und den Reichseisenbahnen übertragen worden.
Dieser Vertrag ist 1902 bis Ende 1959 verlängert worden.
Un für ein so gewaltiges Eisenbahnnetz die tunlichste Gleichge-
staltung zu sichern, legt die Verfassung im Hinblick sowohl auf die
Verteidigung Deutschlands als auch auf den gemeinsamen
Verkehr die Aufsicht über das deutsche Eisenbahnwesen in die
Hände des Reiches. Die einzelnen Bundesstaaten müssen es sich
demgemäß gefallen lassen, daß insbesondere aus Gründen der
Landesverteidigung — eintretendenfalls selbst gegen
ihren Widerspruch — Bahnen durch ihr Gebiet hindurch für
Rechnung des Reiches angelegt werden (Art. 41). Diese Be-
stimmungen sind seit 1887 wiederholt zur Anwendung gelangt,
und es ist u. a. außer dem Bau von Doppelgleisen in Elsaß-
Lothringen, Bayern, Baden, Württemberg und Ostpreußen die
Herstellung einer das schweizerische Gebiet umgehenden Ver-
bindung zwischen dem Ober-Elsaß und den süddeutschen Hinter-
landen erfolgt. Die Bauten werden von den Einzelstaaten bezw.
Privatbahnen ausgeführt, indem das Reich dazu, ohne ein
Eigentumsrecht zu erwerben und ohne Anspruch auf Verzinsung
oder Rückzahlung, den größeren Teil der Kosten beiträgt.
Für die Zwecke der Landesverteidigung haben die deutschen
Eisenbahn-Verwaltungen ebenso allen Anforderungen der
Reichsbehörden unweigerlich Folge zu leisten (Art. 47). Diese
Verpflichtungen hat das Reichsgesetz vom 13. Juni 1873
über die Kriegsleistungen (Rel. S. 129) einheitlich
geregelt und hierdurch den Eisenbahnen, ihrer strategischen
Bedeutung im Kriege entsprechend, weitgehende Pflichten auf-
erlegt. Die Eisenbahnen sind gehalten, die zur Beförderung von
Mannschaften und Pferden erforderlichen Ausrüstungsgegenstände
ihrer Eisenbahnwagen vorrätig zu halten, ohne dafür eine Ver-