5. Eisenbahnwesen. 79
Eisenbahnu-Frachtverkehr vom 14. Okttober 1890 ist seit
1893 ein einheitliches internationales Frachtrecht in Kraft
getreten, welches gegenwärtig für Belgien, Dänemark, Deutsch-
land, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Oster-
reich-Ungarn, Rumänien, Nußland, die Schweiz und Schweden
Geltung hat. Es gilt für alle Eisenbahntransporte, welche
zwischen den genannten Staaten auf durchgehende Frachtbriefe
befördert werden. Das Vertragsgebiet umfaßt rund 8 Millionen
Quadratkilometer mit über 265 Millionen Einwohnern und
gegen 260 000 km Bahnen.
Bezüglich des Verhältnisses der Eisenbahnen zur
Post hatte schon das preußische Eisenbahngesetz vom 3. November
1838 (8 36) die Eisenbahnen zu weitgehenden Leistungen für
die Zwecke der Post verpflichtet. Der Umfang dieser Leistungen
war nach den Konzessionsurkunden der einzelnen Privatbahnen
verschieden bemessen. Um eine einheitliche Regelung im Reiche
herbeizuführen, ist das Eisenbahn-Postgesetz vom 20.Dezem-
ber 1875 (RG#l. S. 318) ergangen, das — Bayern und Würt-
temberg ausgenommen — auf alle Staatsbahnen und neue
Privatbahnen Anwendung findet. Die sehr weitgehenden
Leistungen der Bahnen für Postzwecke sind hauptsächlich:
1. Der Bahnbetrieb ist, soweit es seine Natur und Er-
fordernisse zulassen, in die notwendige UÜbereinstimmung mit
den Bedürfnissen des Postdienstes zu bringen; doch kann die
Einlegung besonderer Züge für den Postdienst nicht beansprucht
werden. Meinungsverschiedenheiten zwischen Post und Eisen-
bahn entscheidet der Bundesrat.
2. Mit jedem für die Postbeförderung bestimmten Zuge ist
ein Postwagen unentgeltlich mitzunehmen. Diese unentgelt-
liche Beförderung umfaßt: a) die Briefpost, einschließlich der Post-
stücke bis zu 10 kg, b) das Postbegleitungs-Personal, c) die
Gerätschaften. Auch bei den übrigen Zügen kann die Post Briefe
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