Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

5. Eisenbahnwesen. 79 
Eisenbahnu-Frachtverkehr vom 14. Okttober 1890 ist seit 
1893 ein einheitliches internationales Frachtrecht in Kraft 
getreten, welches gegenwärtig für Belgien, Dänemark, Deutsch- 
land, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Oster- 
reich-Ungarn, Rumänien, Nußland, die Schweiz und Schweden 
Geltung hat. Es gilt für alle Eisenbahntransporte, welche 
zwischen den genannten Staaten auf durchgehende Frachtbriefe 
befördert werden. Das Vertragsgebiet umfaßt rund 8 Millionen 
Quadratkilometer mit über 265 Millionen Einwohnern und 
gegen 260 000 km Bahnen. 
Bezüglich des Verhältnisses der Eisenbahnen zur 
Post hatte schon das preußische Eisenbahngesetz vom 3. November 
1838 (8 36) die Eisenbahnen zu weitgehenden Leistungen für 
die Zwecke der Post verpflichtet. Der Umfang dieser Leistungen 
war nach den Konzessionsurkunden der einzelnen Privatbahnen 
verschieden bemessen. Um eine einheitliche Regelung im Reiche 
herbeizuführen, ist das Eisenbahn-Postgesetz vom 20.Dezem- 
ber 1875 (RG#l. S. 318) ergangen, das — Bayern und Würt- 
temberg ausgenommen — auf alle Staatsbahnen und neue 
Privatbahnen Anwendung findet. Die sehr weitgehenden 
Leistungen der Bahnen für Postzwecke sind hauptsächlich: 
1. Der Bahnbetrieb ist, soweit es seine Natur und Er- 
fordernisse zulassen, in die notwendige UÜbereinstimmung mit 
den Bedürfnissen des Postdienstes zu bringen; doch kann die 
Einlegung besonderer Züge für den Postdienst nicht beansprucht 
werden. Meinungsverschiedenheiten zwischen Post und Eisen- 
bahn entscheidet der Bundesrat. 
2. Mit jedem für die Postbeförderung bestimmten Zuge ist 
ein Postwagen unentgeltlich mitzunehmen. Diese unentgelt- 
liche Beförderung umfaßt: a) die Briefpost, einschließlich der Post- 
stücke bis zu 10 kg, b) das Postbegleitungs-Personal, c) die 
Gerätschaften. Auch bei den übrigen Zügen kann die Post Briefe 
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