Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

6. Post- und Telegraphenwesen. 81 
gerichtet und verwaltet; die Inlandstaxen gelten auch im 
Verkehre mit den deutschen Schutzgebieten (S. 20). Ebenso sind 
die sämtlichen Staatstelegraphen in der Reichstelegraphen-= 
verwaltung vereinigt worden; dabei ist die Benutzung des Straßen- 
landes zur Anlage von Telegraphen unentgeltlich zu gestatten. 
Nur Bayern und Württemberg haben ihre eigene Post- 
und Telegraphenverwaltung behalten. Seit dem 1. April 1902 
ist jedoch durch Abkommen zwischen dem Reiche und Württem- 
berg ein neues gemeinschaftliches Postwertzeichen geschaffen und 
die Einheitlichkeit der deutschen Reichspostmarke auch auf dieses 
Land ausgedehnt worden. Württemberg erhält dafür aus den 
Gesamteinnahmen der einheitlichen Postwertzeichen einen jährlich 
steigenden Anteil. In Bayern sind dagegen die Reichspost- 
marken leider immer noch nicht verwendbar. Dem Reiche 
gebührt jedoch für das ganze Reichsgebiet ausschließlich die 
Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und deren rechtliche 
Verhältnisse zum Publikum, sowie die Festsetzung der Posttaxen 
und Portofreiheiten; auch ist die Regelung des Postverkehrs 
mit dem Auslande ausschließlich Reichssache (Artikel 52). 
Doas Reichsgesetz vom 28. Oktober 1871 über das Post- 
wesen des Deutschen Reichs (RBl. S. 347), 1899 teilweise ab- 
geändert, gilt somit für das ganze Deutsche Reich und hat diesem 
seit 1. Januar 1872 ein einheitliches Postrecht geschaffen. 
Die auf Grund dieses Gesetzes erlassene neue Postordnung 
für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 (RGBl. S. 763) 
ist seit 1. Oktober 1917 in Gültigkeit. 
Das Reichspostamt mit einem Staatssekretär an der 
Spitze bildet die oberste Behörde für das seit 1876 vereinigte 
gesamte Post= und Telegraphenwesen des Reiches. In den 
einzelnen Bezirken ruht die obere Leitung in den Händen der 
(41) Kaiserlichen Oberpostdirektionen; denselben sind die 
Kaiserlichen Postämter, Telegraphenämter und Postagenturen 
untergeordnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.