6. Post- und Telegraphenwesen. 81
gerichtet und verwaltet; die Inlandstaxen gelten auch im
Verkehre mit den deutschen Schutzgebieten (S. 20). Ebenso sind
die sämtlichen Staatstelegraphen in der Reichstelegraphen-=
verwaltung vereinigt worden; dabei ist die Benutzung des Straßen-
landes zur Anlage von Telegraphen unentgeltlich zu gestatten.
Nur Bayern und Württemberg haben ihre eigene Post-
und Telegraphenverwaltung behalten. Seit dem 1. April 1902
ist jedoch durch Abkommen zwischen dem Reiche und Württem-
berg ein neues gemeinschaftliches Postwertzeichen geschaffen und
die Einheitlichkeit der deutschen Reichspostmarke auch auf dieses
Land ausgedehnt worden. Württemberg erhält dafür aus den
Gesamteinnahmen der einheitlichen Postwertzeichen einen jährlich
steigenden Anteil. In Bayern sind dagegen die Reichspost-
marken leider immer noch nicht verwendbar. Dem Reiche
gebührt jedoch für das ganze Reichsgebiet ausschließlich die
Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und deren rechtliche
Verhältnisse zum Publikum, sowie die Festsetzung der Posttaxen
und Portofreiheiten; auch ist die Regelung des Postverkehrs
mit dem Auslande ausschließlich Reichssache (Artikel 52).
Doas Reichsgesetz vom 28. Oktober 1871 über das Post-
wesen des Deutschen Reichs (RBl. S. 347), 1899 teilweise ab-
geändert, gilt somit für das ganze Deutsche Reich und hat diesem
seit 1. Januar 1872 ein einheitliches Postrecht geschaffen.
Die auf Grund dieses Gesetzes erlassene neue Postordnung
für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 (RGBl. S. 763)
ist seit 1. Oktober 1917 in Gültigkeit.
Das Reichspostamt mit einem Staatssekretär an der
Spitze bildet die oberste Behörde für das seit 1876 vereinigte
gesamte Post= und Telegraphenwesen des Reiches. In den
einzelnen Bezirken ruht die obere Leitung in den Händen der
(41) Kaiserlichen Oberpostdirektionen; denselben sind die
Kaiserlichen Postämter, Telegraphenämter und Postagenturen
untergeordnet.