Allgemeine Einleitung. 3
Krone verbürgt die Stetigkeit des Staates und der Regierung;
im Wahlreiche dagegen wird der Fortbestand des Staates durch
das unvermeidliche Zwischenreich und die Wahlumtriebe ge-
fährdet und die Macht der Regierung durch die Zugeständnisse
abgeschwächt, zu welchen sich der künftige Herrscher seinen
Wählern gegenüber bequemen muß.
Die Thronfolge der Erbreiche bestimmt sich nach
der bestehenden Thronfolgeordnung. Während in einzelnen
Staaten, z. B. in England, Luxemburg und in den Niederlanden,
auch die weibliche Linie zur Herrschaft gelangt, ist in den
meisten Staaten, so auch in Preußen und im Deutschen Reiche,
nur der Mannesstamm zur Thronfolge berufen. (Vergl. Ar-
tikel 53 der Preußischen Verfassungsurkunde.)
Dabei bildet das Recht der Erstgeburt, die Primo-
genitur, die Regel. Der Erstgeborene ist bei der Erb= und
Thronfolge bevorzugt, so daß nicht nur er selbst, sondern auch
seine Nachkommen dem Nachgeborenen und dessen Linie vor-
gehen. Es wird also, wenn bereits bei Lebzeiten eines Fürsten
dessen ältester Sohn verstorben ist, der Enkel des Fürsten und
nicht dessen zweitältester Sohn zur Thronfolge gelangen.
Hat dagegen der verstorbene Herrscher keine eigene Nach-
kommenschaft, so kommt die männliche Nachkommenschaft des
Vaters des Verstorbenen und, wenn auch diese ausgestorben,
die männliche Nachkommenschaft des Großvaters des Ver-
storbenen an die Reihe (die sog. agnatische Linearfolge).
Ein Staat kann auch ein zusammengesetzter sein und
aus mehreren Staaten bestehen, welche besondere Regierungen
und besondere Staatsgebiete haben; einen solchen Staat nennt
man einen konföderierten. Derartige Staaten sind die
Schweiz, die Vereinigten Staaten von Nordamerika
und das Deutsche Reich. Dabei unterscheidet man, je nach-
dem die Vereinigung zwischen den konföderierten Staaten
weiter oder enger ist, zwischen einem Staatenbund und