Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

84 II. Verfafsung des Deutschen Reiches. 
mit 959 Millionen Bewohnern umfaßt. Auch die drahtlose 
Telegraphie („Nadiotelegraphie") hat der Internationale Funken- 
telegraphenvertrag vom 3. November 1906 (RGl. 1908 
S. 381, 1909 S. 977) geregelt; die Funkenstationen haben ins- 
besondere den Anrufen von Schiffen in Seenot Folge zu geben. 
Die Überschüsse der Post= und Telegraphenverwaltung 
fließen — abgesehen von Bayern und Württemberg — in die 
Reichskasse; sie sind für 1917 (bei 880 Mill. M Einnahme) mit 
111,6 Mill. MA in Ansatz gebracht. 
7. Marine und Schiffahrt. 
(Artikel 53—55.) 
Artikel 53 bestimmt, daß die Kriegsmarine des Reiches 
eine einheitliche unter dem Befehle des Kaisers ist. Hervor- 
gegangen aus der preußischen Kriegsflotte, der einzigen deutschen 
bis 1866, ist die Kriegsmarine zur ausschließlichen Reichssache 
geworden; es geht somit die Einheit hierin weiter als bei dem 
Landheere, bei dem die einzelnen Bundesherren noch wesent- 
liche Rechte unter und neben der Oberleitung des Bundes- 
feldherrn ausüben. Alle persönlichen und Kommando-Ange- 
legenheiten der Marine unterstehen unmittelbar dem Kaiser, 
während die Verwaltung der Marine unter der Verant- 
wortung des Reichskanzlers dem Staatssekretär des Reichs- 
Marineamts unterstellt ist. 
Die Kriegsmarine wird von Jahr zu Jahr vergrößert 
und hält den Ruhm und die Ehre des deutschen Namens auch 
in den entferntesten Weltteilen und Meeren aufrecht. Der 
Kieler Hafen an der Ostsee, Wilhelmshaven an der Nordsee und 
(seit 1909) Helgoland sind Reichskriegshäfen; außerdem bestehen 
Marinewerften in Danzig, Kiel und Wilhelmshaven. 
Um zwischen den Kriegshäfen der Nord= und der 
Ostsee eine direkte, vom Auslande unabhängige Verbindung zu 
schaffen, ist der 98 km lange Nord-Ostsee-Kangl gebaut
	        
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