84 II. Verfafsung des Deutschen Reiches.
mit 959 Millionen Bewohnern umfaßt. Auch die drahtlose
Telegraphie („Nadiotelegraphie") hat der Internationale Funken-
telegraphenvertrag vom 3. November 1906 (RGl. 1908
S. 381, 1909 S. 977) geregelt; die Funkenstationen haben ins-
besondere den Anrufen von Schiffen in Seenot Folge zu geben.
Die Überschüsse der Post= und Telegraphenverwaltung
fließen — abgesehen von Bayern und Württemberg — in die
Reichskasse; sie sind für 1917 (bei 880 Mill. M Einnahme) mit
111,6 Mill. MA in Ansatz gebracht.
7. Marine und Schiffahrt.
(Artikel 53—55.)
Artikel 53 bestimmt, daß die Kriegsmarine des Reiches
eine einheitliche unter dem Befehle des Kaisers ist. Hervor-
gegangen aus der preußischen Kriegsflotte, der einzigen deutschen
bis 1866, ist die Kriegsmarine zur ausschließlichen Reichssache
geworden; es geht somit die Einheit hierin weiter als bei dem
Landheere, bei dem die einzelnen Bundesherren noch wesent-
liche Rechte unter und neben der Oberleitung des Bundes-
feldherrn ausüben. Alle persönlichen und Kommando-Ange-
legenheiten der Marine unterstehen unmittelbar dem Kaiser,
während die Verwaltung der Marine unter der Verant-
wortung des Reichskanzlers dem Staatssekretär des Reichs-
Marineamts unterstellt ist.
Die Kriegsmarine wird von Jahr zu Jahr vergrößert
und hält den Ruhm und die Ehre des deutschen Namens auch
in den entferntesten Weltteilen und Meeren aufrecht. Der
Kieler Hafen an der Ostsee, Wilhelmshaven an der Nordsee und
(seit 1909) Helgoland sind Reichskriegshäfen; außerdem bestehen
Marinewerften in Danzig, Kiel und Wilhelmshaven.
Um zwischen den Kriegshäfen der Nord= und der
Ostsee eine direkte, vom Auslande unabhängige Verbindung zu
schaffen, ist der 98 km lange Nord-Ostsee-Kangl gebaut