9. Reichskriegswesen. 87
konsuln; diese sind meistens Kaufleute, die sogar häufig dem Staate,
bei welchem sie amtlich tätig sind, als Untertanen angehören.
Die Konsuln werden vom Kaiser ernannt. Das Gesetz
vom 8. November 1867 (B l. S. 137) hat die Organisation
der Konsulate geregelt und die Amtsrechte und -pflichten der
Konsuln festgesetzt. Zu ihrer Tätigkeit gehört u. a., daß sie
für die Reichsangehörigen im Auslande die Zivilstands-
verhältnisse beurkunden, Urkunden beglaubigen und Notariats-
geschäfte aufrehmen. Um den Zusammenschluß der Reichsange-
hörigen im Auslande zu erleichtern, gestattet das Gesetz vom
3. Juni 1905 (Rl. S.541) die Bildung deutscher Kom-
munalverbände in den Konsulargerichtsbezirken. Die Zahl der
Konsularämter hatte fortgesetzt eine erhebliche Vermehrung
erfahren, seitdem das Deutsche Reich durch Ausdehnung
seiner überseeischen Handelsbeziehungen, Steigerung seiner Aus-
fuhr und Erwerb von Schutzgebieten (S. 20) auch auf diesem
Gebiete einen ungeahnten Aufschwung genommen hat. Die
Reichskonsuln sind, wie die Gesandten des Deutschen Reiches,
dem Auswärtigen Amte des Deutschen Reiches unterstellt.
9. Reichskriegswesen.
(Artikel 57—68.)
Wie die Reichskriegsmarine einheitlich ist, so bildet auch
die gesamte Landmacht des Reiches im Frieden wie im
Kriege ein einheitliches Heer (Art. 63 Abs. 1) unter dem
Oberbefehl des Kaisers. Alle deutschen Truppen sind ver-
pflichtet, seinen Befehlen unbedingt Folge zu leisten, eine Ver-
pflichtung, die auch in den Fahneneid ausgenommen ist.
Im früheren Deutschen Bunde bestand ein ständiges
Kriegsheer in Friedenszeiten überhaupt nicht; auch hatte jeder
einzelne Herrscher sein eigenes Militär mit besonderen Aus-
bildungs= und Dienstvorschriften, und es stand ihm daher
namentlich dos volle uneingeschränkte Recht zu, sämtliche