9. Reichskriegswesen. 91
zelnen Staaten für jeden Kopf der „Friedenspräsenzstärke“
575 J/& zu zahlen. Tatsächlich stellen sich die Ausgaben sogar
noch höher; denn es betrugen nach dem letzten Friedensplane
von 1914 die fortlaufenden Ausgaben für das gesamte Reichs-
heer (also einschl. Bayern) 870 Mill., die einmaligen 338 Mill.,
zusammen 1208 Mill. — gegen 361,4 Mill. — im Jahre
1879/80. Zu diesen laufenden treten fortgesetzt außerordent-
liche Aufwendungen zur Erhaltung und Steigerung der Wehr-
kraft des Reiches.
Zur Deckung des ersten großen Geldbedarfes im Kriegs-
falle diente der Reichskriegsschatz, der in gemünztem Golde
unverzinslich im Juliusturme der Spandauer Zitadelle nieder-
gelegt war. Die 1913 beschlossene Erhöhung von 120 auf
360 Mill. — davon 120 Mill. J— in Silber — war bei
Kriegsausbruch 1914 im wesentlichen durchgeführt. Die Ver-
waltung steht unter dem Reichsschatzamte.
Im übrigen hat eine Reihe von Reichsgesetzen das deutsche
Militärwesen einheitlich geordnet. Hierher gehören u. a.:
1. die beiden Gesetze vom 31. Mai 1906 über die Pen-
sionierung der Offiziere (NGl. S. 565), sowie über die
Versorgung der Unterklassen des Reichsheeres und der
Kaiserlichen Schutztruppen (RGBl. S. 593). Hierdurch
sind die Zuwendungen des früheren Gesetzes von 1871
erheblich verbessert worden. Hierhin gehört auch das
Fürsorgegesetz für militärische Luftsahrer vom
29. Juni 1912 (Rl. S. 415), das den besonderen
Gesahren dieses Dienstes gerecht wird;
das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom
20. Juni 1872 (RGBl. S. 174);
3. das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 (RGl. S. 45);
zur Ausführung sind eine Wehrordnung und eine Heer-
ordnung erlassen;
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