Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

92 tI. Verfafsung des Deutschen Reiches. 
4. das Gesetz betreffend die Fürsorge für die Witwen und 
Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiser- 
lichen Marine vom 17. Juni 1887 (RBl. S. 237); 
5. die Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 
1898 (RGBl. S. 1189), seit 1. Oktober 1900 in Krast; 
sie führt anstatt des geheimen schriftlichen ein öffentliches 
mündliches Verfahren ein, gestattet dem Angeklagten unter ge- 
wissen Beschränkungen die Wahl eines Zivil-Vertei- 
digers und beschränkt die Militärgerichtsbarkeit über Re- 
servisten im wesentlichen auf die Zeit unter der Fahne. 
Das Reichsmilitärgericht in Berlin hat einen be- 
sonderen Senat für das bayerische Heer. Das Gesetz 
bringt eine Fortbildung im Sinne des modernen Rechts- 
bewußtseins unter Wahrung der Erfordernisse einer straffen 
militärischen Zucht. 
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten von Militärpersonen 
ist das Zivilgericht ihres Garnisonortes zuständig. — 
Die Verwaltung für das gesamte Reichsheer ist nicht 
gemeinsam, erfolgt vielmehr durch die Kriegsministerien von 
Preußen, Sachsen, Württemberg und Bayern; eine 
oberste Reichsbehörde für die Militärverwaltung (Reichskriegs- 
amt) besteht also nicht. Nur die genannten Staaten haben 
die selbständige Verwaltung ihres Heerwesens beibehalten, die 
übrigen deutschen Staaten haben ihre Militärverwaltung durch 
besondere Militärabkommen mit Preußen an dessen Kriegs- 
ministerium übertragen. 
10. Reichsfinanzen. 
(Artikel 69—72.) 
Wie in jedem geordneten Staate sind auch im Deutschen 
Reiche die Einnahmen und Ausgaben für jedes Jahr im 
voraus zu veranschlagen und auf den Reichshaushalt zu 
bringen. Dieser Voranschlag muß vor Beginn des Rechnungs-
	        
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