Full text : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

—  441  —

Aus  einer  kleineren  Gemeinde  ist  uns  eine  Beschwerde  zugegangen,  wonach  die  Gemeindeverwaltung
die  Gemeindesteuern  der  in  den  Dienst  eingetretenen  Mannschaften  dadurch  beitreiben  will,  daß  sie  den  Frauen
und  Kindern  den  Steuerbetrag  an  den  ihnen  bewilligten  Familienunterstützungen  abzieht.  So  wenig  wir  annehmen
  zu  sollen  glauben,  daß  auch  von  anderen  Gemeindever  waltungen  ein  solches  Verfahren  eingeschlagen  wer  den
wird,  so  weisen  wir  doch  allgemetn  darauf  hin,  daß  die  nach  Maßgabe  des  Retchsgesetzes  vom  28.  Februar  1888/
4.  August  1914  (Reichs.  Gesetzbl.  S.  59/332)  an  die  Famitlien  der  in  den  Dienst  eingetretenen  Maunschaften  zu
gewährenden  Unterstützungen  der  Pfändung  nicht  unterworfen  sind  (§8  46  Ziffer  4  der  Verordnung,  betr.  das
Verwaltungszwangsverfahren  vom  15.  November  1899  —  Gesetzsammlung  S.  545  —)  und  deshalb  auch  eine
Aufrechnung  dieser  Unterstützun  asan'prüche  gegen  Forderungen  der  Gemeinden  oder  Lieferungsverbände  an  die
Wehrmannsfamilten  nicht  zulässig  ist  (§  394  B.  G.  B.).  Die  Familienunterstützungen  sind  also  unverkürzt  zur
Auszahlung  zu  bringen.

Was  die  Weitererhebung  der  Gemeindeeinkommensteuern  von  Unteroffizieren  und  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes  mit  Einkommen  von  nicht  mehr  als  3000  Mark  betrifft,  so  wird  die  Gemeindeeinkommensteuerpflicht
  an  sich  durch  die  Nichterhebung  der  Staatsetnkommensteuer  auf  Grund  des  §  70  Ziffer  1  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  11.  Juni  1906  nicht  berührt.  Ist  aber  das  Einkommen  während  des  laorfenden  Steuerjahres
  infolge  des  Wegfalls  einer  Einnahmequelle  oder  infolge  von  Ereignissen,  welche  sich  als  außergewöhnllche
Unglücksfälle  im  Sinne  des  §  63  des  Einkommensteuergesetzes  darstellen,  um  mehr  als  den  fünften  Tetl  vermindert,
so  kann  eine  Herabsetzung  der  Gemetndeeinkommensteuern  dagurch  erreicht  werden,  daß  die  Steuerpflichtigen  oder
—  soweit  sie  selbst  durch  Teilaahme  an  dem  Kriege  in  der  Wahrnehmung  ihrer  Rcechte  behindert  sind  —  deren
Angehörtge  bei  dem  Vorsitzenden  der  Einkommenstruer-Veranlagungskommission  gemäß  §  63  des  Einkominensteuergesetzes
  den  Antrag  auf  Ermäßigung  der  Staatssteuern  stellen.  Die  Ermäßigung  der  Staatselnkommensteuern
hat  die  entsprechende  Ermäßlgung  der  Gemeindeeinkommensteuer  ohne  weiteres  zur  Folge  (§  36  Absatz  3  des
Kommunalabaabengesetzes).

Berlin,  den  30.  September  1914.  ,

Der  Finanzminister.  J.  A.:  Heinke.  Der  Minister  des  Innern.  J.  A:  Freund.

——-—

Vorstehendes  den  Ortsvorständen  zur  Kenntnis  und  weiteren  Veranlassung  insbesondere  auch  Benachrichtigung
  der  gegebenenfalls  getroffenen  Beteiligten.  «

Rummelsburg,  den  16.  Oktober  1914.

Der  Vorsitzende  der  Einkommensteuer=  Veranlagungskommissien.  ven  Trebra.

———..

Nuch  dem  Erlaß  des  Herrn  Finanzuttnisters  vom  20,  8.  1914  ist  betreffend  die  Inabgangstellung  der
Einkommensteuern  der  zum  aktiven  Dienst  einberufenen  Steuerpflichtigen  folgende  Aenderung  eingetreten:

Die  Einziehung  der  veranlagten  Einkommensteuern  der  zum  akttiven  Dienste  einberufenen  Unteroffiztere
und  Mannschaften,  welche  mit  einem  Einkommen  von  nicht  mehr  als  3000  Mark  veranlagt  sind,  ist  vom  1.  des
Monats  ab,  in  welch  em  der  Eintritt  in  den  aktiven  Dienst  erfolgt  ist,  bis  auf  weiteres  einzustellen.  Eine  endgültige
  Inabgangstellung  erfolgt  erst  im  Laufe  des  Monats  März,  sobald  die  erforderlichen  Angaben  zur  Begründung
  des  Abgangs  gemacht  werden  können.  Die  von  eintgen  Ortsvorständen  bereits  eingereichten  Abgangslisten
  werden  zusammen  mit  den  Listen  für  die  Veranlagung  des  Steuerjahres  1915  zurückgesandt  werden.  Es
sind  neue  Abgangslisten  aufzustellen,  die  in  den  Spalten  1—7  und  9—10  auszufüllen  sind.  Diese  Listen  sind  bis
zum  15.  März  1915  von  den  Ortsvorstäaden  aufzubewahren  und  nach  Berichtigung  der  Spalten  8  und  11  zusammen
  mit  den  übrigen  Abgongslisten  des  4.  Vierteljahres  und  der  Zusammenstellung  der  Abgänge  einzureichen.
In  Spalte  Bemerkungen  ist  anzugeben:  der  Dienstgrad,  Truppenteil  und  das  genaue  Datum,  wann  der  betr.
Steuerpflichtige  zum  aktiven  Dienst  eingezogen  ist.

Bei  der  Ablteferung  der  erhobenen  Einkommensteuern  für  das  3.  Vierteljahr  an  die  Kreiskasse  sind
die  auf  Grund  der  neu  aufzustellenden  Abgangslisten  zu  ermtttelnden  Restbetzäge  in  einer  als  „Reste  von  Pflichtigen
die  zum  aktiven  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine  eingezogen  sind“  nachzuwelsen.

Gemäß  Erlaß  des  Herrn  Flnanzministers  vom  17.  9.  1914  steht  Kriegsfretwilligen,  welche  direkt  in
das  aktive  Heer  eingetreten  sind,  ein  Anspruch  auf  Inabgangstellung  der  Einkommensteuer  nicht  zu.  Anders  bei
den  Freiwilligen  welche  in  den  Landsturm  eingestellt  werden.  Bet  den  letzteren  wird  die  veranlagte  Einkommensteuer
  ebenso  wie  bei  den  zur  Landwehr  gehörigen  Steuerpflihttgen  in  Abgang  gestellt.

Rummelsburg,  den  16.  Oktober  1914.
Der  Vorsitzende  der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission,  von  Tlrebra.

Einkommenstener-Veranlagung  für  das  Stenerjahr  1915.
Den  Magistrat  hierselbst  sowie  die  Gats=  und  Gemeindevorsteher  des  Kreises  ersuche  ich,  mit  nachstehenden
  Vorarbeiten  für  die  neue  Veranlagung,  nämlich:
1.  Aufnahme  des  Personenstandes,  «
2.  Aufstellung  des  Personenverzeichnisses  und  der  Gemeindesteuerliste,
3.  Aufstellung  der  Staatssteuerliste,
4.  Aufstellung  der  Staatssteuerrolle
zu  beginnen.  Da  sich  in  den  gesetzlichen  Bestimmungen  und  Anwelsungen  inzwischen  nichts  geändert  hat,  verweise
bei  Vornahme  der  Veranlagungsarbeiten  auf  meine  Kreisblattbekanptmachung  vom  9.  Okt.  1912  —  Kreisbl.  83.
Ich  erwarte  von  sämtlichen  Guts.  und  Gemetndevorstehern  des  Kreises  die  pünktliche  Innehaltung  der
Termine  und  Sauberhaltung  der  Listen,  wobei  ich  nochmals  besonders  darauf  aufmerksam  mache,  daß  Rasuren
tn  den  Listen  nicht  vorkommen  dürfen.