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Aus einer kleineren Gemeinde ist uns eine Beschwerde zugegangen, wonach die Gemeindeverwaltung
die Gemeindesteuern der in den Dienst eingetretenen Mannschaften dadurch beitreiben will, daß sie den Frauen
und Kindern den Steuerbetrag an den ihnen bewilligten Familienunterstützungen abzieht. So wenig wir annehmen
zu sollen glauben, daß auch von anderen Gemeindever waltungen ein solches Verfahren eingeschlagen wer den
wird, so weisen wir doch allgemetn darauf hin, daß die nach Maßgabe des Retchsgesetzes vom 28. Februar 1888/
4. August 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 59/332) an die Famitlien der in den Dienst eingetretenen Maunschaften zu
gewährenden Unterstützungen der Pfändung nicht unterworfen sind (§8 46 Ziffer 4 der Verordnung, betr. das
Verwaltungszwangsverfahren vom 15. November 1899 — Gesetzsammlung S. 545 —) und deshalb auch eine
Aufrechnung dieser Unterstützun asan'prüche gegen Forderungen der Gemeinden oder Lieferungsverbände an die
Wehrmannsfamilten nicht zulässig ist (§ 394 B. G. B.). Die Familienunterstützungen sind also unverkürzt zur
Auszahlung zu bringen.
Was die Weitererhebung der Gemeindeeinkommensteuern von Unteroffizieren und Mannschaften des
Beurlaubtenstandes mit Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark betrifft, so wird die Gemeindeeinkommensteuerpflicht
an sich durch die Nichterhebung der Staatsetnkommensteuer auf Grund des § 70 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes
vom 11. Juni 1906 nicht berührt. Ist aber das Einkommen während des laorfenden Steuerjahres
infolge des Wegfalls einer Einnahmequelle oder infolge von Ereignissen, welche sich als außergewöhnllche
Unglücksfälle im Sinne des § 63 des Einkommensteuergesetzes darstellen, um mehr als den fünften Tetl vermindert,
so kann eine Herabsetzung der Gemetndeeinkommensteuern dagurch erreicht werden, daß die Steuerpflichtigen oder
— soweit sie selbst durch Teilaahme an dem Kriege in der Wahrnehmung ihrer Rcechte behindert sind — deren
Angehörtge bei dem Vorsitzenden der Einkommenstruer-Veranlagungskommission gemäß § 63 des Einkominensteuergesetzes
den Antrag auf Ermäßigung der Staatssteuern stellen. Die Ermäßigung der Staatselnkommensteuern
hat die entsprechende Ermäßlgung der Gemeindeeinkommensteuer ohne weiteres zur Folge (§ 36 Absatz 3 des
Kommunalabaabengesetzes).
Berlin, den 30. September 1914. ,
Der Finanzminister. J. A.: Heinke. Der Minister des Innern. J. A: Freund.
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Vorstehendes den Ortsvorständen zur Kenntnis und weiteren Veranlassung insbesondere auch Benachrichtigung
der gegebenenfalls getroffenen Beteiligten. «
Rummelsburg, den 16. Oktober 1914.
Der Vorsitzende der Einkommensteuer= Veranlagungskommissien. ven Trebra.
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Nuch dem Erlaß des Herrn Finanzuttnisters vom 20, 8. 1914 ist betreffend die Inabgangstellung der
Einkommensteuern der zum aktiven Dienst einberufenen Steuerpflichtigen folgende Aenderung eingetreten:
Die Einziehung der veranlagten Einkommensteuern der zum akttiven Dienste einberufenen Unteroffiztere
und Mannschaften, welche mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark veranlagt sind, ist vom 1. des
Monats ab, in welch em der Eintritt in den aktiven Dienst erfolgt ist, bis auf weiteres einzustellen. Eine endgültige
Inabgangstellung erfolgt erst im Laufe des Monats März, sobald die erforderlichen Angaben zur Begründung
des Abgangs gemacht werden können. Die von eintgen Ortsvorständen bereits eingereichten Abgangslisten
werden zusammen mit den Listen für die Veranlagung des Steuerjahres 1915 zurückgesandt werden. Es
sind neue Abgangslisten aufzustellen, die in den Spalten 1—7 und 9—10 auszufüllen sind. Diese Listen sind bis
zum 15. März 1915 von den Ortsvorstäaden aufzubewahren und nach Berichtigung der Spalten 8 und 11 zusammen
mit den übrigen Abgongslisten des 4. Vierteljahres und der Zusammenstellung der Abgänge einzureichen.
In Spalte Bemerkungen ist anzugeben: der Dienstgrad, Truppenteil und das genaue Datum, wann der betr.
Steuerpflichtige zum aktiven Dienst eingezogen ist.
Bei der Ablteferung der erhobenen Einkommensteuern für das 3. Vierteljahr an die Kreiskasse sind
die auf Grund der neu aufzustellenden Abgangslisten zu ermtttelnden Restbetzäge in einer als „Reste von Pflichtigen
die zum aktiven Dienst im Heere oder in der Marine eingezogen sind“ nachzuwelsen.
Gemäß Erlaß des Herrn Flnanzministers vom 17. 9. 1914 steht Kriegsfretwilligen, welche direkt in
das aktive Heer eingetreten sind, ein Anspruch auf Inabgangstellung der Einkommensteuer nicht zu. Anders bei
den Freiwilligen welche in den Landsturm eingestellt werden. Bet den letzteren wird die veranlagte Einkommensteuer
ebenso wie bei den zur Landwehr gehörigen Steuerpflihttgen in Abgang gestellt.
Rummelsburg, den 16. Oktober 1914.
Der Vorsitzende der Einkommensteuer-Veranlagungskommission, von Tlrebra.
Einkommenstener-Veranlagung für das Stenerjahr 1915.
Den Magistrat hierselbst sowie die Gats= und Gemeindevorsteher des Kreises ersuche ich, mit nachstehenden
Vorarbeiten für die neue Veranlagung, nämlich:
1. Aufnahme des Personenstandes, «
2. Aufstellung des Personenverzeichnisses und der Gemeindesteuerliste,
3. Aufstellung der Staatssteuerliste,
4. Aufstellung der Staatssteuerrolle
zu beginnen. Da sich in den gesetzlichen Bestimmungen und Anwelsungen inzwischen nichts geändert hat, verweise
bei Vornahme der Veranlagungsarbeiten auf meine Kreisblattbekanptmachung vom 9. Okt. 1912 — Kreisbl. 83.
Ich erwarte von sämtlichen Guts. und Gemetndevorstehern des Kreises die pünktliche Innehaltung der
Termine und Sauberhaltung der Listen, wobei ich nochmals besonders darauf aufmerksam mache, daß Rasuren
tn den Listen nicht vorkommen dürfen.