Contents : Bismarcks Staatsrecht.

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den  Fürsten  Bismarck  gelegt  wird!  —  Drittens:  Die  einseitige
Anspannung  des  direkten  Steuersystems  hat  zu  einer  höchst  ungerechten
  Belastung  und  Überlastung  des  unbeweglichen  Besitzes,
des  Grundbesitzes,  geführt.  Denn  dem  beweglichen  Besitz  kann
man  mit  direkten  Steuern  nicht  beikommen,  es  sei  denn  durch
inquisitorische  Maßregeln,  die  ebenso  schädlich  als  vergeblich  sein
würden.  So  ist  man  dazu  gelangt,  den  Grundbesitz  in  Form  der
Ertragssteuer,  der  Gebäudestener  und  der  Einkommensteuer  dreifach
  zu  treffen.  Den  Grundbesitz  treffen  aber  ebenso  immer
wieder  die  schweren  und  fortwährend  steigenden  Zuschläge  zu
den  direkten  Staatssteuern,  welche  die  Gemeinden  erheben.  Es
gibt  eine  national=ökonomische  Theorie,  welche  das  ganze  Staatsbedürfnis
  durch  Auflagen  auf  den  Grundbesitz  allein  zu  decken
vorschlägt,  indem  sie  behauptet,  sie  mache  damit  den  Grundbesitz
nur  zum  Einnehmer  aus  der  Kasse  des  gesamten  sozialen  Körpers.
Diese  Theorie  hat  einen  vollkommen  verständlichen  Sinn,  so
lange  das  Nahrungsbedürfnis  des  sozialen  Körpers  eines  Staates
auf  den  in  demselben  Staat  gelegenen  Grundbesitz  notwendig  angewiesen
  ist.  Macht  man  aber  den  einheimischen  Grundbesitz
zum  alleinigen  oder  zum  überwiegenden  Träger  der  Staatslast
und  gestattet  alsdann  dem  ausländischen  Grundbesitz  eine  unbelästigte
  Konkurrenz,  so  schickt  man  sich  an,  den  einheimischen
Grundbesitz  und  die  einheimische  Urproduktion  gewaltsam  zu
zerstören.  —  Viertens:  es  bedarf  das  einheimische  Gewerbe  in
Industrie  und  Landwirtschaft  eines  mäßigen  direkten  Schutzes.
Der  Grundsatz  eines  solchen  Schutzes  ist  durchaus  nicht  neu;
denn  auf  demselben  beruht  sogar  noch  unser  jetziger  Zolltarif.
Es  handelt  sich  also  nur  um  die  etwas  folgerichtigere  Durchführung
  eines  Grundsatzes,  der  noch  nicht  einmal  verlassen,  aber
allzusehr  eingeschränkt  worden  ist.  Der  Fürst  will  die  prinzipielle
Frage  zwischen  Freihandel  und  Schutz  nicht  erörtern.  Der  als
Weltregel  allseitig  durchgeführte  Freihandel  erscheint  ihm  vorläufig
  als  schöne  Utopie.  Was  er  erblickt,  ist,  daß  alle  Staaten,
mit  Ausnahme  Englands,  welche  in  der  Epoche  der  französischen
Handelsverträge  dem  Freihandel  entgegen  zu  streben  schienen,