Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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JD)  der  erste  Satz  des  Absatz  IX  erhält  folgende  Fassung:

Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  nebst  dem  Wechsel  nach
ein  maliger  vergeblicher  Vorzeigung  nach  einem  innerhalb  des  deutschen
Reichs  belegenen  Orte,  nicht  aber  nach  dem  Aufgabeorte  des  Postauftrags,
weiter  gesandt  werde.

9.  der  §.  24,  mit  der  seitherigen  Inhaltsangabe  „Postvorschuß-Sendungen“  erhält  folgende
  Fassung:

§.  24.
Postnachnahme-Sendungen.

Postnachnahmen  sind  im  Betrage  bis  zu  einhundert  fünfzig  Mark  einschließlich  zulässig.

  Eine  Auszahlung  des  Nachnahmebetrags  gleich  bei  der  Einlieferung  der
zugehörigen  Sendungen  findet  nicht  statt.

Handelt  es  sich  um  Beförderungs-Auslagen  und  ähnliche  Kosten,  welche  auf  Sendungen

  haften,  so  können  auch  Nachnahmen  zu  einem  höheren  Betrage  entnommen
werden.

uNachnahme-Sendungen  müssen  in  der  Aufschrift  mit  dem  Vermerk:  „Nachnahme

von  ....  Mark  .  pf.“  (Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben,  Pfennigsumme
  nur  in  Zahlen)  versehen  sein,  und  unmittelbar  darunter  die  genaue  Bezeichnung
  der  einliefernden  Behörde  oder  Firma,  bezw.  den  Namen,  Stand  und
Wohnort  —  in  größeren  Städten  auch  die  Wohnung  des  Absenders  in  deutlicher
Form  enthalten.  Bei  Packeten  müssen  vorstehende  Vermerke  sowohl  auf  der  Sendung
  selbst,  als  auch  auf  der  zugehörigen  Packetadresse  angebracht  sein.

u.  Dem  Auflieferer  einer  Nachnahmesendung  wird  über  den  Betrag  eine  Bescheinigung

(Nachnahmeschein)  ertheilt.  Bei  den  von  Landpostboten  angenommenen  Sendungen
mit  Postnachnahme  erfolgt  die  Ausstellung  des  Nachnahmescheins  erst  durch  die
Postanstalt,  der  Landpostbote  hat  jedoch  bei  der  Annahme  solcher  Gegenstände  stets
einen  Zwischenschein  zu  ertheilen,  solchen  aber  womöglich  beim  nächsten  Botengange

gegen  den  von  der  Postanstalt  inzwischen  ausgestellten  Nachnahmeschein  wieder  einzutauschen.


Eine  Nachnahmesendung  darf  nur  gegen  Berichtigung  des  Nachnahmebetrags  ausgehändigt

  werden.  Dieselbe  muß  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  spätestens  7  Tage
nach  dem  Eingange  zurückgesandt  werden,  wenn  sie  innerhalb  dieser  Frist  nicht