216 Hypotheklöschungsklage. Gerichtsstand.
cilii derselben, eine Klage auf Bezahlung der fraglichen
1465 fl., welche ihm die Beklagte persönlich
schulde.
Die Beklagte ließ sich auf diese Klage ein und
vom Gerichte I. Instanz wurde über dieselbe zwischenbescheidlich
erkannt, wogegen von keiner Seite eine
Berufung ergriffen wurde.
Bezüglich der Hypotheklöschungsklage wurde der
gerichtsablehnenden Einrede des Beklagten stattgegeben
und dieses Erkenntniß auch in II. Instanz
bestätigt, wogegen vom obersten Gerichtshofe erkannt
wurde, Beklagter sei schuldig, sich auf die Löschungsklage
vor dem Gerichte zu A. einzulassen, und habe
dieses Gericht in der Hauptsache wie im Kostenpunkte
weiter zu erkennen, wie Rechtens.
Der Gründe sind folgende:
Die Vorinstanzen haben zwar mit Recht angenommen,
1) daß die Zuständigkeit zur Verhandlung
und Entscheidung der Löschungs= wie anderer Klagen
nach der Beschaffenheit des streitigen Rechtes
zu beurtheilen sei und daß die Unterscheidung der
Klagen in persönliche und dingliche sich nicht nach
deren Zweck, sondern nach dem Grunde richte,
aus welchem dieselben entspringen (vgl. zu Puchta,
Pand. Vorles. zu §. 81 und 83, auch Gönner,
Komm. Bd. II S. 18 Nr. 4 und 19 rc. und
kräen Lehrb. der Hyp.-Amtsordnung §. 203),
— sowie
2) daß ein persönliches Recht Gegenstand des
vorliegenden Rechtsstreites sei. Denn die Klage
beruht auf der Behauptung, daß Klägerin die für
G. H. hypothekarisch vorscheren 1465 fl. bezahlt
habe. Das zu entscheidende Rechtsverhältniß, auf
dem die vorliegende Klage beruht, und von dessen
Entscheidung auch der Grund oder Ungrund dieser
Klage abhängt, stellt sich daher als ein persönliches