Contents : Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

216  Hypotheklöschungsklage.  Gerichtsstand.

cilii  derselben,  eine  Klage  auf  Bezahlung  der  fraglichen
  1465  fl.,  welche  ihm  die  Beklagte  persönlich
  schulde.

Die  Beklagte  ließ  sich  auf  diese  Klage  ein  und
vom  Gerichte  I.  Instanz  wurde  über  dieselbe  zwischenbescheidlich
  erkannt,  wogegen  von  keiner  Seite  eine
Berufung  ergriffen  wurde.

Bezüglich  der  Hypotheklöschungsklage  wurde  der
gerichtsablehnenden  Einrede  des  Beklagten  stattgegeben
  und  dieses  Erkenntniß  auch  in  II.  Instanz
bestätigt,  wogegen  vom  obersten  Gerichtshofe  erkannt
wurde,  Beklagter  sei  schuldig,  sich  auf  die  Löschungsklage
  vor  dem  Gerichte  zu  A.  einzulassen,  und  habe
dieses  Gericht  in  der  Hauptsache  wie  im  Kostenpunkte
  weiter  zu  erkennen,  wie  Rechtens.

Der  Gründe  sind  folgende:

Die  Vorinstanzen  haben  zwar  mit  Recht  angenommen,


1)  daß  die  Zuständigkeit  zur  Verhandlung
und  Entscheidung  der  Löschungs=  wie  anderer  Klagen
  nach  der  Beschaffenheit  des  streitigen  Rechtes
zu  beurtheilen  sei  und  daß  die  Unterscheidung  der
Klagen  in  persönliche  und  dingliche  sich  nicht  nach
deren  Zweck,  sondern  nach  dem  Grunde  richte,
aus  welchem  dieselben  entspringen  (vgl.  zu  Puchta,
Pand.  Vorles.  zu  §.  81  und  83,  auch  Gönner,
Komm.  Bd.  II  S.  18  Nr.  4  und  19  rc.  und
kräen  Lehrb.  der  Hyp.-Amtsordnung  §.  203),
—  sowie

2)  daß  ein  persönliches  Recht  Gegenstand  des
vorliegenden  Rechtsstreites  sei.  Denn  die  Klage
beruht  auf  der  Behauptung,  daß  Klägerin  die  für
G.  H.  hypothekarisch  vorscheren  1465  fl.  bezahlt
habe.  Das  zu  entscheidende  Rechtsverhältniß,  auf
dem  die  vorliegende  Klage  beruht,  und  von  dessen
Entscheidung  auch  der  Grund  oder  Ungrund  dieser
Klage  abhängt,  stellt  sich  daher  als  ein  persönliches