Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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Gebühr.  Vergütung  der

Beschauer.
Mart.  Mark.
2.  für  ein  Scho.  0,30  0.5
„  „  Schwin  0.30  0.25
"  „  eine  Zige  0,25  0.25
4.  einen  hund  030  0.30

.  Für  die  Ausstellung  eines  aaicht  Aunentgeltiih  zu  erteilenden  besonderen  Zeugnisses
  beträgt  die  Gebühr  50  Pf.

84.
Beschau  in  den  den  Tierärzten  vorbehaltenen  Fällen.

Es  beträgt  die  Gebühr  Vergütung  des
a.  für  die  Beschau  eincs  Pferdes,  Esels,  Maul-  Tierarztes.
tieres  oder  Manlesels  vor  und  nach  dem  Wort.  Marl.
Schlachten  zusammen:  2,00  2,00

b.  für  die  Wiederholung  der  Lebendbeschau

eines  Pferdes,  Esels  u.  s.  w.  ohne  nachfolgende

  Fleischbeschau:  1,00  1,00
c.  für  die  Beschau  eines  vom  Laienfleischbeschauer

bei  der  Lebendbeschau  krank  befundenen  Tieres

vor  und  nach  dem  Schlachten  zusammen:

1.  für  ein  NRnnd  ..  2,25  2,00
2.  „  Kalb..  ..  0.80  0.75
3.  Schhh).  0,80  0·5
4.,  „  wein.  .

ohne  Trichinenschn  0,85  0,80

mit  „  ...  1,Zö  1,30
5.  ,  eine  Ziege..  0,  80  0,76
6.  „  einen  Hund  .  0,80  080

d.  für  die  Fleischbeschau  eines  nach  dem  Schlach
ten  vom  Laienfleischbeschauer  krank  befundenen
  Tieres:

1.  für  ein  Ridd  1.75  1,50
2.  „  Kalb..  ...  0.0  0,60
3..  „Schaf..  .  .  ..  0·0  0,60
4.,  „  Schwin
ohne  Trichinenscau  075  0.70
mit  "  1,25  1,20