45
Gebühr. Vergütung der
Beschauer.
Mart. Mark.
2. für ein Scho. 0,30 0.5
„ „ Schwin 0.30 0.25
" „ eine Zige 0,25 0.25
4. einen hund 030 0.30
. Für die Ausstellung eines aaicht Aunentgeltiih zu erteilenden besonderen Zeugnisses
beträgt die Gebühr 50 Pf.
84.
Beschau in den den Tierärzten vorbehaltenen Fällen.
Es beträgt die Gebühr Vergütung des
a. für die Beschau eincs Pferdes, Esels, Maul- Tierarztes.
tieres oder Manlesels vor und nach dem Wort. Marl.
Schlachten zusammen: 2,00 2,00
b. für die Wiederholung der Lebendbeschau
eines Pferdes, Esels u. s. w. ohne nachfolgende
Fleischbeschau: 1,00 1,00
c. für die Beschau eines vom Laienfleischbeschauer
bei der Lebendbeschau krank befundenen Tieres
vor und nach dem Schlachten zusammen:
1. für ein NRnnd .. 2,25 2,00
2. „ Kalb.. .. 0.80 0.75
3. Schhh). 0,80 0·5
4., „ wein. .
ohne Trichinenschn 0,85 0,80
mit „ ... 1,Zö 1,30
5. , eine Ziege.. 0, 80 0,76
6. „ einen Hund . 0,80 080
d. für die Fleischbeschau eines nach dem Schlach
ten vom Laienfleischbeschauer krank befundenen
Tieres:
1. für ein Ridd 1.75 1,50
2. „ Kalb.. ... 0.0 0,60
3.. „Schaf.. . . .. 0·0 0,60
4., „ Schwin
ohne Trichinenscau 075 0.70
mit " 1,25 1,20