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dem Generalstaatsanwalt am Oberappellationsgericht untergeordnet.))
Ferner ist den Gerichten die nichtstreitige Rechtspflege entzogen
und besonderen Beamten, den Notaren, überwiesen.
Durch diese Einrichtung ist der Richter seinem eigentlichen Berufe
des Rechtsschutzes wieder zurückgegeben worden. Er dient
dem Gesetze, der Notar den Parteien. Dadurch aber, daß amtliche
Urkunden über Rechtsgeschäfte von Notaren abgefaßt werden,
die als Vertrauensmänner mitten im Volke stehen, alle
Verhältnisse und Gesetze kennen und sie in den Urkunden berücksichtigen,
werden selbstverständlich die Rechtsstreite vermindert.
Das Notariat hat das Vorrecht der Siegelmäßigkeit des
Adels durchlöchert.
Der Bestimmung der Verfassungsurkunde: „Es soll für
das ganze Königreich ein und dasselbe bürgerliche und Strafgesetzbuch
bestehen“" — ist unter König Max II. volle Rechnung
getragen worden und ihr wäre ganz genügt worden, hätte der
Tod den König nicht so frühe hinweggerafft. Bisher bestand
in Strafsachen in den sieben Kreisen diesseits des Rheins die
bayrische Gesetzgebung, in der Pfalz das französische Strafgesetzbuch.
Das neue Strafgesetz buch und das neue Polizeistrafgesetzbuch
hoben diese Verschiedenheit auf und entfernten
die französische Strafgesetzgebung von bayrischem Boden.
Ferner ist durch Einführung des deutschen Handelsgesetzbuchs
und der allgemeinen deutschen Wechselordnung
bereits das Meifte zur Begründung der Rechtseinheit und
Rechtsgleichheit in Bayern geschehen. Zwar besteht noch
in bürgerlichen Rechtssachen das Gemengsel des bayrischen,
preußischen und französischen Rechts und neben ihnen zahlreiche
1!) Vergl. Bayerns innere Reform unter König Maximilian II.
München 1862.
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