Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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ständen  gleich  dem  Verfasser,  wenn  er  nicht  beweist,  daß  die  Aufnahme  des  strafbaren  Inhalts
  der  Zeitschrift  oder  Zeitung  ohne  sein  Wissen  und  ohne  sein  Verschulden  erfolgte.

Der  Redakteur  haftet  auch  dann,  wenn  er  durch  Abwesenheit  oder  andere  Gründe  an
der  Besorgung  der  Redaktion  gehindert  ist,  so  lange  nicht  der  Polizeibehörde  ein  Stelloertreter
  desselben  nach  den  Bestimmungen  der  Art.  2  und  3  benannt  worden  ist.

Während  der  Erstehung  einer  Freiheitsstrafe  kann  der  Redakteur  die  Redaktion  nicht
fortführen,  und  es  muß  für  diese  Zeit  ein  Stelloertreter  der  Polizeibehörde  benannt  werden.
Art.  5.

Zu  Benennung  der  Redakteurs  für  die  dermalen  bestehenden  Zeitschriften  und  Zeitungen
  wird  eine  vom  Zeitpunkte  der  Verkündigung  der  gegenwärtigen  Verordnung  an  laufende
  Zeitschrift  von  vierzehen  Tagen  anberaumt,  nach  deren  Verfluß  die  gesetzlichen  Folgen
der  Uebertretung  der  vorstehenden  Bestimmungen  eintreten.

Art.  6.

Die  Herausgabe  einer  Zeitschrift  oder  Zeitung,  für  welche  nicht  nach  den  Bestimmungen
  der  Art.  2,  3  und  4,  Abs.  3,  der  Redakteur  benannt  ist,  wird  von  der  Polizeibehörde
eingestellt,  bis  jenen  Vorschriften  Genüge  geleistet  ist,  und  es  sind  die  dessenungeachtet  gedruckten
  Exemplare  wegzunehmen.

Art.  7.

Von  jedem  Hefte  einer  Zeitschrift  ist  beim  Beginne  der  Austheilung  ein  Exemplar  und
von  jeder  Zeitung  das  zuerst  abgezogene  Blatt  unverzüglich  durch  den  Verleger,  oder,  wenn
kein  solcher  benannt  ist,  durch  den  Drucker  der  Bezirks-Polizeibehörde,  und  außerhalb  des
Sitzes  der  Bezirksbehörde  dem  Ortsvorsteher  zu  übergeben.  Auf  Verlangen  hat  die  Polizeibehörde
  eine  Bescheinigung  unter  Angabe  des  Tags  und  der  Stunde  der  Uebergabe  auszustellen.


Das  übergebene  Exemplar  muß  mit  der  eigenhändigen  Unterschrift  des  Redakteurs  oder
eines  von  ihm  zu  diesem  Zweck  aufgestellten  und  der  Polizeibehörde  benannten  Bevollmächtigten
  versehen  seyn.

Der  unterzeichnete  Redakteur  oder  dessen  Bevollmächtigter  haftet  dafür,  daß  die  ausgegebene
  Zeitschrift  oder  Zeitung  mit  dem  der  Polizeibehörde  übergebenen  Eremplar  übereinstimmt.