Full text : Kriegsziele und Moral.

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die  Lebensmöglichkeit  der  andern  ist  auch  für  sie  eine
sittliche  Forderung.  ...  Die  Zügelung  des  natürlichen
Trieblebens,  die  Selbstbegrenzung  im  Interesse  sittlicher
  Werte  ist  eine  ethische  Kategorie  für  Individuen
  so  gut  wie  für  Staaten“  *.  Völker  und  Staaten  sind
Juristische  Persönlichkeiten,  und  was  für  physische  Persönlichkeiten
  gilt,  gilt  daher  auch  im  allgemeinen  für  sie.
Sie  haben  ein  Recht  auf  Existenz,  und  nicht  bloß  auf
nackte  Existenz,  sondern  auf  volles  Leben,  auf  die  Entfeltung
  ihres  berechtigten  Wesens  und  die  Auswirkung
der  natürlichen  Kräfte  und  ein  Recht  auf  Selbstbestimmung.
  Sie  sind  da,  und  wir  haben  es  nur  zu  sehr
erfahren,  daß  ihr  Dasein  ein  starkes  ist,  erfüllt  von
Lebensenergie,  und  ihr  Dasein  umschließt  reiche  Anlagen,
  die  nach  Betätigung  drängen.  Das  alles  erzeugt
Anspruch  auf  Fortexistieren.  Eine  Beschränkung  von
fremder  Seite  kann  sittlich  nur  insoweit  gestattet  sein,
als  diese  fremde  Seite  durch  ein  :unabweisbares  und
rechtlich  begründetes  eigenes  Interesse  dazu  genötigt
ist;  denn  nur  in  diesem  Sinne  ist  es  wahr,  daß  jeder
sich  selbst  der  Nächste  ist  und  die  Liebe  bei  sich
selbst  anfängt.  Wie  im  Privatleben  das  Recht  des  einen
seine  Grenze  findet  an  der  Freiheit  des  andern,  so  auch
im  internationalen  Leben  der  Staaten.  Die  evangelische
Wahrheit:  „Was  du  nicht  willst,  daß  dir  geschehe,
das  sollst  du  auch  keinem  andern  tun“,  die  zugleich
auch  eine  Lehre  der  natürlichen  Ethik  bildet,  ist  eine
Wahrheit  ohne  Einschränkung.  Im  Kriege  hat  seinem
Begriff  entsprechend  die  Gewalt  die  Herrschaft,  aber
für  den  Friedensschluß  sind  Recht  und  Sittlichkeit  maßgebend.
  Das  verbreitetste  französische  Handbuch  des