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die Lebensmöglichkeit der andern ist auch für sie eine
sittliche Forderung. ... Die Zügelung des natürlichen
Trieblebens, die Selbstbegrenzung im Interesse sittlicher
Werte ist eine ethische Kategorie für Individuen
so gut wie für Staaten“ *. Völker und Staaten sind
Juristische Persönlichkeiten, und was für physische Persönlichkeiten
gilt, gilt daher auch im allgemeinen für sie.
Sie haben ein Recht auf Existenz, und nicht bloß auf
nackte Existenz, sondern auf volles Leben, auf die Entfeltung
ihres berechtigten Wesens und die Auswirkung
der natürlichen Kräfte und ein Recht auf Selbstbestimmung.
Sie sind da, und wir haben es nur zu sehr
erfahren, daß ihr Dasein ein starkes ist, erfüllt von
Lebensenergie, und ihr Dasein umschließt reiche Anlagen,
die nach Betätigung drängen. Das alles erzeugt
Anspruch auf Fortexistieren. Eine Beschränkung von
fremder Seite kann sittlich nur insoweit gestattet sein,
als diese fremde Seite durch ein :unabweisbares und
rechtlich begründetes eigenes Interesse dazu genötigt
ist; denn nur in diesem Sinne ist es wahr, daß jeder
sich selbst der Nächste ist und die Liebe bei sich
selbst anfängt. Wie im Privatleben das Recht des einen
seine Grenze findet an der Freiheit des andern, so auch
im internationalen Leben der Staaten. Die evangelische
Wahrheit: „Was du nicht willst, daß dir geschehe,
das sollst du auch keinem andern tun“, die zugleich
auch eine Lehre der natürlichen Ethik bildet, ist eine
Wahrheit ohne Einschränkung. Im Kriege hat seinem
Begriff entsprechend die Gewalt die Herrschaft, aber
für den Friedensschluß sind Recht und Sittlichkeit maßgebend.
Das verbreitetste französische Handbuch des