Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

26  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

Soweit  die  Berufung  als  unzulässig  verworfen  ist,
begründet  der  zweite  Richter  seine  Entscheidung  folgendermaßen:


Im  sogenannten  bedingten  Zwischenurtheile  vom
29.  November  1888  habe  Erstrichter  wenigstens  eine  bedingte
  Endentscheidung  des  ganzen  Rechtsstreites  gegeben,
indem  er  erkannte,  die  Klage  solle  abgewiesen  werden,
wenn  Kläger  den  ihm  auferlegten  richterlichen  Eid  nicht
leiste.

Wenn  Beklagte  durch  diese  Würdigung  des  Beweisergebnisses
  über  den  Klageanspruch  im  Ganzen,  welche
lediglich  noch  einen  Ergänzungseid  für  erforderlich  erklärte
  und  außerdem  nur  noch  bezüglich  der  Einreden
ein  weiteres  Beweisverfahren  anordnete,  sich  beschwert
erachtete,  so  hätte  sie  schon  nach  der  Zustellung  dieses
Urtheils  rechtzeitig  die  Berufung  ergreifen  müssen.  Die
Appellabilität  desselben  sei  weder  durch  die  vom  Erstrichter
  gewählte  Bezeichnung,  noch  durch  die  Beimengung
einer  Beweisanordnung,  noch  durch  die  in  die  Motive
aufgenommene  Erörterung,  daß  eine  Endentscheidung
noch  nicht  gegeben  werden  wolle,  ausgeschlossen.  Auch
komme  es  darauf,  ob  es  korrekt  gewesen,  nach  der  einen
Richtung  eine  bedingte  Endentscheidung  zu  erlassen,  nach
der  anderen  Richtung  aber  nur  eine  Feststellung  vorzusehen,
  welche  jedoch  bei  dem  Mißlingen  des  über  die
Einreden  zugelassenen  Beweises  nothwendig  zu  einer  Zuerkennung
  des  Klageanspruches  führen  mußte,  nichts
an.  Infolge  Unterlassung  der  Bernfungseinlegung  sei
nicht  blos  der  Ausspruch  über  die  Folge  der  Nichtleistung
des  Eides  rechtskräftig  geworden,  sondern  auch  die  Eidesauflage.
  Das  verspätet  angegangene  Berufungsgericht
dürfe  an  der  Eidesauflage  nichts  mehr  ändern  und  auch
keine  Einwendungen  über  den  Rechtsbestand  des  der
Klage  zu  Grunde  liegenden  Vertragsabschlusses  mehr  zulassen.
  Seit  der  Entscheidung  der  Vereinigten  Eivilsenate
  des  Reichsgerichts  vom  20.  Oktober  1882  (Ent-