26 Reichsgerichtliche Entscheldungen.
Soweit die Berufung als unzulässig verworfen ist,
begründet der zweite Richter seine Entscheidung folgendermaßen:
Im sogenannten bedingten Zwischenurtheile vom
29. November 1888 habe Erstrichter wenigstens eine bedingte
Endentscheidung des ganzen Rechtsstreites gegeben,
indem er erkannte, die Klage solle abgewiesen werden,
wenn Kläger den ihm auferlegten richterlichen Eid nicht
leiste.
Wenn Beklagte durch diese Würdigung des Beweisergebnisses
über den Klageanspruch im Ganzen, welche
lediglich noch einen Ergänzungseid für erforderlich erklärte
und außerdem nur noch bezüglich der Einreden
ein weiteres Beweisverfahren anordnete, sich beschwert
erachtete, so hätte sie schon nach der Zustellung dieses
Urtheils rechtzeitig die Berufung ergreifen müssen. Die
Appellabilität desselben sei weder durch die vom Erstrichter
gewählte Bezeichnung, noch durch die Beimengung
einer Beweisanordnung, noch durch die in die Motive
aufgenommene Erörterung, daß eine Endentscheidung
noch nicht gegeben werden wolle, ausgeschlossen. Auch
komme es darauf, ob es korrekt gewesen, nach der einen
Richtung eine bedingte Endentscheidung zu erlassen, nach
der anderen Richtung aber nur eine Feststellung vorzusehen,
welche jedoch bei dem Mißlingen des über die
Einreden zugelassenen Beweises nothwendig zu einer Zuerkennung
des Klageanspruches führen mußte, nichts
an. Infolge Unterlassung der Bernfungseinlegung sei
nicht blos der Ausspruch über die Folge der Nichtleistung
des Eides rechtskräftig geworden, sondern auch die Eidesauflage.
Das verspätet angegangene Berufungsgericht
dürfe an der Eidesauflage nichts mehr ändern und auch
keine Einwendungen über den Rechtsbestand des der
Klage zu Grunde liegenden Vertragsabschlusses mehr zulassen.
Seit der Entscheidung der Vereinigten Eivilsenate
des Reichsgerichts vom 20. Oktober 1882 (Ent-