Metadata : Das Preußische Rechtsbuch. Zweiter Band. (2)

778  Allgemeines  Berggesetz  für  die  Preußischen  Staaten.  98  158  bis  166.

8  158.  Erhebt  der  Bergwerkseigentümer
  keinen  Einspruch  oder  ist  derselbe
rechtskräftig  verworfen,  so  wird  der  Beschluß
  von  dem  Ober-Bergamte  den  aus
dem  Hypothekenbuche  oder  den  Rheinischen
Hypothekenregistern  ersichtlichen  Gläubigern
und  anderen  Realberechtigten  zugestellt
und  außerdem  durch  das  Amtsblatt  der
Regierung,  in  deren  Bezirk  das  Bergwerk
liegt,  unter  Verweisung  auf  diesen  und
den  folgenden  Paragraphen,  zur  öffentlichen
  Kenntnis  gebracht.

8  159.  Jeder  Hypothekengläubiger  oder
sonstige  Realberechtigte,  sowie  jeder  privilegierte
  Gläubiger  des  Rheinischen  Rechts
ist  befugt,  binnen  drei  Monaten  vom  Ablause
  des  Tages,  an  welchem  der  Beschluß
zugestellt,  beziehungsweise  an  welchem  das
die  Bekanntmachung  enthaltende  Amtsblatt
ausgegeben  ist,  behufs  seiner  Befriedigung
die  notwendige  Subhastation  des  Bergwerks
  bei  dem  zuständigen  Richter  auf  seine
Kosten  zu  beantragen,  vorbehaltlich  der  Erstattung
  derselben  aus  den  Kaufgeldern.

Wer  von  diesem  Rechte  binnen  der  angegevenen
  Frist  keinen  Gebrauch  macht,  hat
bei  der  demnächstigen  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums
  das  Erlöschen  seines  Realanspruchs
  zu  erleiden  (8  160).

Auch  der  seitherige  Eigentümer  des  Bergwerks
  kann  innerhalb  jener  Präklusiofrist
von  drei  Monaten  die  Subhastation  auf
seine  Kosten  beantragen.

8  160.  Wird  die  Subhastation  nicht
beantragt,  oder  führt  dieselbe  nicht  zu
dem  Verkaufe  des  Bergwerks,  so  spricht

das  Ober-Bergamt  durch  einen  Beschluß
die  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  aus.

Mit  dieser  Aufhebung  erlöschen  alle  Ansprüche
  auf  das  Bergwerk,  von  welcher  Art
sie  auch  sein  mögen.

8  161.  Erklärt  der  Eigentümer  eines
Bergwerks  vor  der  Bergbehörde  seinen  freiwilligen
  Verzicht  auf  dasselbe,  so  wird  mit
dieser  Erklärung  nach  8  158  ebenso  versahren,
  wie  mit  dem  dort  bezeichnetn  Beschlusse.


Die  den  Hypothekengläubigern  und  anderen
  Realberechtigten,  sowie  den  privilegierten
  Gläubigern  des  Rheinischen  Rechts
im  §  159  eingeräumte  Befugnis  steht  denselben
  auch  in  diesem  Falle  zu,  und  hinsichtlich
  der  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums
  finden  die  Bestimmungen  des
8  160  ebenfalls  Anwendung.

§  162.  Nach  #§  161  ist  auch  dann  zu
verfahren,  wenn  der  freiwillige  Verzicht
auf  das  Bergwerkseigentum  nur  einzelne
Teile  eines  Feldes  betrifft.

8§  163.  Bei  jeder  Aufhebung  eines
Bergwerkseigentums  darf  der  bisherige
Eigentümer  die  Zimmerung  und  Mauerung
des  Grubengebäudes  nur  insoweit  wegnehmen,
  als  nach  der  Entscheidung  der
Bergbehörde  nicht  polizeiliche  Gründe  entgegenstehen.


8§  164.  Die  Kosten,  welche  durch  das
im  gegenwärtigen  Titel  angeordnete  VBerfahren
  bei  der  Bergbehörde  erwachsen,  hat
der  Bergwerkseigentümer  zu  tragen.

Siebenter  Titel.

Von  den  Knappschaftsvereinen.
8  165.  Für  die  Arbeiter  aller  dem  der  Werksbesitzer  durch  den  Knappschaftsgegenwärtigen

  Gesetze  unterworfenen  Bergwerke
  und  Aufbereitungsanstalten,  desgleichen
  für  die  Arbeiter  der  Salinen  sollen
appschaftsvereine  bestehen,  welche  den
Zweck  haben,  ihren  Teilnehmern  und  deren
Angehörigen  nach  näherer  Bestimmung  des
Gesetzes  Unterstützung  zu  gewähren.
Sind  mit  den  vorbezeichneten  Werken
zugleich  Gewerbsanlagen  verbunden,  welche
nicht  unter  der  Aufscht  der  Bergbehörde
stehen,  so  können  die  bei  diesen  Gewerbsanlagen
  beschäftigten  Arbeiter  auf  den  gemeinschaftlichen
  Antrag  der  letzteren  und

vorstand  in  den  Knappschaftsverein  aufgenommen
  werden.

Die  Knappschaftsvereine  erlangen  durch
die  Bestätigung  ihrer  Statuten  die  Eigenschaft

  juristischer  Personen.

8  166.  Die  bereits  bestehenden  Knappschaftsvereine
  bleiben  in  Wirksamkeit.  Der
gegenwärtige  Titel  findet  jedoch  auch  auf
sie  Anwendung.  Ihre  Statuten  sind  mit
den  Vorschriften  der  88  170,  176  und  181
bis  186  in  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Die  Besitzer  und  Arbeiter  der  Hütten-