778 Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten. 98 158 bis 166.
8 158. Erhebt der Bergwerkseigentümer
keinen Einspruch oder ist derselbe
rechtskräftig verworfen, so wird der Beschluß
von dem Ober-Bergamte den aus
dem Hypothekenbuche oder den Rheinischen
Hypothekenregistern ersichtlichen Gläubigern
und anderen Realberechtigten zugestellt
und außerdem durch das Amtsblatt der
Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk
liegt, unter Verweisung auf diesen und
den folgenden Paragraphen, zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
8 159. Jeder Hypothekengläubiger oder
sonstige Realberechtigte, sowie jeder privilegierte
Gläubiger des Rheinischen Rechts
ist befugt, binnen drei Monaten vom Ablause
des Tages, an welchem der Beschluß
zugestellt, beziehungsweise an welchem das
die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt
ausgegeben ist, behufs seiner Befriedigung
die notwendige Subhastation des Bergwerks
bei dem zuständigen Richter auf seine
Kosten zu beantragen, vorbehaltlich der Erstattung
derselben aus den Kaufgeldern.
Wer von diesem Rechte binnen der angegevenen
Frist keinen Gebrauch macht, hat
bei der demnächstigen Aufhebung des Bergwerkseigentums
das Erlöschen seines Realanspruchs
zu erleiden (8 160).
Auch der seitherige Eigentümer des Bergwerks
kann innerhalb jener Präklusiofrist
von drei Monaten die Subhastation auf
seine Kosten beantragen.
8 160. Wird die Subhastation nicht
beantragt, oder führt dieselbe nicht zu
dem Verkaufe des Bergwerks, so spricht
das Ober-Bergamt durch einen Beschluß
die Aufhebung des Bergwerkseigentums aus.
Mit dieser Aufhebung erlöschen alle Ansprüche
auf das Bergwerk, von welcher Art
sie auch sein mögen.
8 161. Erklärt der Eigentümer eines
Bergwerks vor der Bergbehörde seinen freiwilligen
Verzicht auf dasselbe, so wird mit
dieser Erklärung nach 8 158 ebenso versahren,
wie mit dem dort bezeichnetn Beschlusse.
Die den Hypothekengläubigern und anderen
Realberechtigten, sowie den privilegierten
Gläubigern des Rheinischen Rechts
im § 159 eingeräumte Befugnis steht denselben
auch in diesem Falle zu, und hinsichtlich
der Aufhebung des Bergwerkseigentums
finden die Bestimmungen des
8 160 ebenfalls Anwendung.
§ 162. Nach #§ 161 ist auch dann zu
verfahren, wenn der freiwillige Verzicht
auf das Bergwerkseigentum nur einzelne
Teile eines Feldes betrifft.
8§ 163. Bei jeder Aufhebung eines
Bergwerkseigentums darf der bisherige
Eigentümer die Zimmerung und Mauerung
des Grubengebäudes nur insoweit wegnehmen,
als nach der Entscheidung der
Bergbehörde nicht polizeiliche Gründe entgegenstehen.
8§ 164. Die Kosten, welche durch das
im gegenwärtigen Titel angeordnete VBerfahren
bei der Bergbehörde erwachsen, hat
der Bergwerkseigentümer zu tragen.
Siebenter Titel.
Von den Knappschaftsvereinen.
8 165. Für die Arbeiter aller dem der Werksbesitzer durch den Knappschaftsgegenwärtigen
Gesetze unterworfenen Bergwerke
und Aufbereitungsanstalten, desgleichen
für die Arbeiter der Salinen sollen
appschaftsvereine bestehen, welche den
Zweck haben, ihren Teilnehmern und deren
Angehörigen nach näherer Bestimmung des
Gesetzes Unterstützung zu gewähren.
Sind mit den vorbezeichneten Werken
zugleich Gewerbsanlagen verbunden, welche
nicht unter der Aufscht der Bergbehörde
stehen, so können die bei diesen Gewerbsanlagen
beschäftigten Arbeiter auf den gemeinschaftlichen
Antrag der letzteren und
vorstand in den Knappschaftsverein aufgenommen
werden.
Die Knappschaftsvereine erlangen durch
die Bestätigung ihrer Statuten die Eigenschaft
juristischer Personen.
8 166. Die bereits bestehenden Knappschaftsvereine
bleiben in Wirksamkeit. Der
gegenwärtige Titel findet jedoch auch auf
sie Anwendung. Ihre Statuten sind mit
den Vorschriften der 88 170, 176 und 181
bis 186 in Uebereinstimmung zu bringen.
Die Besitzer und Arbeiter der Hütten-