494 1879.
Vierter Abschnitt.
. 30.
Schlußbestimmungen.
Die allgemeinen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung — s8 1 bis 18 —
sinden ua alle gerichtlichen Angelegenheiten Anwendung.
alle Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und diejenigen Sachen der
mitian 'Gerichtbartal. welche nach den bisherigen Vorschristen erledigt werden,
sind die jetzt geltenden Bestimmungen über die Führung von Büchern, Registern
und Listen und über die sonstigen, den Beamten übertragenen Arbeiten auch ferner
zu befolgen; es finden jedoch dabei für Strassachen die Vorschristen, welche über die
Anlegung und Aufbewahrung der Akten und die Führung der Aktenregister in dem
§. 25 dieser Geschäftsordnung und in dem K. 14 der Geschäftsordnung für das
Sekretariat der Slaatsanwaltschaft gegeben sind, entsprechende Anwendung. Ent-
stehen Zweifel, so haben der Präsident des Oberlandesgerichts und der Oberstaats-
anwalt gemeinschaftlich Bestimmung zu trefsen, ob die erwähnten Geschäfte durch
die Gerichtsschreiberei oder das Sekretariat der Staatsanwaltschasft zu erledigen sind.