Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

Oesterreich  —  deutsch-slavische  Provinzen.  115

zudrücken,  daß  „Oesterreich  der  Hort  des  Katholicismus  sei“  und
genehmigt  den  ihm  vorgelegten  Entwurf  mit  wenigen  Modificationen
mit  44  gegen  33  Stimmen:

„.  .  .  Das  Herrenhaus  folgt  mit  Treue  und  Vertrauen  dem  von  E.  M.
ergangenen  Rufe,  indem  es  mit  E.  M.  die  Ueberzeugung  theilt,  daß  die
im  Sinne  der  festgestellten  Prinzipien  nunmehr  zu  verwirklichenden  Institutionen
  unter  Theilnahme  der  Volksvertreter  an  der  Gesetzgebung  zu
einer  heilbringenden  Umgestaltung  der  Monarchie  auf  jenen  staatsrechtlichen
Grundlagen  führen  werden,  welche  die  nothwendige  Einheit  des  Reiches  mit
der  so  weit  als  möglich  ausgedehnten  Selbständigkeit  der  Länder  zu
verbinden  geeignet  sind.  .  .  .  Wir  verhehlen  uns  nicht  die  Schwierigkeiten
der  Aufgaben,  die  an  uns  heranrücken.  Allein  die  auf  dem  Gebiete  der  österreichischen
  Monarchie  sich  begegnenden  politischen,  kirchlichen  und  nationalen
Verschiedenheiten  werden,  im  Geiste  der  Versöhnlichkeit  aufgefaßt  und  nach
den  Grundsätzen  gegenseitiger  Duldsamkeit  geregelt,  keine  unüberwindlichen
Hindernisse  jener  vernünftigen  Vereinbarung  bieten,  welche  zur  unversiegbaren
  Quelle  des  Segens  für  das  Reich  und  zum  festen  Bande  seiner  Einheit
  und  Macht  werden  muß.  Die  von  E.  M.  verliehenen  Institutionen
gewähren  jeder  Nationalität  entsprechenden  Raum,  sich  auf  dem  berechtigten
Boden  ihres  Kultur-  und  Rechtslebens,  ihres  Glaubens  und  ihrer  Gesittung
  mit  Freiheit  zu  bewegen.  Durch  diese  befriedigt,  werden  sie  die
eigene  beglückende  Sicherheit  nur  in  der  Macht  und  Größe  des  Gesammtreiches
  suchen,  und  so  die  freiwilligen  und  darum  treuesten  Stützen  jener
Einheit  desselben  werden,  welche  die  unerläßliche  Grundbedingung  seiner
Machtstellung  bleibt.  Wenn  wir  mit  schmerzlichem  Bedauern  die  Königreiche
Ungarn,  Croatien,  Slavonien  und  das  Großfürstenthum  Siebenbürgen
im  Reichsrathe  noch  unvertreten  sehen,  so  wie  die  Mitwirkung  ihrer  Vertreter
  zu  den  großen  gemeinsamen  Zwecken  ungerne  noch  bis  zur  Stunde
vermissen:  so  finden  wir  doch  in  der  von  E.  M.  ausgesprochenen  und  in
unserem  Herzen  wiederklingenden  Hoffnung  die  Beruhigung,  daß  auch  diese
Angelegenheit  im  Sinne  der  allerhöchsten  Handschreiben  vom  26.  Febr.  d.  J.
eine  günstige  Lösung  erlangen  werde“.

Das  Abg.-Haus  verwirft  eine  ganze  Reihe  von  Amendements  der
Föderalisten  und  genehmigt  die  Antwortsadresse  schließlich  mit  127
gegen  48  Stimmen.

„. . .  Von  unschätzbarem  Werthe  ist  es  uns,  daß  E.  M.  die  staatsrechtliche
  Gestaltung  des  Reiches  auf  Grundlage  der  so  weit  als  möglich
ausgedehnten  Selbständigkeit  der  einzelnen  Königreiche  und  Länder  und
zugleich  auf  Grundlage  jener  Einheit,  welche  die  nothwendige  Machtstellung
des  Reiches  fordert,  unternommen  haben.  Wir  erkennen  mit  E.  M.,  daß
diese  Gestaltung  dauernd  gewahrt  und  befestigt  ist,  wenn  sie  nach  Recht  und
Billigkeit  mit  Rücksicht  auf  die  Vergangenheit  der  einzelnen  Königreiche  und
Länder  mit  gleicher  Sorgfalt  für  alle  Nationen,  mit  gleichmäßiger  Entwickelung
  in  allen  Theilen  des  Reiches,  in  offener  und  freisinniger  Politik
durchgeführt  wird,  wie  sie  Bedürfniß  der  Völker  und  Gebot  der  Nothwendigkeit
  geworden.  Ueberzeugt  von  der  hohen  Wichtigkeit  der  Landesvertretungen,
sprechen  wir  die  Hoffnung  aus,  daß  die  baldige  Fortsetzung  der  gegenwärtig
vertagten  Landtage  der  einzelnen  Länder  wesentliche  Verbesserungen  ihrer
heimischen  Zustände  bringen  werde.  Die  Ausbildung  der  dem  Reiche  gegebenen
  constitutionellen  Formen  und  deren  Vervollständigung
durch  Einrichtungen,  die  anderwärts  mit  gedeihlichem  Erfolge  bestehen,  sowie
  die  zeitgemäße  Fortbildung  der  Landesordnungen,  werden  es  ermöglichen,
  Gesetze  zu  schaffen,  die  den  Bedürfnissen  und  Wünschen  aller
Völker  des  Reiches  entsprechen;  die  Zusammengehörigkeit  zu  dem  Einen

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