Oesterreich — Venetien. 129
russische Provinz zu befreien. Für beide Stämme gäbe es dann auch einen
besonderen Landtag, in Krakau für die Polen, in Lemberg für die Russen.
Das treue und loyale russische Volk wäre sodann in der Lage, seine geistigen
und materiellen Kräfte auf eine mit den allgemeinen Interessen Oesterreichs
wohlverträgliche Weise zu entwickeln, und dem Geber seiner nationalen Frei-
heit sich dankbar zu erweisen“.
18. Nov. Currende des kathol. Erzbischofs von Lemberg gegen die revo-
lutionären Polenlieder.
19.11. Durch kaiserl. Handschreiben wird Galizien wieder in zwei Ver-
waltungsgebiete, ein polnisches und ein russisches, getheilt.
3. Venetien.
4. Jan. Die Central- Congregation mißbilligt die Einführung des
Papiergeldes in Venetien und beschließt die Zahlungen aus dem
Territorialfonds in Silber zu leisten.
27. März. Verordnung des Staatsministers über die Wahl von Ab-
geordneten zum Reichsrath als Vertreter Venetiens.
2. April. Die österreichische Regierung hebt den Zwangskurs des Papier-
geldes in Venetien wieder auf.
24.4. Die Central-Congregation beschließt,
„da nur von 420 Gemeinden unter 844 regelmäßige Wahlen vorliegen,
da ferner die Beschlüsse der Provinzial-Congregation sehr verschieden lauten,
da endlich aus dem Abstimmungsresultate der wahre Wille des Landes sich
nicht erkennen läßt, sowie auch wegen Mangel eines besonderen Wahl-
gesetzes“,
keine Ernennungen in den österreichischen Reichsrath vorzunehmen.
26.4. Das Staatsministerium verfügt, nachdem die Central-Congregation
von Venetien die ihr zustehenden Wahlen in den Reichsrath abge-
lehnt, die Statthalterei in Venedig habe am 1. Mai in öffent-
licher Sitzung die Prüfung der Wahlakten der Gemeinden vor-
zunehmen und jedem, der bei diesen Wahlen die absolute oder
relative Stimmenmehrheit erhalten, ein Wahlcertifikat auszustellen.
1. Mai. Die Statthalterei von Venetien macht in öffentlicher Sitzung
das Resultat der direkten Minoritätswahlen in den Reichsrath
bekannt.
10.5. Die in den Reichsrath Gewählten haben sämmtlich abgelehnt, da
sie in der geringen Zahl der wählenden Gemeinden den Landes-
willen nicht zu erkennen vermögen.