Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

Cesterrrich — Ungarn. 151 
wortlichen Ministeriums und der fuspendirten Gesetze waren vor allem noth- 
wendig, damit der Landtag auf die Creirung von Gesetzen sich einlassen 
könne. Darauf drangen wir daher vor allem Andern, aber unsere wieder- 
holten Adressen sind erfelglos geblieben, und auf diese Ari war der Wirkungskreis 
des Landtages blos auf die Vertheidigung der Rechte des Landes beschränkt, 
und dieses energisch zu thun, war in seinem nicht ergänzien Zustande sein 
Recht, ia seine Pflicht. Den Faden der gegenseitigen landtäglichen Verhand- 
lungen hat faktisch das Allerhöchste Rescript abgerissen, indem es unsere alte 
Verfassung, den Grundverträgen zuwider, mit absoluter Macht in ihrem 
Wesen umgestallete und unsere Berathungen auf das Feld und zuilschen die 
Gränzen kaiserlicher Diplome und Patente zu beschränken wünschte, welches 
Feld wir rechtmäßig nicht betreten können. Jenes Allerh. Rescript hat uns 
überzeugt, daß Se. Maj. nicht die Absicht habe, unsere Verfassung im Sinne 
der pragmatischen Sanction wiederherzustellen, der wir indessen nie untren 
geworden sind. Und diese unsere Ueberzeugung wird noch nenerdings be- 
stärkt werden, wenn anstatt der gesetzmäßigen Ergänzung des Landtages und 
der Wiederherstellung der parlamentarischen Regierung eine Auflösung des 
Landtages erfolgt, welche der Bestimmung des Gesetzes entgegenläuft. Nach 
dem lV. Gesetzartikel des Jahres 1848 kann der Landtag so lange nicht 
aufgelöst werden, bis nicht das Ministerium die Rechnungen des vergange- 
nen Jahres und das Budget für das folgende vorgelegt und der Landtag 
hierüber Beschlüsse gefaßt hat. Aber diese Bestimmung des Gesetzes ist 
nicht erfüllt worden, ja sie kann auch so lange nicht erfüllt werden, bis 
das verantwortliche Ministerium nicht wieder hergestellt und der Landtag 
nicht ergänzt wird, denn es gibt keine gesetzliche Regierung, welche das 
Budget vorlegen könnte, und der Landtag ist eben dadurch, daß die gesetz- 
mäßige Ergänzung entschieden verweigert wurde, unfähig, das Budget fest- 
zustellen. Der erwähnte Gesetzärtikel schreibt auch vor, daß binnen drei 
Monaten nach der Auflösung des Landtages ein neuer Landtag einberufen 
werde. Wenn also nach der Auflösung der Landtag in der von dem Gesetze 
vorgeschriebenen Zeit nicht einberufen wird, so wird die Bestimmung des 
Gesetzes dadurch neuerdings verletzt. Wir sind also genöthigt, schon im 
vorhinein ein jedes solches ungesetzliche Verfahren als verfassungswidrig 
und als eine weitere Fortsetzung des durch zwölf Jahre bestandenen absolu- 
ten Systems zu betrachten. Der Gewalt können wir uns faktisch nicht 
widersetzen, aber gegen das, was auf solche Weise geschieht, legen wir feier-= 
lichen Protest ein, und erklären: daß wir, treu an unseren rechtlich be- 
stehenden Gesetzen und so auch an den sanctionirten und noch nicht landtäg- 
lich umgeänderten Gesetzen des Jahres 1848 hängend, jeden Schritt der 
Macht, welche denselben zuwiderläuft, als verfassungswidrig betrachten 
werden“. 
Ferner eine Erklärung bezüglich der nicht erledigten Hauptfragen: 
„Da das Repräsentantenhaus dadurch, daß ces gegen Recht und Gesetz nicht 
vervollständigt wurde, sowie durch den Mangel der gesetzlichen Reglerungs- 
organe daran verhindert wurde, über die wichtigsten, unser Vaterland be- 
treffenden Fragen, und unter denselben auch über die weiter unten bezeich- 
neten Gesetzentwürsfe zu berathen, so erklärt das Repräsentantenhaus bis da- 
hin, als es hiezu befähigt sein wird, zufelge der von ihm bereits angenom- 
menen oder in seiner Mitte mehrmals ausgesprochenen Prinzipien, daß es: 
1) die Befriedigung welcher Ansprüche der im Lande wohnenden Nationali= 
täten immer, welche mit der territerialen und polittschen Integrität dessel- 
ben nicht im Widerspruch stechen, nach den in den Adressen entwickelten 
Prinzipxien; 2) die Einführung der vollständigen bürgerlichen und polltischen 
Rechtsgleichheit zwischen den verschiedenen Religions-Confessionen, und die 
Ausdehnung derselben auf die Isracliten; und 3) die Aufhebung aller mit
	        
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