Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

5. Jan. Hessen-Darmstadt trägt am Bunde auf Maßregeln gegen den 
Nat.-Verein an: 
Der Bundesbeschluß vom 13. Juli 1854 betr. Maßregeln zur Aufrecht- 
haltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe im deutschen Bunde, ins- 
besondere das Vereinswesen, bestimmt im § 1: „In allen deutschen Bundes- 
staaten dürfen nur solche Vereine geduldet werden, die sich darüber genügend 
auszuweisen vermögen, daß ihre Zwecke mit der Bundes- und Landesgesetz- 
gebung im Einklange stehen und die öffentliche Ordnung und Sicherheit 
nicht gefährden“. Es ist nun aber Thatsache, daß der Verein, welcher sich 
in Koburg unter dem Namen „Nationalverein“ konstituirt hat, in den 
meisten deutschen Bundesstaaten ungestört seine Thätigkeit entfaltet. Die 
Regierung Sr. k. Hoheit des Großherzogs von Hessen, welche der Thätig- 
keit dieses Vereins entgegengetreten, ist dadurch in ihren Maßregeln gegen 
denselben in gewissen Beziehungen vereinzelt; ihr Einschreiten gegen ihn ist 
weniger wirksam, und es erregt in vielen Kreisen Verwunderung, daß man 
in dem Großherzogthum Hessen verboten, was anderwärts in Deutschland 
erlaubt zu sein scheint. Um diese Anstände zu beseitigen, ist der Gesandte 
beauftragt, den Antrag zu stellen: „Die h. Bundesversammlung möge er- 
klären, ob sie den sogenannten Nationalverein als unter das Verbot des 
§ 1 des Bundesbeschlusses vom 13. Juli 1854 fallend betrachte. Se. k. Hoh. 
der Großherzog von Hessen haben seither diese Frage bejahen zu müssen 
geglaubt; da aber, so viel man weiß, von anderen Bundesregierungen 
gegen den sogenannten Nationalverein bis jetzt nicht eingeschritten wurde, 
und da des Großherzogs k. Hoheit den aufrichtigsten Wunsch hegen, mit 
Ihren deutschen Bundesgenossen möglichst übereinstimmend zu handeln, so 
ist es für Allerhöchstdieselben von Wichtigkeit, die Ansicht der hohen Bundes- 
versammlung über den Sinn des gedachten Bundesbeschlusses in seiner An- 
wendung auf den sog. Nationalverein kennen zu lernen, um hiernach in 
der einen oder andern Weise weitere Entschließungen zu fassen.“ 
7. Febr. Die Bundesversammlung beschließt in der Schleswig-Hol- 
steinischen Frage: 
„1) Daß sie das Seitens der königlich -herzoglichen Regierung erlassene 
Patent vom 25. September 1859 sammt allen darauf gegründeten weiteren 
Verordnungen bezüglich des Budgets der Herzogthümer Holstein und Lauen- 
burg in so lange nicht als zu Recht bestehend betrachten könne, als die- 
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