Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Die in den §§ 758 Absatz 3, 789, 822, 823, 825 der Civilprozeßordnung 
dem Vollstreckungsgerichte und in § 761 der Civilprozeßordnung dem Amts- 
richter vorbehaltenen Entscheidungen stehen, wenn die Zwangsvollstreckung durch 
den Vollstreckungsbeamten einer Verwaltungsbehörde erfolgt, der letzteren zu. 
§ p. 
Im Falle der Pfändung bereits gepfändeter Sachen findet, sofern die 
eine der Pfändungen durch den Vollstreckungsbeamten einer Verwaltungsbehörde 
und die andere durch einen Gerichtovollzieher bewirkt ist, die Vorschrift in § 827 
Absatz 1 der Civilprozeßordnung ohne Rücksicht auf die Zeitfolge, in welcher die 
Pfändungen stattgefunden haben, dergestalt Amvendung, daß die fernere Er- 
ledigung des von der Verwaltungsbehörde verfügten Vollstreckungsverfahrens 
von dem Gerichtsvollzieher zu übernehmen ist. 
8 10. 
Im Falle des 8 790 der Civilprozeßordnung ist von der Verwaltungs- 
behörde die zuständige Militärbehörde um Vollziehung der verfügten Zwangs- 
vollstreckung zu ersuchen. Die gepfändeten Gegenstände sind einem von der Ver- 
waltungobehörde zu beauftragenden Vollstreckungsbeamten oder Gerichtsvollzieher 
zu übergeben. 
8 11. 
Die öffentliche Versteigerung der gepfändeten Gegenstände ist in der Regel 
durch den Vollstreckungsbeamten oder Gerichtsvollzieher in einem Jeden zugäng- 
lichen und zur Auktion geeigneten Lokale desjenigen Ortes vorzunehmen, in 
welchem die Pfändung stattgefunden hat. Es bleibt jedoch der zuständigen Ver- 
waltungsbehörde unbenommen, die öffentliche Versteigerung durch die Ortspolizei- 
behörde bewirken zu lassen oder auch die öffentliche Versteigerung an einem 
benachbarten Orte anzuordnen, sofern sich infolgedessen eine vortheilhaftere Ver- 
werthung der Pfandstücke ohne unverhältnißmäßige Transportkosten erwarten läßt. 
8 12. 
Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstande der Zwangsvoll- 
streckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch 
gegen die Zwangsvollstreckung bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu 
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