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welche für meinen Vorschlag namentlich in Beziehung auf den
Ausfall der bevorstehenden Wahlen sprechen, ihre Anerkennung
nicht versagen und geneigt sein werden, mich in meiner schwierigen Stellung
als Finanzminister durch bereitwillige Förderung der, Maßregeln zu unter-
stützen, welche die Macht der Verhältnisse unabweislich erheischt. Es wird
kaum nöthig sein, noch hinzuzufügen, daß, wenn besondere Ereig- nisse
eine Verstärkung der Mittel für die Armee nothwendig machen sollten, ich
nicht anstehen werde, zu deren Beschaffung gern die Hand zu bieten. In-
dem ich schließlich Ew. Erc. zu ersuchen mir erlaube, mit einer zusagenden
Aeußerung gefälligst recht bald mich versehen zu wollen, bemerke ich ganz er-
gebenst, daß wenn Hochdieselben es nicht vorziehen sollten, die Genehmigung
Sr. Maj. des Königs zu der von mir in Vorschlag gebrachten Verminde-
rung der Ausgaben der Militär-Verwaltung allein einzuholen, ich mich nicht
entziehen werde, an einem desfallsigen Immediatberichte Theil zu nehmen“.
21. März. Erste Finanzmaßregel des Hrn. v. d. Heydt. Eine k. Ka-
binetsordre betreffend die Herabsetzung des Zinsfußes der am
7. Mai 1850 und 28. Nov. 1854 kreirten Staatsanleihen von
4½ auf 4 % verordnet:
„Alle Staatsschuldscheine werden zum 1. Okt. mit der Maßgabe gekün-
digt, daß denjenigen Gläubigern, welche in die Zinsherabsetzung vom 1. Okt.
willigen und dies dadurch zu erkennen geben, daß sie ihre Schuldverschrei-
bungen zur Abstempelung auf 4 % bis spätestens zum 30. April einreichen, eine
Prämie von 1⁄2 % bewilligt wird. Von denen, welche diese Meldung nicht
machen, wird angenommen, daß sie den Rückempfang der Kapitalien vor-
ziehen und haben sie den Nominalwerth ihrer Schuldverschreibungen am
1. Oktober, von wo ab die Verzinsung aufhört, zu erheben“.
22. „ Das Preßbureau (früher unter dem Minister v. Auers-
wald) wird unter Jagow gestellt und von diesem dem Dr. Metzell
(Direktor desselben unter Manteuffel) übertragen.
22. Circular-Erlaß des neuen Ministers des Innern v. Jagow an
die sämmtlichen Oberpräsidenten und Regierungen der Monarchie
bezüglich ihrer Beeinflussung der Wahlen:
„ . Die k. Staatsregierung kann nicht darauf verzichten, durch ihre
Organe entschieden darauf hinzuwirken, daß den Wählern die leitenden
Grundsätze und die Absichten der Regierung nach Maßgabe des allerhöchsten
Erlasses vom 19. d. M. überall zum klaren Verständniß gebracht werden,
und namentlich allen Mißdeutungen und Entstellungen entgegengetreten
werde, welche das unbefangene Urtheil irre zu leiten geeignet sind. Geschieht
dies, so bürgt der loyale und conservative Sinn der großen Mehrheit der
Bevölkerung dafür, daß die Majorität der Wähler treu zur Regierung Sr. Maj.
des Königs halten werde; denn den Wählern ist dann bekannt, daß
die Regierung auf dem Boden der Verfassung steht, daß sie den Rechten der
Landesvertretung ihre volle Geltung widerfahren läßt, und bei der weitern Ausführung der
Verfassung in Gesetzgebung und Verwaltung von freisinni-
gen Grundsätzen auszugehen entschlossen ist. Hierdurch wird den berechtig-
ten Wünschen des Landes Genüge geschehen, und die Regierung darf deshalb mit Grund auf die aufrichtige
Unterstützung aller conservativen Elemente rechnen.
Ebenso wird es allgemeine Anerkennung finden, daß die k. Staatsregierung es für
für ihre unerläßliche Pflicht erachtet, die Rechte der Krone mit
Entschiedenheit zu wahren, und nicht zuzugeben, daß der Kraft des kö-
niglichen. Regiments, auf welchem Preußens Größe und Wohlfahrt
beruhen, zu Gunsten einer sog. parlamentarischen Regierung