Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

Oesterreich. 193 
22. Febr. Der große Bankausschuß genehmigt das zwischen dem Finanz- 
24.— 
25. 
26. 
minister und dem Bankcomité vereinbarte Project einer neuen 
Bankacte. 
„ (Wälschtyrol). Der gesammie Magistrat von Trient legt 
sein Amt nieder, weil die von ihm wiederholt getroffene Wahl eines 
Bürgermeisters von der Regierung nicht bestätigt und dagegen von 
ihr eine andere Wahl getroffen worden war. Auch alle Mit- 
glieder des Bürgerausschusses legen ihr Mandat nieder. 
„ Antwort des Staatsministers im Herrenhause auf die Inter- 
pellation bezüglich der Patronatsverhältnisse: 
„Die bischöfliche Versammlung im Jahre 1849 habe gemäß der Grund- 
rechte vom 4. März 1849 die Selbstverwaltung des Kirchenvermögens be- 
ansprucht, und dieser Wunsch habe im Art. 30 des Konkordats Ausdruck 
gefunden. Die bischöfliche Synode vom Jahre 1856 habe an die Regierung 
das Ersuchen gestellt, es möge dieselbe an die kaiserl. Behörden die Weisung 
erlassen, die Verwaltung des Kirchenvermögens an die kirchlichen Behörden 
auf deren Verlangen zu übertragen, und auf Vorschlag des damaligen Kultus- 
ministers Grafen Leo Thun sei unterm 3. Oktober 1856 die kais. Sanktion 
erflossen, welche die Ausführung des 30. Artikels des Konkordats jedoch an 
die Bedingungen knüpfte, daß sowohl die landcsfürstlichen Rechte, soweit 
sie mit den Kirchengesetzen vereinbar seien, wie auch die Rechte der Kirchen- 
patrone gesichert bleiben. Die Bischöfe seien in Folge davon eingeladen 
worden, den Zeitpunkt anzugeben, in welchem sie diese Bestimmung ins 
Leben treten lassen wollten, um die kaiserl. Behörden verständigen zu können. 
Dieß sei mit Ausnahme Galiziens geschehen und die Frage mit Interveni- 
rung der Staatsbehörde in allen Dibzesen geregelt worden, ohne daß, un- 
erhebliche Ausnahmen abgerechnet, Streitfälle vorgekommen seien. Auch von 
Seite des Episkopats der Prager Erzdiözese sei unterm 6. September v. J. 
die Absicht kundgegeben worden, den Art. 30 durchzuführen, ohne daß 
in den beigegebenen Durchführungsbestimmungen etwas vorgefunden worden 
wäre, was der kaiserl. Entschließung nicht entsprochen hätte, und zugleich 
sei auch die Statthalterei angewiesen worden, die Unterbehörden von dem 
Inslebentreten der Maßregel zu verständigen; die Weisung an die unter- 
geordneten Behörden habe sich jedoch verzögert und sei erst unterm 22. d. M. 
an dieselben abgegangen. Hinsichtlich der Verständigung der Privatpatrone 
sei es der Wunsch der Regierung, daß diefelbe gleichfalls im behördlichen 
Wege nach Möglichkeit stattfinde, welche jedoc, nicht überall vorhanden sei, 
da den einzelnen Behörden die Verhältnisse nicht überall genau bekannt seien. 
Dem künftigen Landtage werde ein Gesetz zur Regelung der Beitrags- 
leistungspflichten zu katholischen Kirchen= und Schulbauten, Herstellung der 
Paramente 2c. zur verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden und bis 
zur erfolgten Regelung habe die Regierung, in Berücksichtigung der 
Beschwerden der Patrone Böhmens, es nicht für räthlich erachtet, die 
Uebergabe des Kirchenvermögens durchführen zu lassen und den Beschluß 
gefaßt, daß diese Maßregel vorläufig auf sich beruhe.“ 
„ Der Jahrestag der Verfassung wird in den Ländern des engern 
Reichsrathes von den Behörden offiziell gefeiert. Die deutsche Be- 
völkerung des Kaiserstaats nimmt daran fast überall lebhaften An- 
theil. Die nicht-deutsche verhält sich meist passiv. In den Ländern 
der ungarischen Krone findet auch keine offizielle Feier statt. 
(Böhmen). Der Erzbischof von Prag verweigert die ihm von 
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