Oesterreich. 193
22. Febr. Der große Bankausschuß genehmigt das zwischen dem Finanz-
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minister und dem Bankcomité vereinbarte Project einer neuen
Bankacte.
„ (Wälschtyrol). Der gesammie Magistrat von Trient legt
sein Amt nieder, weil die von ihm wiederholt getroffene Wahl eines
Bürgermeisters von der Regierung nicht bestätigt und dagegen von
ihr eine andere Wahl getroffen worden war. Auch alle Mit-
glieder des Bürgerausschusses legen ihr Mandat nieder.
„ Antwort des Staatsministers im Herrenhause auf die Inter-
pellation bezüglich der Patronatsverhältnisse:
„Die bischöfliche Versammlung im Jahre 1849 habe gemäß der Grund-
rechte vom 4. März 1849 die Selbstverwaltung des Kirchenvermögens be-
ansprucht, und dieser Wunsch habe im Art. 30 des Konkordats Ausdruck
gefunden. Die bischöfliche Synode vom Jahre 1856 habe an die Regierung
das Ersuchen gestellt, es möge dieselbe an die kaiserl. Behörden die Weisung
erlassen, die Verwaltung des Kirchenvermögens an die kirchlichen Behörden
auf deren Verlangen zu übertragen, und auf Vorschlag des damaligen Kultus-
ministers Grafen Leo Thun sei unterm 3. Oktober 1856 die kais. Sanktion
erflossen, welche die Ausführung des 30. Artikels des Konkordats jedoch an
die Bedingungen knüpfte, daß sowohl die landcsfürstlichen Rechte, soweit
sie mit den Kirchengesetzen vereinbar seien, wie auch die Rechte der Kirchen-
patrone gesichert bleiben. Die Bischöfe seien in Folge davon eingeladen
worden, den Zeitpunkt anzugeben, in welchem sie diese Bestimmung ins
Leben treten lassen wollten, um die kaiserl. Behörden verständigen zu können.
Dieß sei mit Ausnahme Galiziens geschehen und die Frage mit Interveni-
rung der Staatsbehörde in allen Dibzesen geregelt worden, ohne daß, un-
erhebliche Ausnahmen abgerechnet, Streitfälle vorgekommen seien. Auch von
Seite des Episkopats der Prager Erzdiözese sei unterm 6. September v. J.
die Absicht kundgegeben worden, den Art. 30 durchzuführen, ohne daß
in den beigegebenen Durchführungsbestimmungen etwas vorgefunden worden
wäre, was der kaiserl. Entschließung nicht entsprochen hätte, und zugleich
sei auch die Statthalterei angewiesen worden, die Unterbehörden von dem
Inslebentreten der Maßregel zu verständigen; die Weisung an die unter-
geordneten Behörden habe sich jedoch verzögert und sei erst unterm 22. d. M.
an dieselben abgegangen. Hinsichtlich der Verständigung der Privatpatrone
sei es der Wunsch der Regierung, daß diefelbe gleichfalls im behördlichen
Wege nach Möglichkeit stattfinde, welche jedoc, nicht überall vorhanden sei,
da den einzelnen Behörden die Verhältnisse nicht überall genau bekannt seien.
Dem künftigen Landtage werde ein Gesetz zur Regelung der Beitrags-
leistungspflichten zu katholischen Kirchen= und Schulbauten, Herstellung der
Paramente 2c. zur verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden und bis
zur erfolgten Regelung habe die Regierung, in Berücksichtigung der
Beschwerden der Patrone Böhmens, es nicht für räthlich erachtet, die
Uebergabe des Kirchenvermögens durchführen zu lassen und den Beschluß
gefaßt, daß diese Maßregel vorläufig auf sich beruhe.“
„ Der Jahrestag der Verfassung wird in den Ländern des engern
Reichsrathes von den Behörden offiziell gefeiert. Die deutsche Be-
völkerung des Kaiserstaats nimmt daran fast überall lebhaften An-
theil. Die nicht-deutsche verhält sich meist passiv. In den Ländern
der ungarischen Krone findet auch keine offizielle Feier statt.
(Böhmen). Der Erzbischof von Prag verweigert die ihm von
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