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Oesterreich.
Landesausschusse zugemuthete Abhaltung eines solennen Hochamtes,
und dieselbe Haltung beobachten auch mehrere andere Bischöfe
Böhmen's.
(Siebenbürgen). In Hermannstadt wird der Tag von
den Mitgliedern des sächs. Landtags und von der Bevölkerung durch
ein Bankett festlich begangen.
28. Febr. Der Bericht des Ausschusses des Abg.-Hauses für confessio-
nelle Verhältnisse (Präs. Smolka, Ref. von Mühlfeld), dessen An-
träge schon Anfangs Dec. 1861 beschlossen und formulirt worden
waren, kommt endlich zur Vertheilung. Vier Mitglieder: Bischof
Jirsik, Bischof Litwvinowicz, Abt Eder und Graf Beleredi erklären
sich principiell ausdrücklich dagegen. Der vom Ausschusse bean-
tragte Gesetzesentwurf lautet:
Gesetz, womit die Grundsätze und Vorschriften in Betreff der Reli-
gionsverhältnisse überhaupt und der Kirchen= und Religionsgenossenschaften
insbesondere für die durch den engeren Reichsrath vertretenen Königreiche
und Länder festgestellt werden. I. Allgemeine Grundsätze über Re-
ligionsverhältnisse. 1. Cap. Religionsfreiheit. 1) Jedermann
ist die volle Glaubens= und Gewissensfrelheit, sowie die häusliche Ausübung
seiner Religion gewährleistet. 2. Cap. Wahl des Religionsbekennt-
nisses. 2) Die Wahl des Glaubensbekenntnisses ist Jedermann nach sei-
ner eigenen freien Ueberzeugung überlassen. Derselbe muß jedoch das hier-
zu erforderliche Alter erlangt haben, und darf sich zur Zeit der Wahl in
keinem Geistes= oder Gemüthszustande befinden, welcher die eigene freie Ue-
berzeugung ausschließt. 3) Das zur Wahl des Religionsbekenntnisses er-
forderliche Alter wird für beide Geschlechter auf das erreichte 18. Lebensjahr
festgesetzt. 3. Cap. Religionsbekenntniß der Kinder. 4) Für Kinder,
solange sie das zur Wahl des Religionsbekenntnisses erforderliche Alter nicht
erlangt haben, wird das Religionsbekenntniß, dem sie angehören und in
welchem sie daher unterrichtet und erzogen werden sollen, nach der im fol-
genden Artikel enthaltenen Anordnung bestimmt. 5) Wenn Eltern einer
und der nämlichen Religion angehören, so ist ihr Religionsbekenntniß auch
für deren eheliche oder diesen gleichgehaltene Kinder maßgebend. Im Falle
Eltern verschiedenen Religionsbekenntnissen anhängen, richtet sich das Reli-
gionsbekenntniß solcher Kinder zunächst nach der zwischen den Eltern darü-
ber getroffenen rechtlichen Uebereinkunft; in deren Ermangelung aber ge-
bührt die Bestimmung des Religionsbekenntnisses in Ansehung der Söhne
dem Vater und bezüglich der Töchter der Mutter. Für ein uneheliches Kind
bestimmt die Mutter desselben das Religionsbekenntniß. Im Uebrigen ge-
hört diese Bestimmung zum Rechte der Erziehung, und wer dieses Recht
hinsichtlich eines Kindes hat, der ist auch befugt, das Religionsbekenntniß
für solches zu bestimmen. 6) Das nach dem vorhergehenden Artikel für ein
Kind bestimmte Religionsbekenntniß darf solange nicht verändert werden,
bis es aus eigener freier Wahl eine solche Veränderung vornimmt. 7) Die
Eltern und Vormünder, sowie die Religionsdiener sind für die genaue Be-
folgung der vorstehenden Vorschriften verantwortlich. Für den Fall der Ver-
letzung derselben sieht den nächsten Verwandten, ebenso wie den Oberen der
Kirchen= und Religionsgenossenschaften das Recht zu, die Hilfe der Behörden
anzurufen, welche die Sache zu untersuchen und das Gesetzliche zu verfügen
bhaben. 8) Sobald ein Kind das zur Wahl des Religionsbekenntnisses er-
forderliche Alter erlangt hat, ist ihm von der Behörde der Schutz dieser
seiner Freiheit zu gewähren. 4. Cap. Unabhängigkeit der bürger-