Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

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Stalien, 
Er erklärt außerdem, daß bas Verfahren ex informata conscientla oder 
ähnliche Clauseln nicht länger mehr zulässig sind. Der zweite Artikel sieht 
den Fall vorher, wo die Bischöfe und deren Stellvertreter den Gerichts- 
präsidenten ihres Districts schriftliche Mittbeilung über die Handlungen ge- 
ben, welche die Verordnungen hervorgerufen haben, damit der weltliche 
Beamte, der gleichzeitig über das Factum abzuurtheilen hat, sein Verdict 
ausspreche, nach welchem der Bischof die Anwendung der Kirchenstrafe ver- 
fügen kann, was nach dem Gesetze zu seiner Competenz gehört. Der dritte 
Artikel setzt fest, daß die auf diese Weise von den Bischöfen decretirten Kir- 
chenstrafen wohl die Entsetzung eines Priesters von seinem Amte, aber nicht 
die Entziehung seiner Einkünfte ohne vorhergegangene Genehmigung des 
Ministers des Cultus anordnen könne. Der vierte Artikel verordnet, daß 
die Bischöfe und deren Stkellvertreter kein Decret und keine Schrift durch 
die Presse oder sonstwie veröffentlichen lassen dürfen, bevor die betreffende 
Veröffenklichung die Genehmigung des Cultusministers erhalten hat. Der 
fünfte und sechste Artikel setzt fest, daß die Ueberschreitung der im vorher- 
gehenden Artikel getroffenen Verfügung vor die weltlichen Gerichte gebracht 
und nach Maßgabe des Falles mit Kerkerstrafe nicht über 6 Monate oder 
Geldstrafe nicht über 500 Lire bestraft werden wird. Der siebente und 
letzte Artikel verfügt, daß eine Verletzung der Artikel 1, 2 und 3, welche so- 
mit einen Conflict zwischen der weltlichen und geistlichen Macht herbeiführt, 
vor den Staatsrath gebracht werden wird, nach dem Wortlaut des Gesetzes 
vom 30. October. 
25. Juli. Die Regierung ertheilt den Behörden die bezüglich. einer möglichen 
28. 
29. 
Landung Garibaldi's auf Römischem Gebiete nöthigen Befehle 
und schickt beträchtliche Truppenverstärkungen nach Palermo. 
Rattazzi ergreift im Parlament eine Gelegenheit, um die, durch die Rede 
des Ministers Durando nicht weniger als durch die frühere Aeußerung des 
General Birio aufgeregte öffentliche Meinung der Schweiz zu beruhigen, 
indem er erklärt, Durando's Worte seien befremdlich falsch aufgefaßt wor- 
den. Die italienische Regierung wolle die Integrität der Schweiz respectiren 
und dieses Land begünstigen. Es sei der italienischen Regierung nie beige- 
kommen, irgend einen Wunsch zu äußern, der auf die Abreißung eines Ter- 
ritoriums der schweizerischen Eidgenossenschaft ginge. Durando habe nur 
Erwähnung einer solchen Eventualität gethan, die indeß den Idcen und 
Münschen Italiens zuwider sei. 
„ Die bewährtesten Freunde und Offiziere Garibaldl's bei seinem Zuge ge- 
gen Neapel i. J. 1860 sind nicht geneigt, ihn auch jetzt wieder in seinem 
Plane gegen Rom zu unterstützen. Tagsbefehl des General Medici als 
Obercommandanten der Nationalgarde von Palermo: „.. Wo die Gesetze 
mißachtet werden, erlischt alle Freiheit und herrscht die Anarchie, welche die 
Willkür und der Despotismus der Gasse ist. Ich sage euch, tapfere Na- 
tionalgarde von Palermo, von Neuem meinen Dank; empfanget aus meinem 
* den Ausdruck der wohl verdienten Anerkennung der Regierungs- 
ehörden“. 
„ Garibaldi verläßt Palermo, um seinen Plan ins Werk zu 
setzen. 
Ende Juli. Manifest der Römischen Emigration an die Römer: 
„Frankreich vertheidigt das Papstthum gegen jeden fremden Angriff 
und wird den Forderungen der Regierung von Turin noch lange Widerstand 
entgegensetzen, allein es wird nicht wagen mit offener Gewalt die Pfaffen- 
tyrannei gegen das römische Volk zu schützen, sobald dieses wahrhaft ent- 
schlossen ist, sie niederzuwerfen. Glaubt ihr, daß das Fran kreich von heute, 
wie jenes von 1849, Rom bombardiren werde? Zwischen 1849 und 1862
	        
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