Deutschland. 27.
Angelegenheiten gemeinsamer deutscher Gesetzgebung durch die Zuziehung
von Delegirten der deutschen Ständeversammlungen rechnet. Mit Freu-
den würde die . .. Regierung einen Entschluß der. verbündeten Regierung
Preußens begrüßen, durch welchen die Eröffnung von Berathungen
über Bundesreform an dieser für Alle gleich gerechten und
den gegebenen Verhältnissen Deutschlands angemessenen
Grundlage ermöglicht würde."
Eine Depesche Sachsens schließt sich der Verwahrung Oester—
reichs und der Mittelstaaten an, doch mit dem Beifügen:
„Treu dem Gedanken, daß eine Reform der bestehenden Bundeseinrichtun-
gen in einer den Anforderungen der Zeit entsprechenden Weise und im
Wege der Verständigung unter den Bundesgenossen auf dem Boden der
Bundesverfassung mit Ernst und Eifer angestrebt werden müsse be-
grüßt dieselbe freudig das am Schlusse eben jener Eröffnungen gethane Er-
bieten zum Eintritte in diesfallsige Berathungen, an welchen sie selbst sich
um so mehr bereitwilligst betheiligen wird, als sie der Hoffnung Raum ge-
ben darf, daß die anzustrebende Reform nicht auf die engen
Grenzen der dabei angedeuteten Verbesserungen beschränkt
bleiben werde.“
Eine Depesche Mecklenburg's an Oesterreich vom 8. Feb-
ruar lehnt dagegen den Beitritt zu der identischen Note ab.
6. Februar (Bundestag). Die Bundesversammlung beschließt mit
Mehrheit, eine Commission niederzusetzen behufs Herbeiführung
einer gemeinschaftlichen Civil= und Criminalgesetzgebung für sämmt-
liche Bundesstaaten. Preußen bestreitet die Competenz des Bundes
zu solchem Vorgehen und verwahrt sich gegen den Beschluß zu
Protokoll, mit der Erklärung, „daß eine solche Commission als
Bundes commission anzuerkennen nicht möglich sein würde.“ Der
Widerspruch und die Verwahrung Preußens geben zu einer im
- der Bundesversammlung ungewöhnlich lebhaften Debatte
Anlaß.
". Febr. (Schleswig = Holstein'sche- Frage). Antwort Oester-
eich und Preußens an Dänemark auf die dänische Depesche vom
Dec. 1861 (.s. Jahrg. 1861 S. 241):
" Die Depesche vom 26. December gibt gewissermaße
« .-» . selbst zu, daß
die dänischerseits für das Herzogthum Holstein ins Auge gefaßte Sonderstellung, welche als
Grundlage weiterer, Entwicklung angenommen werden
soll, mit der Basis von 1851—1852 nicht übereinstimme. Diese Thatsache
wird nicht in Abrede gestellt, sie wird nur zu erklären versucht. Ebenso-
sentlich auf das Herzogthum Schleswig und zwar, daß die Verhandlungen von 1851—1852 sich wesentlich auf das
Herzogthum Schleswig und zwar auf seine Stellung in
der dänischen Gesammtmonarchie sowohl, wie auf die Verhältnisse der Nationalitäten im
Innern des Landes mit bezogen. Nichtsdestoweniger lehnt
die Depesche jede Erörterung über Schleswig bei den gegenwärtigen Verhandlungen ab, und erklärt
das Hineinziehen derselben für etwas neues und unberechtigtes. Sie entzieht sich ferner
der von uns erbetenen Erklärung über die Art
und Weise, wie bei der definitiven Regelung die, Basis von 1852
werde zur Geltung gebracht werden können. Sie vermeidet die Beziehung auf die
Verhandlungen von 1851—1852, und wo sie dieselben erwähnt, verweist sie auf einen
Jahr 1860 stattgehabten Schriftwechsel,