10. Dänemark.
25. Jan. Eröffnung des dänischen Reichsrathes. Botschaft des
Königs:
„ Als Wir in der vorigen Session dem Reichsrath mittheilten, daß
Wir — zur Erfüllung von Bundesbeschlüssen, denen Wir uns mit Erfolg
nicht widersetzen konnten — das Verfassungsgesetz vom 2. Oct. 1855 in
Bezug auf die Herzogthümer Holstein und Lauenburg aufgehoben
hatten, sprachen Wir die Hoffnung aus, daß es Unseren fortgesetzten Be-
strebungen gelingen möchte, das dadurch zerrissene Band wieder anzuknüpfen.
Diese Hoffnung ist nicht in Erfüllung gegangen. Sie ist gescheitert an
dem Widerstande der holsteinischen Ständeversammlung, die sich auf Be-
schlüsse der deutschen Bundesversammlung stützen konnte, welche für die zum
Bunde gehörenden Landestheile eine andere Selbstständigkeit und Gleichbe-
rechtigung forderten, als die, welche denselben durch ihre besonderen Ver-
fassungen und durch ihre gleichmäßige Theilnahme an der Gesammtgesetz-
gebung eingeräumt war. Die neue Ordnung der Verfassungsverhältnisse
der Herzogthümer Holstein und Lauenburg, welche demgemäß zur Nothwen-
digkeit geworden, ist Gegenstand von Unterhandlungen, worüber dem Reichs-
rath Bericht erstattet werden wird. Das Interesse befreundeter Mächte für
die Aufrechterhaltung eines unabhängigen dänischen Reiches stärkt Unsere
Hoffnung, daß eine zufriedenstellende Lösung wird erreicht werden können.
„Es ist Unser Wille, Unserem Herzogihum Schleswig eine freiere
Entwickelung zu geben — namentlich dessen provinciellen Institutionen eine
volksthümlichere Grundlage. Dieses ist nur die Ausführung der Grund-
sätze, welche Wir in Unserer gesammten Regierungszeit festgehalten haben.
Solches wird ohne Gefahr für die Ruhe und den Zusammenhalt Unseres
Staates geschehen können, sobald die Beendigung Unseres Zwistes mit dem
deutschen Bunde Schleswig gegen fremde Einmischung sicher stellt.
„Dagegen dürfen diese Verwickelungen nicht die Verbesserungen aufhalten,
welche das Gemeinwohl für die Gesammtverfassung selbst, sowie für
die zu dessen Bereich gehörenden Gesetze fordert. Die dahin gehenden Vor-
schläge werden die sorgfältige Prüfung des Reichsraths finden, wenn auch
einige derselben — insofern solche zugleich auf Landestheile Anwendung
finden sollen, die dessen gesetzgebender Autorität nicht untergeben sind — zu
ihrer Durchführung eine Mitwirkung dieser bedürfen. Letzteres wird na-
mentlich mit der Reform des Zolltarifs, welche die materiellen Interessen
des Reichs erfordern, der Fall sein.
„Die Verhältnisse haben es nothwendig gemacht, von dem im §& 54 des
Verfassungsgesetzes vom 2. Oct. 1855 Uns gegebenen Recht, unter besonders
dringlichen Umständen die Abführung nicht bewilligter Ausgaben zu resolvi-
ren, Gebrauch zu machen. Diese Resolutionen werden dem Reichsrath vor-
gelegt werden.