Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

Dãnemark. 315 
dern 12 im Königreich, 3 in Schleswig, 4 in Holstein und 1 in Lauenburg 
angesessen sein sollen U] so liegt es auf der Hand, daß die Majorität des 
Reichsraths der Monarchie „eine geborene dänische“ sein mußte. 
„Durch die Eigenthümlichkeiten des Wahlgesetzes vom 2.0ct. 1855 wurde 
dieses aber deßungeachtet noch mehr gesichert. Das Königreich bildet nach 
demselben drei Wahlkreise, welche resp. 7 und 3 Mitglieder des Reichsraths 
wählen, Holstein wählt in einem Wahlkreise 8 Mitglieder, Schleswig aber 
in fünf Wahlkreisen in jedem nur ein Mitglied. Man kann hier wohl fra- 
gen, warum bildet Schleswig nicht ebensogut nur einen Wahlkreis wie Hol- 
stein ? Ferner sind durch das Wahlgesetz dle directen und indirecten Wahlen 
gleich geordnet, und zwar so, daß Minoritätswahlen möglich sind. Wchin 
dies führt, sieht man daran, daß als von der schleswig'schen Ständever- 
sammlung Erwählte jetzt die HH.: Etatsrath Flor, Minister Wolfhagen, 
Etatsrath Kranold, Justizrath Paulsen und Hansen von Grumbye# Mitglie- 
der des Reichsraths sind. 
„Ob die erstgenannten vier Herren das Vertrauen der Majorität der 
Stände und des schleswig'schen Volkes besitzen können, möge Jeder sich selbst 
beantworten. Der zuletzt Genannte gehört zur Majorität der bisherigen 
schleswig'schen Stände, welche als die Vertreter des schleswig'schen. Volks 
vielsach auf's Entschiedenste die Wünsche desselben zur Kunde gebracht ha- 
ben. Im letzten Jahre haben Neuwahlen für die schleswig'sche Ständever- 
sammlung stattgefunden. Sie sind so ausgefallen, daß die jetzige Majorität 
der Stände mit der bisherigen in jeder Hinsicht übereinstimmen wird. Das 
Volk in seiner Mehrheit hat also durch die neuen Wahlen seine Beistimmung 
zu Dem gegeben, was die Majorität der Stände als die Wünsche des Vol- 
kes kund gekhan hat. An Zahl freilich wird die jetzige Majorität der Stände 
die frühere nicht erreichen, wer aber die Zustände in Schleswig richtig wür- 
digt, der wird dafür einen ganz anderen Grund finden, als einen Abfall 
des schleswig'schen Volks von seinen früheren Ansichten; es wird ihn im 
Gegentheil in Verwunderung setzen, daß die Wahlen ungeachtet der obwal- 
tenden Umstände dennoch so ausgefallen sind, und wird er überzeugt sein, 
daß das schleswig'sche Volk durch dieselben seine Zustimmung zu dem Ver- 
halten der früheren Ständemajorität völlig gegeben hat. 
„Eine Bürgschaft dafür, im Reichsrath nicht total unterdrückt zu werden, 
konnten Schleswig und seine Bewohner deutscher Nationalität dem Voran- 
gzeführten nach also nur darin finden, daß die Mitglieder aus Holstein und 
Lauenburg neben ihnen im Reichsrath saßen. Durch das Patent v. 6. Nov. 
1858 ist die Verfassung vom 2. Oct. 1855 für Holstein und Lauenburg 
aufgehoben; nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht sie also überhaupt 
nicht mehr. Einen Reichsrath und gemeinschaftliche Angelegenheiten für das 
Königreich Dänemark und das Herzogthum Schleswig gibt es verfassungs- 
mäßig nicht, und ist die Creirung eines solchen und die Abänderung der 
Verfassung vom 2. Okt. 1855 dahin, daß sie eine Verfassung für gemein- 
schaftliche Angelegenheiten des Königreiches und Schleswig's werde, einer 
Incorporation dieses Herzogthums in das Königreich Dänemark gleich zu 
achten, dürfte also als im Widerspruch mit den Verheißungen Sr. Maj. des 
Königs, namentlich der Allerhöchsten Bekanntmack 
1852 stehend, zu betrachten sein. - achung vom 28. Januar 
„Mit Rücksicht auf Vorstehendes können wir der an uns gelangte 
forderung, in dem jetzt versammelten Reichsrath zu sciien zipsens= 
geben, da wir in verfassungsmäßiger Weise nur zu Mitgliedern des durch 
die Verfassung vom 2. Oct. 1855 constituirten Reichsraths der Dänemark 
Schleswig, Holstein und Lauenburg umfassenden Monarchie gewählt sind, 
und indem wir als solche überall gegen die Competenz des ietzi versammel- 
ten Reichsraths protestiren, protestiren wir namentlich auch gegen die Rechts-
	        
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