Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

Dãnemark. 319 
zeugung ein Mittel zur Beruhigung oder Befriedigung anderer Theile der 
Bevölkerung, als desjenigen würde erblicken können, welcher leider noch nicht 
der Erwartung der Umwälzungen entsagt hat, welche die Zukunft etwa mit 
sich bringen könnte. Und wenn die königliche Regierung sich bestimmen 
mußte, den Anforderungen des deutschen Bundes wegen einer anderen und 
selbständigeren Stellung für Holstein zu entsprechen, als der, welcher einem 
bloßen Landestheile gebührt, so würde es doch immerhin viel eher als na- 
türlich erscheinen müssen, den möglichen Folgen der durch eine solche Ord- 
nung gelockerten Verbindung zwischen den Bundesländern und den übrigen 
Theilen der Monarchie dadurch entgegenzuwirken, daß die Attraktlonskraft 
der letzteren durch ihr engeres Zusammenschließen in demselben Maaße 
vergrößert würde. Auf jeden Fall würde aber jede nähere Verbindung Hol- 
steins mit Schleswig sehr erheblich die Gefahr erhöhen, daß Tendenzen sich 
allmälig verbreiteten, sich der dänischen Monarchie zu entfremden und in 
andere politische Combinationen einzutreten, die, bisher immer von dem Be- 
sitze von Schleswig bedingt, es auch in der Zukunft bleiben werden. 
7. Nov. Der König antwortet bei der Tafel für die Mitglieder des Reichstages 
auf den Toast des Landthingspräsidenten: „Er hoffe bald seinen ganzen 
Staat geordnet zu sehen; sollten aber Umstände es erheischen, so baue er 
darauf, daß sein ganzes Volk sich ihm anschließe“. 
12. „ Ein k. Dekret verkündet die Errichtung einer eigenen Regierung in Holstein. 
149. Dec. Ploug und 3 andere Mitglieder des Reichstags tragen im Landsthing 
darauf an, „eine Adresse an Se. Maj. den König einzureichen, in welcher 
das Thing seine Betrübniß über die Lage des Vaterlandes ausspricht, und 
es als seine Ueberzeugung anerkennt, 1) daß die für das Königreich 
und Schleswig gesetzlich bestehende und in Wirksamkeit befindliche Ge- 
sammtverfassung ungeschwächt aufrecht erhalten und entwickelt werden möge 
als gleich nöthiges Bindemittel zwischen den zusammengehörenden Theilen 
von Danmarks Rige und als Schutzwehr der constitutionellen Freiheit des 
Königreichs; 2) daß die Vollziehung des von der Regierung por längerer 
Zeit ausgesprochenen Beschlusses, Holsteins Verhältnisse so zu ordnen, 
daß der König seine Bundespflichten erfüllen kann, ohne daß die Unab- 
hängigkeit der andern Landestheile gekränkt wird, nicht aufgeschoben werden 
„ kann, ohne Gefahr für den Zusammenhalt der andern Landestheile und für 
die Freiheit des Königreiches herbei zu führen; 3) daß das dänische Volk 
sich über den Vorsatz des Königs freut, seine schleswig'schen Unterthanen der 
Güter einer freien Entwickelung theilhaftig zu machen, sobald Holsteins 
Verhältnisse definitiv geordnet sind, aber auch darauf baut, daß der König 
nie in Maßregeln einwilligen wird, wodurch die Verbindung zwischen 
dem Königreiche und Schleswig geschwächt werden könnte; und end- 
lich 4) daß das Landsthing bereit ist, sowohl das jetzige als jedes andere 
Miinisieriume z süten, wenn und 8 lange es die angegebenen Ziele ver- 
it der Willensfestigkeit un atkraft, welche di i « · 
unabweisbarer Nothwend kei= Flerhet n che die Zeitverhälmmisse mit
	        
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