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Deutschland.
44. Febr. (Schleswig-Holstein'sche Frage). Oesterreich und
Preußen protestiren in einer Dep. an Dänemark gegen die von
der dänischen Regierung dem dänischen Reichsrathe vorgelegten Prä-
positionen (s. Dänemark) mit Rücksicht auf Schleswig:
„ . Weit davon entfernt in die innern Angelegenheiten der dänischen-
Monarchie eingreifen oder die Akte der Regierung, so weit sie diese innern
Angelegenheiten allein betreffen, einer Beurtheilung unterwerfen zu wollen,
haben wir hier in Erwägung ziehen müssen; einmal, daß durch diese Vor-
lage, so wie durch die Constituirung des nur einen Theil der Monarchie
vertretenden Reichsraths überhaupt das Verhältniß des Herzogthums Schles-
wig zu dem Königreich Dänemark wesentlich berührt wird, sodann daß dieses
Verhältniß des Herzogthums Schleswig zu dem Königreich Dänemark in
den Jahren 1851 und 1852 durch eine völkerrechtliche Transaction festgestellt
worden ist, welche zwischen Oesterreich und Preußen in Vertretung des deut-
schen Bundes einerseits und Dänemarks andererseits stattgefunden und die
Sanction des Bundes erhalten hat. Diese Thatsachen legen uns die Ver-
pflichtung auf, daran zu erinnern, daß durch einseitige Akte der Gesetzgebung,
in welcher Form dieselben auch erfolgen mögen, die auf bestimmten Verein-
barungen völkerrechtlicher Natur beruhenden Festsetzungen nicht auf rechtsbe-
ständige Weise alterirt werden können. Wir können nicht umhin, schon jetzt
bestimmt zu erklären, daß wir die Rechtsbeständigkeit von legislativen
oder constitutiven Akten, welche dem durch die Vereinbarungen von 1851
und 1852 festgestellten Verhältnisse des Herzogthums Schleswig zu dem Kö-
nigreich Dänemark und zu den übrigen Theilen der Monarchie widersprechen,
nicht anerkennen. Wir verwahren uns vielmehr ausdrücklich gegen
alle Folgerungen, welche aus solchen Akten gezogen werden möchten, und
behalten Oesterreich und Preußen wie dem deutschen Bund alle aus den ge-
dachten Vereinbarungen entspringenden Rechte hiedurch vor.“
14—145. Febr. (Preußen). Das preuß. Abg.-Haus erklärt es nach
zweitägiger Debatte mit 241 gegen 58 Stimmen (der katholischen
und der feudalen Fraction) als „dringend geboten, daß die k. Staats-
regierung mit allen ihren Mitteln auf die Wiederherstellung des
verfassungsmäßigen Rechtszustandes in Kurhessen (das Wahlgesetz
von 1849 inbegriffen) hinwirke.“ (Vgl. Preußen).
45. Febr. (Kurhessen). Gewaltsame Steuererecutionen in Hanau.
15.
„ (Sachsen-Weimar). Einstimmige Antwortsadresse des Land-
tags auf die großherzogl. Propositionsschrift:
„ .. Ob diese Hoffnung in Erfüllung gehen werde, das hängt namentlich auch
von äußern Verhältnissen, und diesen gegenüber in erster Linie davon ab, ob und
wie endlich die Verfassung des gemeinsamen deutschen Vaterlan-
des eine festere Gestaltung annehmen wird. Als die drohenden Gefahren her-
vortraten, unter deren erschütterndem Eindrucke der Landtag von 1859 ver-
abschiedet wurde, da ging durch ganz Deutschland das schmerzliche Gefühl
der Zerrissenheit und Ohnmacht der Nation, und durch dieses Gefühl neu
erweckt, erscholl von allen Seiten der Ruf nach Einigung und Kräftigung
des Vaterlandes. Wohl gab sich damals mancher der Hoffnung hin, es werde
die aus den Besorgnissen jener Tage hervorgegangene Lehre zu allseitiger
Opferfreudigkeit und somit zur Erreichung des lange angestrebten Einigungs-
werks führen. Jahre sind vergangen, und dem deutschen Volke sind für
seine gerechten Erwartungen nichts als erfolglose Projecte geworden. Bei
einer gleichen Gefahr, wie die des Jahres 1859 würden heute dieselben, wo
nicht noch traurigere Erscheinungen sich zeigen. Mit ganz besonderer Freude