Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

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Deutschlaad. 
„Die kais. Oesterr. und die kgl. Preuß. Regierung in der Erwägung: 
daß die hohe Bundesversammlung sich ihre schließliche Erklärung über die 
Erledigung der Verfassungsangelegenheit des Kurfürstenthums Hessen vorbe- 
halten hat; daß auf der Grundlage der Verfassungsurkunden v. 13. April 
1852 und vom 13. Mai 1860 ein Einverständniß zwischen der Kur- 
fürstlichen Regierung und dem Lande Kurhessen nicht hat erzielt werden 
können; daß der Bundesbeschluß vom 27. März 1852, wenngleich er die 
bundeswidrigen Bestimmungen der früheren Verfassungsgesetze nicht im 
Einzelnen bezeichnet hat, grundsätzlich doch nur eine Revision dieser Gesetze 
nach bundesrechtlichen Gesichtspunkten bezweckte; daß die endliche Herstellung 
eines gesicherten und allseitig anerkannten Rechtszustandes in Kurhessen im 
dringenden Interesse des Landes wie des gesammten Deutschlands liegt — 
tragen darauf an — die hohe Bundesversammlung möge die Kurfürstliche 
Regierung auffordern: unter Berücksichtigung der bundesrechtlich verbürgten 
Standschaftsrechte der Mediatisirten und der Reichsritterschaft geeignete Ein- 
leitung zu treffen, damit die im Jahre 1852 außer Wirksamkeit gesetzte 
Verfassung vom 5. Januar 1831, vorbehaltlich derjenigen zunächst auf ver- 
fassungsmäßigem Wege zu vereinbarenden Abänderungen, welche zur Her- 
stellung der Uebereinstimmung mit den Bundezgesetzen erforderlich sind, 
wieder in Wirksamkeit trete." 
In derselben Sitzung beschließt die Bundesversammlung: 
„Eine Specialcommission, welche zu beschicken, den Bundesregierungen an- 
heimgestellt wird, mit dem Auftrage einzusetzen, mit Berücksichtigung der 
von einigen Regierungen in den Bundestagssitzungen vom 12. und 20. 
Juli 1860 und 20. Juni 1861 vorgelegten oder in Aussicht gestellten Denk- 
schriften und Vorarbeiten, sowie nach etwa erforderlichen örtlichen Besichti- 
gungen diejenigen Vertheidigungsanstalten der deutschen Nord- 
und Ostseeküsten, welche als gemeinschaftliche Anstalten und Einrichtun- 
gen des Bundes zur Ausführung zu bringen und zu unterhalten sein wür- 
den, in ihren allgemeinen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen gut- 
achtlich zu bezeichnen.“ Diese Commission soll binnen 5 Wochen in Ham- 
burg zusammentreten. 
10. März. (Sachsen-Weimar). Der Landtag erklärt sich auf den 
Antrag des Abg. Fries mit 16 gegen 15 Stimmen für Auf- 
hebung der nach den Bundesbeschlüssen von 1854 ergangenen Ge- 
setze über Preß= und Vereinswesen. 
Staatsminister von Watzdorf: „Der Bundes- 
tag sei zwar nur ein völkerrechtliches Institut und daher nicht befugt, 
in die inneren Verhältnisse der einzelnen Staaten einzugreifen. Doch 
sei ihm nach den Bestlmmungen des Bundesrechts gestattet, in bestimm- 
ten Fällen seine Befugniß ausdehnen zu können, was auch auf die 
Preßgesetzgebung seine Anwendung finde. Von diesem Rechte habe der 
Bund in seinem Beschlusse vom 6. Juli 1854 Gebrauch gemacht und sei er 
vollkommen dazu competent gewesen, dies zu thun; denn in seinem Be- 
schluß vom 3. März 1848 habe der Bundestag bei Gewährung der Preß- 
freiheit für die einzelnen Bundesstaaten zugleich auch auf die nöthigen Ga- 
rantien gedrungen. Diese wären aber in vielen Staaten nicht vorhanden 
gewesen. — Die Rechtsbeständigkeit des Bundestags siehe für ihn 
fest. Er sei einmal das staatsrechtliche Band, welches die Einzelregierungen 
zusammenhalte; er sei zwar als Organ der Regierungen aufgehoben wor- 
den, aber der Bund selbst stehen geblieben. Die Regierung selbst sei ent- 
schieden gegen den Fries'schen Antrag; so sehr er auch für eine Bundes- 
reform sei, werde er doch jeder Ueberstürzung, nach welcher Seite sie sich 
auch kund gebe, entgegentreten.“ ·
	        
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