Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Oberlandesgericht  Dresden.  311

für  die  Ausbeute  sollten  durch  die  Generalversammlung  festgesetzt  werden;  der
Vorstand  sollte  in  kaufmännischer  Beziehung  die  Ausbeute  abzunehmen  und  zu
verrechnen  haben.

Die  Genossen  haben  demnach  für  ihre  an  die  Genossenschaft  abzugebende
Ausbeute  nur  auf  die  Vergütung  Anspruch,  die  von  der  Generalversammlung
ohne  Verletzung  des  Gesetzes  und  der  Statuten  festgesetzt  wurde.

Die  Ueberlassung  der  Preisbestimmung  an  die  Generalversammlung,  also
an  ein  Organ  der  vertragsschließenden  Genossenschft  ist  sowohl  nach  gemeinem
Rechte  (Dernburg,  Pandekten,  2.  Aufl.  Bd.  2  S.  144),  wenn  man  dieses
als  zur  Anwendung  kommend  annimmt,  weil  die  Genossenschaft  vor  dem  1.  Januar
  1900  gegründet  worden  ist,  als  nach  BGB.  g  315,  wenn  man  dieses  Gesetz
für  die  nach  Einführung  desselben  abgeschlossenen  Verträge  zur  Anwendung
bringt,  zulässig.

Die  Preisbestimmung  ist  nach  billigem  Ermessen  zu  treffen;  entspricht
sie  nicht  der  Billigkeit,  dann  ist  sie  durch  Urteil  zu  treffen.  Urteil  des  I.  Civilsenats
  vom  18.  Januar  1907;  Pr.-Reg.  L  91/06.

Mitgeteilt  von  Justizrat  Weigl  in  Augsburg.

Oberlandesgericht  Dresden.

Wird  die  Persönlichkeit  des  Nacherben  erst  durch  den  Tod  des  Vorerben
bestimmt,  so  vertritt  der  nach  §  1913  Satz  2  BGB.  bestellte  Pfleger  die  künftigen
  Nacherben  samt  und  sonders  und  so  insbesondere  auch  diejenigen  bekannten
  Personen,  dic  in  erster  Reihe  zu  Nacherben  benannt  sind,  deren  endgültige
  Bernfung  zur  Nacherbschaft  aber  davon  abhängt,  daß  sie  den  Tod  des
Vorerben  überleben.

Das  Amtsgericht  D.  führt  eine  Pflegschaft  für  die  der  Persönlichkeit  nach
unbekannten  Nacherben  der  Melitta  F.  in  D.  Der  Beschwerdeführer  verlangt,
als  bekannter  Nacherbe  bei  Entschließungen  in  der  Angelegenheit  gehört  zu  werden;
vom  Amtsgericht  ist  der  Antrag  abgelehnt  worden.  Die  hiergegen  gerichtete  Beschwerde
  des  Antragstellers  hat  das  Landgericht  ohne  sachliche  Prüfung  verworfen,
weil  keine  der  Beschwerde  zugängige  Verfügung  des  Amtsgerichts  vorliege.

Mit  Recht  wird  dies  in  der  weiteren  Beschwerde  als  unzutreffend  bezeichnet;
  denn  der  angefochtene  Beschluß  des  Amtsgerichts  enthält  keine  bloße  Meinungsäußerung,
  sondern  trifft  die  sachliche  Anordnung,  daß  der  Beschwerdeführer
  der  Eigenschaft  eines  Beteiligten  in  der  Angelegenheit  ermangle  und  deshalb
  auch  die  beantragte  Zuziehung  nicht  verlangen  könne.  Der  Beschluß  würde
daher  eine  Beeinträchtigung  der  Rechte  des  Beschwerdeführers  enthalten,  wenn
dieser,  wie  von  ihm  behauptet  wird,  schon  jetzt  als  Nacherbe,  d.  i.  (ogl.  §  2100
BGB.)  als  diejenige  oder  eine  derjenigen  Personen  zu  betrachten  wäre,  die  nach
Wegfall  des  Vorerben  in  die  Erbschaft  eintreten  sollen.

Hiernach  hätte  das  Landgericht  die  Beschwerde  sachlich  prüfen  müssen.
Die  Prüfung,  die  von  hier  aus  erfolgen  kann,  ergibt  jedoch  die  Unbegründetheit
des  Rechtsmittels.

Als  Nacherben  der  Melitta  F.  in  Ansehung  des  von  ihren  Eltern  ererbten
Vermögens  sind  in  dem  Testamente  der  Eltern  bestimmt  die  Nachkommen  der
F.  und,  falls  sie  solche  nicht  hinterlassen  sollte,  ihre  Geschwister  und  deren  Nachkommen,
  zu  welch  letzteren  der  Beschwerdeführer  gehört.  Da  zurzeit  noch
Kinder  der  F.  leben,  steht  die  Persönlichkeit  der  Nacherben  überhaupt  noch  nicht
fest,  sondern  wird  erst  durch  ein  künftiges  Ereignis  bestimmt,  nämlich  durch  den
Tod  der  F.;  erst  mit  dem  Tode  der  Vorerbin  steht  fest,  welche  Personen  zu  der