Oberlandesgericht Dresden. 311
für die Ausbeute sollten durch die Generalversammlung festgesetzt werden; der
Vorstand sollte in kaufmännischer Beziehung die Ausbeute abzunehmen und zu
verrechnen haben.
Die Genossen haben demnach für ihre an die Genossenschaft abzugebende
Ausbeute nur auf die Vergütung Anspruch, die von der Generalversammlung
ohne Verletzung des Gesetzes und der Statuten festgesetzt wurde.
Die Ueberlassung der Preisbestimmung an die Generalversammlung, also
an ein Organ der vertragsschließenden Genossenschft ist sowohl nach gemeinem
Rechte (Dernburg, Pandekten, 2. Aufl. Bd. 2 S. 144), wenn man dieses
als zur Anwendung kommend annimmt, weil die Genossenschaft vor dem 1. Januar
1900 gegründet worden ist, als nach BGB. g 315, wenn man dieses Gesetz
für die nach Einführung desselben abgeschlossenen Verträge zur Anwendung
bringt, zulässig.
Die Preisbestimmung ist nach billigem Ermessen zu treffen; entspricht
sie nicht der Billigkeit, dann ist sie durch Urteil zu treffen. Urteil des I. Civilsenats
vom 18. Januar 1907; Pr.-Reg. L 91/06.
Mitgeteilt von Justizrat Weigl in Augsburg.
Oberlandesgericht Dresden.
Wird die Persönlichkeit des Nacherben erst durch den Tod des Vorerben
bestimmt, so vertritt der nach § 1913 Satz 2 BGB. bestellte Pfleger die künftigen
Nacherben samt und sonders und so insbesondere auch diejenigen bekannten
Personen, dic in erster Reihe zu Nacherben benannt sind, deren endgültige
Bernfung zur Nacherbschaft aber davon abhängt, daß sie den Tod des
Vorerben überleben.
Das Amtsgericht D. führt eine Pflegschaft für die der Persönlichkeit nach
unbekannten Nacherben der Melitta F. in D. Der Beschwerdeführer verlangt,
als bekannter Nacherbe bei Entschließungen in der Angelegenheit gehört zu werden;
vom Amtsgericht ist der Antrag abgelehnt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde
des Antragstellers hat das Landgericht ohne sachliche Prüfung verworfen,
weil keine der Beschwerde zugängige Verfügung des Amtsgerichts vorliege.
Mit Recht wird dies in der weiteren Beschwerde als unzutreffend bezeichnet;
denn der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts enthält keine bloße Meinungsäußerung,
sondern trifft die sachliche Anordnung, daß der Beschwerdeführer
der Eigenschaft eines Beteiligten in der Angelegenheit ermangle und deshalb
auch die beantragte Zuziehung nicht verlangen könne. Der Beschluß würde
daher eine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers enthalten, wenn
dieser, wie von ihm behauptet wird, schon jetzt als Nacherbe, d. i. (ogl. § 2100
BGB.) als diejenige oder eine derjenigen Personen zu betrachten wäre, die nach
Wegfall des Vorerben in die Erbschaft eintreten sollen.
Hiernach hätte das Landgericht die Beschwerde sachlich prüfen müssen.
Die Prüfung, die von hier aus erfolgen kann, ergibt jedoch die Unbegründetheit
des Rechtsmittels.
Als Nacherben der Melitta F. in Ansehung des von ihren Eltern ererbten
Vermögens sind in dem Testamente der Eltern bestimmt die Nachkommen der
F. und, falls sie solche nicht hinterlassen sollte, ihre Geschwister und deren Nachkommen,
zu welch letzteren der Beschwerdeführer gehört. Da zurzeit noch
Kinder der F. leben, steht die Persönlichkeit der Nacherben überhaupt noch nicht
fest, sondern wird erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt, nämlich durch den
Tod der F.; erst mit dem Tode der Vorerbin steht fest, welche Personen zu der