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steueramt nach § 5 erfolgt, den sonst zur Verwendung von Gebührenmarken erhobenen
Geldbeträgen zu entnehmen und in der Nachweisung (§ 5 Nr. 3) unter Anschluß der
Bescheinigung und der Belege für die Aufhebung oder Ermäßigung des Zuschlags zu
vermerken. Wenn der Notar usw. die Gebührenmarken von dem Bezirkssteueramt nach
Maßgabe des § 6 bezieht, kann er den zurückzuerstattenden Betrag unter Vorlegung
der Nachweise sei es in bar sei es in neuen Gebührenmarken bei dem Bezirkssteueramt
erheben.
89.
Die Notare usw. haben im Hinblick auf die ihnen durch Art. 3 Abs. 5 des Ge-
setzes auferlegte Verpflichtung darauf zu achten, daß die Beteiligten bei Vornahme des
Geschäfts, zutreffendenfalls vor Ausfolgung der hierüber aufgenommenen Urkunden, die
Zuschläge entrichten. Bleibt der Verpflichtete einer Aufforderung unerachtet mit der
Zahlung im Rückstand, so ist dies unter Darlegung des Sachverhalts dem Bezirks-
steueramt anzuzeigen, das wegen der zwangsweisen Beitreibung des Zuschlags das Er-
forderliche einzuleiten hat. In den in § 7 Nr. III bezeichneten Registern usw. ist bei
dem Eintrag des Geschäfts die Übergabe an das Bezirkssteueramt zu vermerken.
8 10.
Die Steuerverwaltung behält sich vor, von Zeit zu Zeit durch Beamte der Be—
zirkssteuerämter bei den in § 4 genannten Notaren und Beamten auf Grund der Ge-
schäftsregister usw. die Berechnung und Erhebung der Zuschläge prüfen zu lassen.
Die Justizbehörden und die Finanzbehörden haben, falls ihnen Urkunden über
zuschlagspflichtige Geschäfte, insbesondere Urkunden mit Beglaubigungsvermerken vor-
gelegt werden, etwaige Anstände dem Bezirkssteueramt mitzuteilen.
11.
Die in § 4 genannten Notare und Beamten haben alsbald ihren voraussichtlichen
Bedarf an Gebührenmarken, zunächst für die Monate August und September, dem zu-
ständigen Bezirkssteueramt unter Benützung der ihnen von der Steuerverwaltung zu-
gehenden Bestellscheine (§J 5 Nr. 1 Abs. 1) mitzuteilen. Hiebei haben zugleich die-