Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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Die  Ausschreibung  der  Termine  für  die  Einkommensteuer  bleibt  zur  Zeit  noch
vorbehalten.
Greiz,  am  28.  Dezember  1807.

Fürstlich  Neuß-Plauische  Landesreglerung.
v.  Gldern-Grie  endorf.
i.  .

Saupe.

34.  Regi  ##  Bekanntmach  vom  29.  Dezember  1892,
die  Abänderung  der  Arzneitaxe  betreffend.

Infolge  der  in  den  Einkaufspreisen  mehrerer  Droguen  und  Chemikalien  eingetretenen
  Veränderungen  hat  sich  eine  entsprechende  Umarbeitung  der  bisher  geltenden,
auch  für  die  hierländischen  Apotheken  maßgebenden  Königlich  Preuhischen  Arzueitaxe
erforderlich  gemacht.

Außerdem  haben  die  allgemeinen  Bestimmungen  (Ziffer  4  Seite  6)  über  Abrundung
  der  Receplpreise  und  die  Arbeikspreise  für  die  Herstellung  von  comprimirten
Arzneiformen  (Seite  58)  zur  Beseitigung  von  irrthümlichen  Auffassungen  und  Auelegungen
eine  andere  Fassung  erhalten.

Luxus-Arzneigesaße  dürfen  in  Zukunft  nur  unter  bestimmten,  Seite  69  näher  angegebenen
  Bedingungen  zur  Verwendung  gelangen  und  berechnet  werden.

Unter  Bezugnahme  auf  F.  21  der  Apothekerordnung  vom  10.  Juni  1359  und
die  Regierungeverordnung  vom  18.  Februar  1873  wird  dies  andurch  mit  dem  Bemerken
zur  öffentlichen  -#nninih  gebracht,  daß  die  so  abgeänderte  Arzneitaxe  mit  dem  1.  Januar
1893  in  Kraft  tritt.

Greiz,  am  20.  Dezember  1892.

Fürstlich  Neuß-Planische  Landesregierung.

v.  Geldern-Crispendorf.
i.  V.
Saupe.