Garnison-Bauwesen. 207
Anschlag b ‚ s0 soll nicht allein keine Vergütigung dafür erfolgen, sondern dersalbe
bleibt auch ausserdem für jeden etwa daraus entstehenden Nachtheil noch besonders
verhaftet.
IV. Modalitäten der Bau- -Ausführung, Bau-Aufsicht und Kontrole.
$. 151. An einer beständigen Aufsicht und sachverständigen Kontrole der Bauten
während der Ausführung darf es niemals fehlen, indem davon das Gelingen eines Bauwerks
wesentlich abhängt. Wo daher der Garnison-Bau-Direktor oder der Distrikts-Baubeamte,
in Rücksicht auf anderweite Dienstgeschäfte, nicht im Stande ist, die Speeal-Aufsicht
über die angeordneten grösseren Neubauten und Reparaturen selbst zu
führen, oder sich nicht im Orte befindet, da muss zur speciellen Leitung und Beaufsichtigung
des Baues ein gehörig qualificirter Bau-Kondukteur (Bauführer) angestellt
werden. Bei grösseren Garnison- etc. Bauten in den Festungen überträgt der Platz-Igeienn
die Special-Aufsicht einem ihm untergeordneten, Jüngeren Ingenieur-Offcier.
152. Bei minder bedeutenden Bauten wird es hinlänglich sein, wenn in Festungen
en Snallnieister oder Pionier, und in andern Garnisonorten ein im Schreiben und
Rechnen geübter und sonst zuverlässiger und umsichtiger, halbinvalider Unterofücier
oder Soldat (wo möglich ein ehemaliger Pionier), ala Bauaufseher angestellt wird;
wo dergleichen Leute nicht vorhanden sind, müssen undere qualifieirte Subjekte ange-Bonmen
8. 154. Ob zur Beaufsichtigung der Materialien, besonders zur Verhütung von
Eatwendungen, ausserdem noch besondere Tag- und Nachtwächter anzustellen sind,
sugrweise solche ausgediente Militärs anzunehmen, welche sich im Genusse von Invatiden-Beneficien
oder Civil-Versorgungsscheineu befinden.
$. 159. Die bei der Ausführung des Baues vorkommenden schriftlichen Verhandlangen
und Verfügungen der konkurrirenden Behörden, Rapporte etc. sind gehörig
aufsubewahren und daraus ordentliche Akten zu formiren, welche sich beständig in
dem Bau-Büreau befinden müssen, um solche gleich zur Hand zu haben. Nach Beendes
Baues werden die Akten und Manuale, sowie sämmtliche Zeichnungen,
shulonen etc. dem ausführenden Baumeister eingehändigt und, nach Anleitung der
Provincial-Verwaltungs-Behörden, zu den resp. Inventarien gebracht.
V. Abnahme vollendeter Bauten, Abnahme-Atteste und Bevisions-Protokolle,
Uebergabe der Gebäude zum bestimmungsmässigen
Gebrauch.
$. 161. Vor der örtlichen Aufnahme, wenn diese durch den Distrikts-Baubeamten
selbst erfolgt, ist die Administrations-Behörde, ingleichen der von dem betheiligten
Trappentheil kommandirte Ofücier, oder der Deputirte der Behörde oder der Anstalt,
su deren Benutzung das Gebäude bestimmt ist, um schriftliche Erklärung zu ersuchen,
ob ihrerseits gegen die Angemessenheit der Ausführung etwag zu erinnern gefunden
werde; denselben auch zu überlassen, die Richtigkeit ihrer Erinnerungen an Ort und
Stelle darzuthun, weshalb sie von dem zur Aufnahme bestimmten Termin zu benachrichtigen
sind. Hierauf und auf Ertheilung etwa nöthiger Auskunft beschränkt sich
de T Theilnahme der gedachten Deputirten an dem Geschäfte der Aufnahme. Dergleichen
Erinnerungen sind zwar für den verantwortlichen Baubeamten nicht entscheidend, müssen
aber gehörig berücksichtigt, wo möglich erledigt, oder, wenn dies nicht thunlich erscheint,
zur Kenntniss der höheren Administrations-Behörde gebracht und begutachtet
s 172. Die Abnahme eines Baues oder einzelnen Handwerkszweiges wird gänzlich
verweigert, wonn den vorgefallenen Fehlern gar nicht oder nur mit Ueberschreitung
der zur Ausführung gesetzten Frist abgeholfen werden kann. In solchem Falle ist
den Unternehmer an Ort und Stelle Vorhaltung zu machen, dessen Erklärung zu Protokoll
zu nehmen und, unter Einsendung desselben an die Intendantur, zu berichten.
&. 130. Sobald die Abnahme eines Baues bewirkt ist und die dabei noch etwa
bemerkten Mängel beseitigt worden sind, erfolgt die Uebergabe desselben Seitens den
Baumeisters, nach Anordnung der Intendantur, an diejenige Administrations-Behörde,
welche das Gebäude zu beaufsichtigen hat. Der Intendantur bleibt es zu bestimmen
überlasseu, ob dem obenerwähnten Akt die weitere Uebergabe dos Gebäudes an den
Trappentheil, die Behörde oder die Anstalt, welche dasselbe benutzen soll, unmittelbar
folgen kann, und in diesem Falle, ob die Gegenwart des Baubeamten oder des mit der
Ausführung beauftragt gewesenen Ingenicur -Officiers dabei nothwendig ist.
$. 151. Die Uebergabe erfolgt von der administrirenden Behörde an den Kommandeur
Truppentheils oder den von diesem dazu kommandirten Officier oder an
den Vorstand der Behörde oder der Anstalt, zu deren Gebrauch das Gebäude bestimmt