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schoren, Die neuen Bodengesetze (1873);
Derselbe, Das gußtee Grundbu
und Hypothekenwesen (1875):; Bahlanr
— , Das preußische Grundbuchsrecht
Gründer, ein zumeist im verächtlichen
Sinn zur Bezeichnung von Personen gebräuchlicher
Ausdruck, welche an der Spitze
von unsoliden wirtschaftlichen Unterne
mungen (Gründungen) stehen. Na
dem sich nach dem deutsch-französischen
Krieg das Vertrauen auf die Friedenssicherheit
vielfach bis aAmlumm Schwindel gesteigert
hatte, rief die Milliardenstimmung
in Deutschland vielederartige Gründungen
hervor, welche bald wieder, zum soßen
Schaden des vertrauensseli anhu kums,
wsammenbrechen sollten. Dazu kam, daß
ie preußische Staatsregierung bei der Erteilung
von Eisenbahnkonzessionen nicht
mit der gehörigen Vorsicht zu Werke 8
gangen war. Dem Abgeordneten Lasker
gebührt das Verdienst, im Februar 1873
im preußischen Abgeordnetenhaus die Eisenbahngründungen
öffentlich zur Sprache
ebracht und nachgewiesen zu haben, wie
konserwative Minner, z. B. der Fürst
von Putbus, der Geheimrat Wagener, der
Herges von Ujest u. a., sich an denselben
teiligt hatten. Damals wurde eine Kommission
zur Untersuchung dieser Eisenbahngründungen
durch königliche Botschaft
eingesetzt, darunter zwei Mitglieder
des Abgeordnetenhauses: Lasker und der
konservative Abgeordnete v. Köller. Der
Bericht derselben kam 29. März 1876
im Abgeordnetenhaus zur Verhandlung.
Daß auch liberale Abgeordnete an Gründungen
sich beteiligt, hat Otto Glägau in
einer Jechäctigungshrist behauptet, aber
nicht bewiesen. Ebenso stellte der Hofprediger
Stöcker im November 1880 im preußischen
Abgeordnetenhaus die Behauptung
auf, daß unterden Unterzeichnerneiner Erklärunggegen
die Judenhetzesehr vieleseien,
die in jenen Jahren ein-, zwei-, drei-, fünf-,
ein dutzendmal teilgenommen haben an
jenem Herentanz um das goldne Kalb.
Aufgefordert, die Namen zu nennen, brachte
Stöcker nach Wochen eine Liste herbei und
suchte dem Einwand, daß die von ihm
namhaftgemachten Männerteils gar nicht,
Gründer — Grundrechte.
teils in der unanfechtbarsten Weise als
ch-Aufssichtsräte oder Revisoren an durchaus
soliden Unternehmungen beteiligtgewesen,
dadurch zu begegnen, daß er erklärte, er
be mit jener Außerung ein sittli s
erdikt in einzelnen Fällen nicht abgeben
es6, Staatsverfas
e . v. w. Staatsverfasganereaeh:
d. h. ein Gesetz, welches die
Organisation des Staats anbetrifft und
welches diejenigen Schranken bezeichnet,
innerhalb derensichdie Staatsgesetzgebung
bewegen soll. Das G. steht daher über den
gessp Gesetzen, die innerhalb des
hmens der Grundeinrichtungen des
Staats, welche durch das G. gegeben find,
erlassen werden. Um ihrer Wichtigkeit
willen bedürfen daher Verfassungs= und
Grundgesetze in manchen Staaten einer
besondern Form, und ihre Gültigkeit ist
an besondere Erfordernisse geknüpft. So
erfolgen nach der deutschen Reichsverfassung
(Er. 78) Verfassungsänderungen
im 9 der Reichsgesetzgebung: sie gelten
aber als abgelehnt, wenn im Bundesrat
14 Stimmen daseten sind.
Grundhörigkeit, s. Lei beigen schaft.
Grundrechte, diejenigen Rechte und
reiheiten der Staatsbürger, welche die
rundlage des Rechtsstaats bilden sollen,
wie sie die Engländer in ihrer Magna
Charta. ihrer Petition of rights und Bill
of rights befitzen, und welche man in der
ersten franzesischen Revolution als aallgemeine
enschenrechtes (droits de
Thomme) bezeichnete. Die neuern deutschen
Verfassungsurkunden haben (wenigstens
teilweise) diese G. ausdrücklich sanktioniert,
namentlich die sogen. politischen
oder Volksrechte, welche den Staatsbürgern,
unbeschadet ihrer Unterwerfung unter
die Staatsgewalt, dem Souverängegenüber
listehen sollen; so namentlich die
persönkiche Freiheit, die Unwerletzlichkeit
des Eigentums, die Unabhängigkeit der
Rechtspflege und die Gleichheit vor dem
Gesetz. Das Streben nach Erweiterung
dieser Volksrechte fand aber einen ganz
besondern Ausdruck in den 1848 von der
Ar Nationalversammlung bechlossenen,
21. Dez. 1848 von dem Reichsverweser
als Reichsgesetz verkündeten und