Full text : Staats-Lexikon.

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schoren,  Die  neuen  Bodengesetze  (1873);
Derselbe,  Das  gußtee  Grundbu
und  Hypothekenwesen  (1875):;  Bahlanr
  —  ,  Das  preußische  Grundbuchsrecht

Gründer,  ein  zumeist  im  verächtlichen
Sinn  zur  Bezeichnung  von  Personen  gebräuchlicher
  Ausdruck,  welche  an  der  Spitze
von  unsoliden  wirtschaftlichen  Unterne
mungen  (Gründungen)  stehen.  Na
dem  sich  nach  dem  deutsch-französischen
Krieg  das  Vertrauen  auf  die  Friedenssicherheit
  vielfach  bis  aAmlumm  Schwindel  gesteigert
  hatte,  rief  die  Milliardenstimmung
in  Deutschland  vielederartige  Gründungen
hervor,  welche  bald  wieder,  zum  soßen
Schaden  des  vertrauensseli  anhu  kums,
wsammenbrechen  sollten.  Dazu  kam,  daß

ie  preußische  Staatsregierung  bei  der  Erteilung
  von  Eisenbahnkonzessionen  nicht
mit  der  gehörigen  Vorsicht  zu  Werke  8
gangen  war.  Dem  Abgeordneten  Lasker
gebührt  das  Verdienst,  im  Februar  1873
im  preußischen  Abgeordnetenhaus  die  Eisenbahngründungen
  öffentlich  zur  Sprache
ebracht  und  nachgewiesen  zu  haben,  wie
konserwative  Minner,  z.  B.  der  Fürst
von  Putbus,  der  Geheimrat  Wagener,  der
Herges  von  Ujest  u.  a.,  sich  an  denselben
teiligt  hatten.  Damals  wurde  eine  Kommission
  zur  Untersuchung  dieser  Eisenbahngründungen
  durch  königliche  Botschaft
  eingesetzt,  darunter  zwei  Mitglieder
des  Abgeordnetenhauses:  Lasker  und  der
konservative  Abgeordnete  v.  Köller.  Der
Bericht  derselben  kam  29.  März  1876
im  Abgeordnetenhaus  zur  Verhandlung.
Daß  auch  liberale  Abgeordnete  an  Gründungen
  sich  beteiligt,  hat  Otto  Glägau  in
einer  Jechäctigungshrist  behauptet,  aber
nicht  bewiesen.  Ebenso  stellte  der  Hofprediger
  Stöcker  im  November  1880  im  preußischen
  Abgeordnetenhaus  die  Behauptung
auf,  daß  unterden  Unterzeichnerneiner  Erklärunggegen
  die  Judenhetzesehr  vieleseien,
die  in  jenen  Jahren  ein-,  zwei-,  drei-,  fünf-,
ein  dutzendmal  teilgenommen  haben  an
jenem  Herentanz  um  das  goldne  Kalb.
Aufgefordert,  die  Namen  zu  nennen,  brachte
Stöcker  nach  Wochen  eine  Liste  herbei  und
suchte  dem  Einwand,  daß  die  von  ihm
namhaftgemachten  Männerteils  gar  nicht,

Gründer  —  Grundrechte.

teils  in  der  unanfechtbarsten  Weise  als

ch-Aufssichtsräte  oder  Revisoren  an  durchaus

soliden  Unternehmungen  beteiligtgewesen,
dadurch  zu  begegnen,  daß  er  erklärte,  er
be  mit  jener  Außerung  ein  sittli  s
erdikt  in  einzelnen  Fällen  nicht  abgeben

es6,  Staatsverfas
e  .  v.  w.  Staatsverfasganereaeh:
  d.  h.  ein  Gesetz,  welches  die
Organisation  des  Staats  anbetrifft  und
welches  diejenigen  Schranken  bezeichnet,
innerhalb  derensichdie  Staatsgesetzgebung
bewegen  soll.  Das  G.  steht  daher  über  den
gessp  Gesetzen,  die  innerhalb  des
hmens  der  Grundeinrichtungen  des
Staats,  welche  durch  das  G.  gegeben  find,
erlassen  werden.  Um  ihrer  Wichtigkeit
willen  bedürfen  daher  Verfassungs=  und
Grundgesetze  in  manchen  Staaten  einer
besondern  Form,  und  ihre  Gültigkeit  ist
an  besondere  Erfordernisse  geknüpft.  So
erfolgen  nach  der  deutschen  Reichsverfassung
  (Er.  78)  Verfassungsänderungen
im  9  der  Reichsgesetzgebung:  sie  gelten
aber  als  abgelehnt,  wenn  im  Bundesrat
14  Stimmen  daseten  sind.
Grundhörigkeit,  s.  Lei  beigen  schaft.
Grundrechte,  diejenigen  Rechte  und
reiheiten  der  Staatsbürger,  welche  die
rundlage  des  Rechtsstaats  bilden  sollen,
wie  sie  die  Engländer  in  ihrer  Magna
Charta.  ihrer  Petition  of  rights  und  Bill
of  rights  befitzen,  und  welche  man  in  der
ersten  franzesischen  Revolution  als  aallgemeine
  enschenrechtes  (droits  de
Thomme)  bezeichnete.  Die  neuern  deutschen
  Verfassungsurkunden  haben  (wenigstens
  teilweise)  diese  G.  ausdrücklich  sanktioniert,
  namentlich  die  sogen.  politischen
oder  Volksrechte,  welche  den  Staatsbürgern,
  unbeschadet  ihrer  Unterwerfung  unter
  die  Staatsgewalt,  dem  Souverängegenüber
  listehen  sollen;  so  namentlich  die
persönkiche  Freiheit,  die  Unwerletzlichkeit
des  Eigentums,  die  Unabhängigkeit  der
Rechtspflege  und  die  Gleichheit  vor  dem
Gesetz.  Das  Streben  nach  Erweiterung
dieser  Volksrechte  fand  aber  einen  ganz
besondern  Ausdruck  in  den  1848  von  der
Ar  Nationalversammlung  bechlossenen,
  21.  Dez.  1848  von  dem  Reichsverweser
  als  Reichsgesetz  verkündeten  und