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Erhaltung der Ruhe und Sicherheit, so wie der gesetzlichen Ordnung in
Herzogthum erforderlich ist, vorzukehren und dass dieses auf Veranlassung
des deutschen Bundes geschehe, öffentlich bekannt zu machen,
2) den berechtigten Agnaten Sr. Durchlaucht des Herzogs Carl aubeimzugeben,
diejenige Definitiv-Anordnung für die Zukunft, welche bei
diesem beklagenswerthen Stande der Dinge die dauernde
Ruhe und gesetzliche Ordnung im Herzogthum Braunschweig
erheischt, in Gemässheit der herzoglich braunschweigischen Hausgesetze
und des in deutschen und andern souveränen Staaten üblichen Herkommens
zu berathen und zu bewirken, sowie auch eine baldige Benachrichtigung
über die in solcher Art getroffene Feststellung dem deutschen Bunde zur
Anerkennung zukommen zu lassen‘ ").
Gegen diesen Bundesbeschluss legte der Herzog Carl Protest bei der Bundesversammlung
ein, Herzog Wilhelm hingegen erliess in Folge jenes Beschlusses das
Patent vom 7. December 1830, worin er die Unterthanen von dem Bundesbeschluss
vom 2. December 1830 in Keuntniss setzte und erklärte, dass er in Folge dieses
Beschlusses die Regierung des Herzogthums bis auf weiteres führen werde, und
„dass die von ihm, in Uebereinstimmung mit Sr. Majestät dem Könige von Grossbritannien
und Hannover, übernommene Regierung unter den Schutz der im deutschen
Bunde vereinigten sämmtlichen souveränen Fürsten und Regierungen gestellt sei“ ?).
Am 10. März 1831 wurde in der Sitzung der Bundesversammlung durch die
Gesandten Hannovers und Braunschweigs die agnatische Anordnung zur
Anerkennung vorgelegt). Dieselbe lautet:
„Seine Majestät der König von Grossbritännien und Hannover und Seine
Durchlaucht der Herzog Wilhelm von Braunschweig - Lüneburg - Oels, durchdrungen
von der Nothwendigkeit, die Regierungsverhältnisse der Herzoglich braunschweigschen
Lande definitiv festzustellen, und in Gemässheit des Beschlusses des Durchlauchtigsten
Deutschen Bundes vom 2. Dezember 1830, haben, auf vorgüngige Berathung, nach
den Bestimmungen der Herzogl. braunschweigschen Hausgesetze und des Herkommens,
die nachfolgende Anordnung getroffen.
Art. l.
Se. Majestät der König von Grossbritannien und Hannover, durch die dem
Durchlauchtigsten Deutschen Bunde bei der Fassung des obenerwähnten Beschlusses
vorgelegenen notorischen 'Thatsachen, so wie durch die Ergebnisse einer deshalb
angestellten Untersuchung, zu der reiflichen Ueberzeugung von der absoluten
Regierungsunfähigkeit Sr. Durchlaucht des Herzogs Carl von Braunschweig - Lüneburg
gelangt, erklären hierdurch, dass die Regierung im Herzogthum Braunschweig
als erledigt anzunehmen sei.
1) Der Bundesbeschluss vom 2. December 1830 nebst asitzungsprotokoll, Gutachten und
Beilagen steht in „Der Aufstand der Stadt Braunschweig“ 8 —275.
2) Das Patent vom 7. December 1830 steht in „Der Außland u.8w.S$,
3) Achte Sitzung. Geschelen, Frankfurt den 10. März 1831. Mitgelleilt „Der Aufstand
u. 8. w.' 5. 277305.