Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Erhaltung  der  Ruhe  und  Sicherheit,  so  wie  der  gesetzlichen  Ordnung  in
Herzogthum  erforderlich  ist,  vorzukehren  und  dass  dieses  auf  Veranlassung
des  deutschen  Bundes  geschehe,  öffentlich  bekannt  zu  machen,

2)  den  berechtigten  Agnaten  Sr.  Durchlaucht  des  Herzogs  Carl  aubeimzugeben,
diejenige  Definitiv-Anordnung  für  die  Zukunft,  welche  bei
diesem  beklagenswerthen  Stande  der  Dinge  die  dauernde
Ruhe  und  gesetzliche  Ordnung  im  Herzogthum  Braunschweig
erheischt,  in  Gemässheit  der  herzoglich  braunschweigischen  Hausgesetze
und  des  in  deutschen  und  andern  souveränen  Staaten  üblichen  Herkommens
zu  berathen  und  zu  bewirken,  sowie  auch  eine  baldige  Benachrichtigung
über  die  in  solcher  Art  getroffene  Feststellung  dem  deutschen  Bunde  zur
Anerkennung  zukommen  zu  lassen‘  ").

Gegen  diesen  Bundesbeschluss  legte  der  Herzog  Carl  Protest  bei  der  Bundesversammlung
  ein,  Herzog  Wilhelm  hingegen  erliess  in  Folge  jenes  Beschlusses  das
Patent  vom  7.  December  1830,  worin  er  die  Unterthanen  von  dem  Bundesbeschluss
vom  2.  December  1830  in  Keuntniss  setzte  und  erklärte,  dass  er  in  Folge  dieses
Beschlusses  die  Regierung  des  Herzogthums  bis  auf  weiteres  führen  werde,  und
„dass  die  von  ihm,  in  Uebereinstimmung  mit  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Grossbritannien
  und  Hannover,  übernommene  Regierung  unter  den  Schutz  der  im  deutschen
Bunde  vereinigten  sämmtlichen  souveränen  Fürsten  und  Regierungen  gestellt  sei“  ?).

Am  10.  März  1831  wurde  in  der  Sitzung  der  Bundesversammlung  durch  die
Gesandten  Hannovers  und  Braunschweigs  die  agnatische  Anordnung  zur
Anerkennung  vorgelegt).  Dieselbe  lautet:

„Seine  Majestät  der  König  von  Grossbritännien  und  Hannover  und  Seine
Durchlaucht  der  Herzog  Wilhelm  von  Braunschweig  -  Lüneburg  -  Oels,  durchdrungen
von  der  Nothwendigkeit,  die  Regierungsverhältnisse  der  Herzoglich  braunschweigschen
Lande  definitiv  festzustellen,  und  in  Gemässheit  des  Beschlusses  des  Durchlauchtigsten
Deutschen  Bundes  vom  2.  Dezember  1830,  haben,  auf  vorgüngige  Berathung,  nach
den  Bestimmungen  der  Herzogl.  braunschweigschen  Hausgesetze  und  des  Herkommens,
die  nachfolgende  Anordnung  getroffen.

Art.  l.

Se.  Majestät  der  König  von  Grossbritannien  und  Hannover,  durch  die  dem
Durchlauchtigsten  Deutschen  Bunde  bei  der  Fassung  des  obenerwähnten  Beschlusses
vorgelegenen  notorischen  'Thatsachen,  so  wie  durch  die  Ergebnisse  einer  deshalb
angestellten  Untersuchung,  zu  der  reiflichen  Ueberzeugung  von  der  absoluten
Regierungsunfähigkeit  Sr.  Durchlaucht  des  Herzogs  Carl  von  Braunschweig  -  Lüneburg
  gelangt,  erklären  hierdurch,  dass  die  Regierung  im  Herzogthum  Braunschweig
als  erledigt  anzunehmen  sei.

1)  Der  Bundesbeschluss  vom  2.  December  1830  nebst  asitzungsprotokoll,  Gutachten  und
Beilagen  steht  in  „Der  Aufstand  der  Stadt  Braunschweig“  8  —275.

2)  Das  Patent  vom  7.  December  1830  steht  in  „Der  Außland  u.8w.S$,

3)  Achte  Sitzung.  Geschelen,  Frankfurt  den  10.  März  1831.  Mitgelleilt  „Der  Aufstand
  u.  8.  w.'  5.  277305.