Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

195
8  11.

Soweit  durch  die  Anordnung,  Leitung  und  Ueberwachung  der  Maßregeln
zur  Ermittelung  und  zur  Abwehr  der  Seuchengefahr  oder  durch  die  auf  Requisition
der  Poligeibehörden  ausgeführten  thierärztlichen  Amtsverrichtungen  besondere
Kosten  erwachsen,  sind  dieselben,  ebenso  wie  die  Kosten  des  Verfahrens  der
Schätzung  (§§8  6  und  8),  von  der  Staatskasse  zu  übernehmen.

Die  Kosten,  welche  aus  der  Beaufsichtigung

a)  der  Vieh=  und  Pferdemärkte,
b)  der  von  Unternehmern  behufs  öffentlichen  Verkaufs  in  öffentlichen
oder  privaten  Räumlichkeiten  zusammengebrachten  Viehbestände,
J)  der  zu  Zuchtzwecken  öffentlich  aufgestellten  männlichen  Zuchtstiere,
)  der  öffentlichen  Thierschauen  mit  Ausnahme  derjenigen  Thierschauen,
  welche  von  den  landwirthschaftlichen  Vereinen  veranstaltet
werden,
J)  der  Gastställe,  privaten  Schlachthäuser  und  Ställe  von  Viehhändlern

entstehen  (§  17  des  Reichsgesetzes),  fallen  zu  u  den  Gemeindekassen  der  Marktorte,
  zu  b  bis  c  den  Unternehmern  zur  Last.  Mehrere  bei  demselben  Unternehmen
  betheiligte  Personen  haften  für  die  Kosten  solidarisch.

8  12.
Alle  in  den  §§  10  und  11  nicht  erwähnten,  durch  die  angeordneten
Schutzmaßregeln  veranlaßten  Kosten  fallen  der  Polizeibehörde  gegenüber,  unbeschadet
  etwaiger  privatrechtlicher  Regreßansprüche,  dem  Eigenthümer  der  erkrankten
oder  der  Erkrankung  verdächtigen,  gefallenen  oder  getödteten  Thiere  zur  Last,
insbesondere  auch  demjenigen,  in  dessen  Gewahrsam  oder  Obhut  (Stall,  Gehüfte,
Weide  u.  s.  w.)  sich  die  Thiere  befinden,  dem  Begleiter  derselben  und,  soweit  die
Kosten  durch  Desinfektion  von  Ställen,  Standorten  oder  beweglichen  Gegenständen
oder  durch  Beseitigung  der  letzteren  veranlaßt  sind,  dem  Inhaber  derselben.

8  13.

Alle  nach  den  vorhergehenden  Paragraphen  nicht  der  Staatskasse  zur  Last
fallenden  Kosten  können  nach  den  Bestimmmgen  des  Gesetzes,  die  Zwangsvollstreckung
  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen  betreffend,  vom  19.  Sep-1